Seit Jahrzehnten quälen sich Legisten und Judikatur durch die Mühen, Autos danach zu unterscheiden, ob sie – vereinfachend gesagt – umsatzsteuerlich begünstigt angeschafft werden können sollen. Rechtsgrundlage: § 20 Abs 1 Z 2 lit b) UStG.
Dort fingiert der Gesetzgeber seit den 70er-Jahren, dass Lieferungen von “Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern” als “nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten” sollen, ergo, kein Vorsteuerabzug zustehen soll. Steuersystematischerweise werden in der leg cit danach zahlreiche Fälle aufgezählt, in denen diese Fiktion nicht gelten soll. So etwa im Falle einer Fahrschule oder etwa eines Autohändlers. Diese dürfen Vorsteuer abziehen, wenn sie von der Industrie kaufen, und stellen USt in Rechnung, wenn sie an Endverbraucher verkaufen.
Was ein – dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zugänglicher – PKW/Kombi ist, kann durch VO des Finanzministers festgelegt werden. Die aktuell geltende VO BGBl II 2002/193 hat sechs Paragrafen und geht im Kodex über mehr als 3 eng beschriebene Spalten. Dort werden – in § 3 – in 9 Ziffern alle nur erdenklichen technischen Vorkehrungen genannt, die gegeben sein müssen, damit etwa ein “normaler Kombi” als LKW gelten kann; es muss “verschweißt”, “vernietet” oder mit “zB Kleber auf Polyurethanbasis” hantiert worden sein, es müssen “Ausnehmungen unbenützbar” gemacht werden etc
Besonders heikel sind Regelungen, die für “Kleinbusse” mit “kastenwagenförmigem Äußerem” geschaffen werden. Jüngst hat nämlich der VwGH konkretisiert, es komme “auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges” an – wobei der VwGH auch zugesteht, dass “sich nach dem Jahr 1958 in der Verkehrsauffassung zu den Begriffen eine moderate Änderung ergeben” habe.
So schön kann juristische Sprache sein.
Autor: Günter Riegler