Totschlag heißt im Grunde, dass ein Durchschnittsmensch sich denken muss: „Kein Wunder, dass er/sie den/die tot geprügelt hat, das hätte ich in der Situation vielleicht auch getan.”
Seit einigen Tagen sorg eine Geschichte für Aufregung hinter der sich interessante rechtssoziologische Fragen verbergen.
Der Standard berichtet:
„…ein gebürtiger Türke ist wegen versuchten Totschlags nicht rechtskräftig verurteilt worden – da sich dessen Frau scheiden lassen wollte, hatte er mehr als ein dutzend Male auf sie eingestochen und sie danach noch mit einer Eisenstange verprügelt, bis der Sohn dazwischenging. Laut Staatsanwaltschaft und Richtspruch soll der Mann in einer “allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung” gehandelt haben – wobei der Staatsanwalt auch den Migrationshintergrund des Angeklagten für seine Begründung angeführt hatte.“
Die Rechtsrichtigkeit des Urteiles kann man nur in Betrachtung der Frage beurteilen, was unter einer solchen Gemütsbewegung zu verstehen ist.
Und das ist natürlich ein höchst subjektive Sache, weil diese Entscheidung auch eine moralische Wertung enthält. Der OGH hat uns etwa nicht im Unklaren darüber gelassen , dass der Ärger über eine homosexuelle Annäherung nicht allgemein begreiflich ist (15Os141/91) ebenso wenig Rachsucht (12 Os 61/83). Trotzdem vermochte der OGH keine brauchbare Definition der Begreiflichkeit zu formulieren sondern beließ es oft bei formelhaften Begründungen etwa wenn er einen Beweggrund als „verwerflich“ und daher nicht „allgemein begreiflich“ bezeichnete,
Man wir sagen können, dass „allgemein begreiflich“ einerseits bedeutet, von einer Mehrheit der Bevölkerung als gewissermaßen nachvollziehbar erachtet zu werden, andererseits nicht grundsätzlichen moralischen Werten unserer Gesellschaft zu widersprechen.
Und das offenbart nun das Problem, das manche Justizangehörige haben: Bei der Beurteilung einer Handlung eines zB „türkischen Ehrenmörders“ wird das objektive Faktum einer durch kulturelle Prägung begründete extremen affektiven Gemütsregung als das Unrecht der Tat bzw. die Schuld des Täters mindernd bewertet. Ob bewusst oder unbewusst bleibt dann manchmal die Überlegung auf der Stecke, ob die Ursache der Gemütsregung nicht eigentlich „verwerflich“ und unseren gesellschaftlichen Grundwerten widerstreitend ist.
Man wird sich der Diskussion nicht ganz entziehen können wie damit umzugehen ist, dass in den europäischen Staaten teilweise „Parallelgesellschaften“ von Zuwanderern existieren, deren moralisch-ethische Vorstellungen, gerade was familienrechtliche, persönliche und sexuelle Freiheitsrechte betrifft, mit jenen einer westlich-aufgeklärten Gesellschaft nicht in Einklang stehen. Diese von unseren abweichenden kulturellen Werte auf das „Verwerflichkeitskriterium“ angewendet, würden für manche Sachverhalte ein anderes Ergebnis (etwa vielleicht für unseren Anlassfall) zeitigen. Soll oder kann darauf Rücksicht genommen werden, zumal man bedenken muss, dass der individuelle Täter einleuchtender Wiese nicht auf seine herkunftsbedingten moralisch-ethische Prägung Einfluss nehmen kann? Denn gerade die Fiktion der „Nichtbeherrschbarkeit“ des Affektes stellt schließlich den Grund für die Existenz des Totschlagdeliktes und der damit einhergehenden “milderen” Bestrafung des Täters dar.