Seit amerikanische Anwälte, wie der berühmt-berüchtigte Ed Fagan, auch Kontinentaleuropa als Stätte ihres Wirkens entdeckt haben, ist der – an und für sich dem angelsächsischen Recht entlehnte – Begriff der Sammelklage (der „class action“) geläufig, also eine Klage der sich (theoretisch unbeschränkt viele) andere Beteiligte oder Betroffenen als Kläger anschließen können. Der Zweck ist eine einfache und billige Art für die Beteiligten des Verfahrens ein Urteil zu ermöglichen. Vor Augen hat man in der Regel Klagen gegen Unternehmen, denen eine Verfehlung vorgeworfen wird, die eine große Zahl von Personen potentiell betrifft, z.B. eine Bank, die Kreditzinsen gesetzwidrig abrechnet, um einmal ein Beispiel zu erfinden.
Eine Besonderheit der class action ist, dass anders als im klassischen Zivilprozess, nicht einige wenige, definierte Parteien eiander gegenüber stehen, sondern bilden die Sammelkläger eine mehr oder weniger amorphe Gruppe, deren Mitglieder wechseln können. Die Beteiligung des einzelnen Klägers beschränkt sich also unter Umständen auf die „Beitrittserklärung“. Die klassischen prozessualen Parteistellung tritt in den Hintergrund.
Das österreichische Zivilprozessrecht kannte bisher diesen abgeschwächten Parteibegriff nicht. Verfahrenpartei zu sein, bedeutet eine strenge Verpflichtung zur Beteiligung und quasi Mitarbeit am Verfahren. Säumigkeit führt zu unmittelbaren Verfahrensnachteilen.
Prozesse bergen für den Kläger immer ein hohes Risiko, weil er im Verlustfall für die gesmten (auch gegnerischen) Prozesskosten hafte, die schnell in die zehntausenden Euro gegen können. Klagen mehrere gemeinsam, haften sie bisher für die Prozesskosten solidarisch, also gemeinsam mit den anderen Parteien, nicht bloß anteilig. Man muss sich also gut überlegen, mit wem man gemeinsam klagt.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2007, deren Ministerialentwurf vom 31.5.2007 soll nun auch in Österreich eine Sammelklage ermöglicht werden, dei diese Risiken abschwächt.
Man könnte vorest den Verdacht haben, dass die Autoren des Entwurfes ein für die Gerichtsbehörden wenig erquickliches Szenario vor Augen hatten, nämlich so in etwa jenes Bild, dass sich in den Beratungsstellen des Gerichtes jeden Dientag ergibt (da ist österreichweit „Amtstag“ bei den Bezirksgerichten wo Rat suchende Bürger Auskünfte i.d.R von ratlosen „Rechtspraktikanten“ erhalten), nämlich eine Menschenmenge, die zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Querulanten und – naja, sagen wir einmal – umfassend Hilfsbedürftigen besteht. All zu vereinfachte Sammelklagen würden diese Menschengruppe vermutlich bestärken, vermeintliche Ansprüche noch stärker als bisher an das Gericht heranzutragen und damit den Gerichtsbetrieb zweifellos erheblich belasten.
Es wurden daher vorerst einmal einige Konstrukte neu erfunden, die der bisherigen Zivilrechtsordnung fremd sind, so etwa der so genannter „Gruppenvertreter“, eine Art Klassensprecher aus dem Kreis der Kläger, der die Kläger dann quasi gegenüber dem Gericht vertritt. Es handelt sich wohl gemerkt nicht um den Anwalt der Kläger, sondern einen der Kläger sebst. Das hat natürlich primär praktische Grunde, da das Gericht auf diese Art nicht in die Verlegenheit kommt, mit den einzelnen Klägern (siehe oben) in Berührung zu kommen.
Das die schlechteste Nachricht für den Beteiligten am Gruppenverfahren ist, dass es nicht mit einem Leistungsurteil für die Kläger, sondern bloß mit einem Feststellungsurteil betreffend die dem „Anspruch gemeinsamen Tat und Rechtsfragen“ endet. Das bedeutet, dass die Kläger, nachdem sie im Gruppenverfahren gewonnen haben, erst recht einzeln zu Gericht gehen müssen, um ihre individuellen Ansprüche zu erstreiten. Jedenfall unterbricht das Verfahren aber die Verjährung der Individualansprüche.
Spannen im Entwurf ist das vorgeschlagene „Musterklagenregister“. Ein solches soll alle durch diverse Verbraucherschutzverbände (vgl. § 29 Konsumentenschutzgesetz) angestrengten Musterverfahren enthalten. Ein vermeintlich aufgrund eines, eine solche Klage betreffenden Sachverhaltes Geschädigter, kann sich – unter Einhaltung eines bestiimten Modus – zu diesem Register eintragen lassen und damit eine Unterbrechung der Verjährung seiner individuellen Ansprüche bis zum Ausgang des Musterverfahrens bewirken. Ein interessanter Vorschlag, wenn auch recht kompliziert im Ablauf.
Ebenfalls kompliziert, und aufgrund des Wortlautes für mich inhaltlich nicht gänzlich zugänglich, ist die spezielle Kostentragungsregelung im Entwurf, die vereinfachungs- und verbesserungfähig erscheint.
Faktum ist, dass dieser Entwurf über weite Strecken auf Betreiben diverser Konsumentenschutzorganisationen erstellt wurde, die auch über die Kapazitäten verfügen, solche Massenverfahren zu “managen”, nämlich im Sinne der Administration der Beteiligten, der Informationsaufnahme etc, was – gerade bei geringen Streitwerten – durch eine Anwaltskanzlei i.d.R. ineffizient und zu teuer wäre. Die Verfahren selbst werden wohl eher Seltenheitswert haben, wiewohl das Instrument zweifellos eine interessante Bereicherung des Rechtsbestandes darstellt.