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Datenschutzgesetz “Neu”, Videoüberwachung vs. Detektiv?
Mit 1.1.2010 ist eine Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten, das in seinen §§ 50a ff nun ausführlich die Videoüberwachung regelt. Die zentrale Regelung des § 50a Abs 2 ist für einen Nichtfachmann des DSG (im konkreten Fall auch für mich) wohl völlig unverständlich formuliert, faktisch ist Videoüberwachung nun nur mehr sehr eingeschränkt zulässig, fast ausnahmslos verboten etwa zur Mitarbeiterüberwachung! Hier ein zusammenfassender Artikel.
Eines wundert mich doch: Es ist nun unzulässig z.B. das eigene Haus zu überwachen, ohne vorher eine Bewilligung einzuholen. Als Skandal würde es empfunden werden, einen Mitarbeiter heimlich mit Kamera zu überwachen. Völlig legal wäre es jedoch auf eine Person einen Detektiv anzusetzten und ausspionieren zu lassen. Das kommt öfter vor als man denkt. Da gibt es kein Register und keinen Abwehranspruch.
Dieser Umstand scheint mir von der gesetzliche Wertung eigenartig, ist doch eine geheime Detektivbeobachtung ein noch viel intensiverer Eingriff in die Privat- und Intimspäre als eine Überwachungskamera?
03 Feb 2010 Johannes Pratl 0 comments
