Archive for the 'Allgemein' Category

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Verwaltungsrecht

Lebensmittelrecht vor Tierschutz?

Manche Sachverhalte die Ausgangspunkt für höchstgerichtliche Entscheidungen werden klingen frei erfunden:

Ein leitender Angestellter eines Lebensmittelhandels wurde aufgrund der Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes  bestraft weil er Hummer (zum Zweck des Verkaufes) in einem viel zu engen und mangelhaft gestalteten Aquarium im Geschäft ausgestellt hatte.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Veruteilte auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Diese Bestimmungen seien gegenüber den Normen des nationalen Tierschutzrechts vorrangig, weil es sich bei den Hummern um Lebensmittel handle.

Dieses skurrile Argument teilte der VwGH in seiner Enscheidung nicht: Tierschutz kann nach Meinung des VwGH neben dem Lebensmittelrecht bestehen, es liegen zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken vor.

Allgemein, Neue Gesetze, Zivilrecht

Stand der Möglichkeiten

Bereits vor längerer Zeit habe ich in einem Eintrag in diesem Blog den Begriff des “Standes der Technik” beleuchtet. § 14 Datenschutzgesetz führt nachfolgenden artverwandten Begriff ein, nämlich den “Stand der technischen Möglichkeiten” nach dem Daten durch den Inhaber zu sichern sind. Das ist nun eine feinsinnige Unterscheidung: Was ist Stand der Technik und was ist darüber hinaus technisch möglich? Aus meiner Sich ist das technisch Mögliche wohl ein qualitatives Plus gegenüber dem Stand der Technik, der wohl vereinfacht als common sense des Sinnvollen bezeichnet werden kann? Nur wer aber definiert dieses Plus, das über das “Nötige” hinaus geht und wo ist die Grenze des wirtschaftlich unvernünftigen?

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

Droht das Ende des “Amtstag”?

Ein uraltes Institut der Justiz ist der so genannte “Amtstag”. Einmal in der Woche (in der Regel Dienstag vormittags) darf jeder rechtssuchende Bürger zu Gericht kommen um dort rechtliche Auskünfte einzuholen, insbesondere aber auch “protokollarische Anbringen” zu erstatten, will heißen Klagen oder Anträge einbringen, Rekurse anmelden etc. Eine bis heute populäre und kostensparende Angelegenheit.

Viele Richter – und manch Justizpersonal – hat den Amtstag seit jeher als erhebliche Last betrachtet – was wesentlich auf das traditionell doch recht schwierige Publikum zurückzuführen ist – es jedoch bis zu einem gewissen Grad als Ehrensache betrachtet, dem Volke auch als unmittelbare Ansprechstelle zur Verfügung zu stehen.

Mit Erstaunen habe ich heute zu Kenntnis genommen, dass das Justizministerium neuerdings offenbar an der Abschaffung des Amtstages bastelt. Nicht anders ist es zu erklären, dass sich auf der Informationshomepage des BMJ dieser Eintrag findet. Auf den Amtstag als Quelle für Rechtsauskünfte bzw. Gelegenheit Anbringen zu erstatten wird weder dort, noch sonst auf der Seite des BMJ verwiesen. Verlinkt werden dagegen alle möglichen und unmöglichen anderen Beratungsstellen. Von der Rechtsanwaltskammer bis zum Autofahrerklub ARBÖ.

Ich finde diese Entwicklung einerseits schade weil der Amtstag auch ein ganz wesentlicher Imageträger der Justiz ist, andererseits auch fragwürdig, zumal etwa die ADV-Formverordnung explizit auf die Auskunftspflicht der Gerichte verweist.

Allgemein

Mit aller Kraft!

Der Oberste Gerichtshof stellt gelegentlich hohe Anspr�che an die Normunterworfenen:

“Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kr�ften zu bek�mpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen.” (OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s)

Die Frage ist nat�rlich was ist, wenn auch “alle Kr�fte” nicht ausreichen. Und wie stellt man das unter Beweis, n�mlich alle Kr�fte (erfolglos) eingesetzt zu haben?

Allgemein, Zivilrecht

Nicht ganz absichtloses Beobachten der Nachbarn

Ein echtes Kleinod einer Begr�ndung legt der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung Ob 248/09k vor. Es geht um die Frage des Schutzes der Privatsp�re vor�neugierigen Blicken der Nachbarn:

“Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass das beil�ufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundst�ck gew�hren, keinen Eingriff in die Privatsph�re darstellen kann. Auch das kurze, nicht ganz so absichtslose, auf Neugier basierende Hinausblicken, das manch einer pflegt, kann je nach Empfindlichkeit unangenehm sein, muss aber im Rahmen des “�blichen” hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensit�t, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt f�hlen w�rde.”

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Schlechterfüllung und “Unzumutbarkeit” der Verbesserung

Ein altes Problem: Ein Handwerker f�hrt eine Leistung “verheerend” schlecht aus, am Schluss bestehen gravierende M�ngel. Das Gew�hrleistungsrecht gibt dem Auftraggeber zwar grunds�tzlich das Recht einen Preisabzug zu t�tigen, es gilt aber das “Primat der Verbesserung”: Der Auftragnehmer hat die Chance zu bekommen die M�ngel zu beheben bevor der Abzug zul�ssig wird.

§ 933a ABGB schr�nkt dieses Verbesserungsrecht des AN dann ein, wenn dem AG diese Verbesserung aus triftigen, in der Person des AN gelegenen Gr�nden unzumutbar ist.

Unzumutbar ist nat�rlich ein recht diffuser Begriff, sodass sich der Oberste Gerichtshof bereits h�ufig mit dessen Auslegung befassen musste, aktuell etwa in der Entscheidung 6 Ob 113/09z. Dort ging es um eine so genannte “erwiesene Unverl�sslichkeit”. Der AN war vom AG mehrmals w�hrend der Ausf�hrungsphase auf vertragswidrige Ungenauigkeiten hingewiesen worden, dieser setzte seine T�tigkeit jedoch einfach fort.

Ein solches Verhalten gilt als Unzuverl�ssigkeit die den AG sofort dazu berechtigt die Verbesserung abzulehnen.

Allgemein

Geburtstag

Dem spiritus rector dieses Blogs die allerbesten W�nsche zum Geburtstag!

Ad multos annos

G�nter

Allgemein, Staat und Politik, Verwaltungsrecht

Vergabe- vs. Vergebungsausschuss

Zuerst habe ich es f�r einen Tippfehler gehalten: In einem Artikel �ber grazer Kommunalpolitik war von der Aktivit�t des Vergebungsausschusses die Rede. Das kann doch richtig nur Vergabeausschuss hei�en dachte ich, zumal es ja auch Vergaberecht, Bundesvergabegesetz, Vergabekontrollsenat etc. hei�t. Vergebungsrecht passt ja h�chstens ins Kirchenrecht.

Aber weit gefehlt. Der Gemeindetrat der Stadt Graz hat tats�chlich einen – so genannten – Verwaltungsausschuss f�r die Vergebung von Lieferungen und Leistungen (Vergebungsausschuss)” gebildet, wie auf der Homepage der Stadt Graz zu erfahren ist.

Und wo kommt das her? Aus dem Statut der Stadt Graz (einem Landesgesetz), dessen § 33 wie folgt lautet:

(1) F�r die Vergebung von Lieferungen und Leistungen und f�r die �berpr�fung der Schlu�abrechnungen sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsaussch�sse f�r seine Funktionsdauer zu bestellen.


Nun, das “Vergebung” ist offenbar ein alter Begriff, der im Statut nicht aktualisiert wurde, die Bezeichnung “Vergebungsausschuss” ist aber offenbar eine Erfindung der Gemeindeverwaltung, die dringend einer Berichtigung bed�rfte.

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Serie “Unbekannte Rechtsvorschriften” – Die Textilkennzeichnungsverordnung

Jeder kennt sie, mancher vermag sie zu deuten: Die “Pflegehinweise”, die fast jedes Kleidungsst�ck zieren.

Wussten Sie, dass diese nicht aus reiner Serviceorientierung von den Herstellern angebracht werden?

Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt im Datail sowohl Aussehen alsauch Inhalt der Pflegehinweise vor, die jede verkaufte Textilie tragen muss.

PS: Ist der Hinweis “von links b�geln” eingentlich politisch zu verstehen? Da sagt die Verordnung n�mlich gar nichts dazu.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Als unlauter weil sittenwidrig gilt laut Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgendes:

Der ausdr�ckliche Hinweis gegen�ber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gef�hrdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

Das ist doch eigentlich interessant. Ich darf den Kunden also nicht auf den vollkommen auf den Gesetzen der Volks- und Betriebswirtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen�Vermarktungserfolg�und Unternehmensschicksaal hinweisen? So gesehen w�ren dann ja sogar z.B. Kampagnen f�r den Erwerb regional hergestellter Produkte an der Lauterkeitsgrenze, denn was sonst ist dort entscheidend als der Umstand, dass regionale Wertsch�pfung Arbeitspl�tze erh�lt?

Allgemein, Zivilrecht

Tödliche Gasexplosion – Haftung des Netzbetreibers

Vergangenen Donnerstag kam es im Stadtgebiet von St. Pölten zu einem tragischen Gasunglück. Durch aus einer Ortsnetzleitung ausströmendes Gas kam es zu einer Explosion in einem Wohnhaus. Die 5 Bewohner kamen ums Leben. Mittlerweile wird intensiv nach der Ursache gesucht.

Mit der Forschung nach der Ursache geht die Frage nach der Haftung für die Folgen solcher Unglücke einher. Es steht im Raum, dass die betroffene Leitung vor mehreren Jahrzehnten verlegt wurde. Dies lässt Zweifel aufkommen, ob ein Verantwortlicher noch ausgemacht werden kann. Haftet also unter Umständen niemand mehr?

Doch, jedenfalls nämlich der Gasnetzbetreiber auf Grundlage der §§ 34 ff des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG). Das GWG normiert eine so genannte Gefährdungshaftung des Netzbetreibers. Dieser haftet also innerhalb bestimmter Grenzen für Schäden die sich aus dem Betrieb der Anlagen ergeben auch ohne Nachweis eines Verschuldens.

Allgemein

Der “sozial kompetente” Medizinstudent – Allgemeine Berufstauglicheitsprüfung?

Wissenschaftsministerin Beatrix Karl fordert eine Neuordnung der Mediziner-Ausbildung. Bisher lege das Studium zu viel Wert auf reines Ansammeln von Wissen. “Nicht jeder, der ein Medizinstudium schafft, ist auch geeignet, mit Patienten umzugehen”. Daher sollen die Aufnahmetests erweitert werden. Soziale Kompetenz soll im Vordergrund stehen. Nun das ist prinzipiell ein interessanter Gedanke, wenngleich wie ich meine ein wenig reduziert vom Ansatz her:

1: Fraglich ist, ob ein Test an 18 oder 19-jährigen angehenden Studenten der Medizin jemals eine Aussage darüber zu Tage fördert, ob der Aspirant 10 oder 15 Jahre später ein “sozial kompetenter” Praktischer Arzt, Onkologe oder Psychiater sein wird.

2: Was bedeutet eigentlich “soziale Kompetenz” für einen Arzt und wer definiert sie? Fähigkeit zur Empathie oder dieselbe vorzugeben? Darstellung von Kompetenz? Leutseligkeit? Alles sehr relativ wie ich meine, zumal die Arzt-Patient-Interaktion auch sehr von persönlichen Erwartungshaltung und Vorlieben des Patienten abhängig ist. Mir persönlich ist es z.B. völlig egal ob der Arzt ein netter Kerl ist. Fachlich gut soll er sein.  

3: Muss wirklich jeder Mediziner „sozial kompetent“ sein? Nun ist das sicher bei Kinderärzten und Praktikern wichtig, bei allen anderen (in Abstufungen) zuweilen völlig unnötig. Welche Sozialkompetenz (über das Maß der vorausgesetzten zwischenmenschlichen Höflichkeit hinausgehend) benötigt ein Orthopäde, Chirurg oder Augenarzt? Mir scheint hier die naturwissenschaftlich-handwerkliche Kenntnis wesentlich bedeutender. Außerdem: es gibt auch forschende Mediziner!   

Zuletzt: Beabsichtigt Ministerin Karl den Ansatz zu erweitern? Demnach wird dann eine Art Berufstauglichkeitsprüfung wohl in allen Fächern zum Standard werden.
 
P.S.: Wichtig und gut argumentierbar würde ich so eine “soziale Kompetenz Prüfung” bei angehenden Lehrern halten! 

 

Allgemein

Und täglich prüf den Reifendruck!

“Prüfen sie den Reifendruck täglich vor dem ersten Fahrtantritt.”

Diesen unheimlich praxisnahen Hinweis gibt die Suzuki Motor Corporation im Handbuch zum Motorrad SFV650A.

Ich frage mich, gibt es jemanden der das ernsthaft tut? Und vor allem was verspricht sich Suzuki von so einem “Tipp”?

Kann wohl nur aus einer (paranoiden?) Angst vor einer Haftung resultieren.

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

So glaubwürdig wie BP?

Heute tatsächlich so gelesen in einem Mail zwischen Geschäftspartnern:

 ”…und stellt Ihre Glaubwürdigkeit auf dieselbe Stufe wie jene von BP im Golf von Mexiko.”

Da gibt es wohl keine Steigerungsform mehr.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht, Zivilrecht

Die Nebenintervention – Seitenwechsel zulässig?

Ein zivilprozessuales Kleinod, das aber praktisch z.B. im Gewährleistungs- und Schadenersatzprozess höchst bedeutend ist, stellt die so genannte Nebenintervention gem. §§ 18 ff ZPO. dar. Jedermann ist berechtigt einem Verfahren als Nebenintervenient “beizutreten”, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Er kann sich dann als “Streithelfer” seiner Partei betätigen und erhält sogar seine Vertretungskosten wenn seine Seite obsiegt. Häufig werden an einer Sache Beteiligte auch zur Nebenintervention “aufgefordert”. Dies nennt sich “Streitverkündung”

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein “Seitenwechsel” des Nebenintervenienten im Laufe des Verfahrens zulässig ist. 

Kurz gesagt: er darf. Er hat jedoch zuvor seine 1. Nebenintervention zu widerrufen, wodurch alle bisherigen Handlungen “unbeachtlich” werden. In der Folge kann er jedoch dem Verfahren erneut beitreten, ggf. auch auf der Gegenseite. 

 

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