Archive for the 'Neue Gesetze' Category

Allgemein, Neue Gesetze, Zivilrecht

Stand der Möglichkeiten

Bereits vor längerer Zeit habe ich in einem Eintrag in diesem Blog den Begriff des “Standes der Technik” beleuchtet. § 14 Datenschutzgesetz führt nachfolgenden artverwandten Begriff ein, nämlich den “Stand der technischen Möglichkeiten” nach dem Daten durch den Inhaber zu sichern sind. Das ist nun eine feinsinnige Unterscheidung: Was ist Stand der Technik und was ist darüber hinaus technisch möglich? Aus meiner Sich ist das technisch Mögliche wohl ein qualitatives Plus gegenüber dem Stand der Technik, der wohl vereinfacht als common sense des Sinnvollen bezeichnet werden kann? Nur wer aber definiert dieses Plus, das über das “Nötige” hinaus geht und wo ist die Grenze des wirtschaftlich unvernünftigen?

Allgemein, Neue Gesetze, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Datenschutzgesetz “Neu”, Videoüberwachung vs. Detektiv?

Mit 1.1.2010 ist eine Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten, das in seinen §§ 50a ff nun ausführlich die Videoüberwachung regelt. Die zentrale Regelung des § 50a Abs 2 ist für einen Nichtfachmann des DSG (im konkreten Fall auch für mich) wohl völlig unverständlich formuliert, faktisch ist Videoüberwachung nun nur mehr sehr eingeschränkt zulässig, fast ausnahmslos verboten etwa zur Mitarbeiterüberwachung! Hier ein zusammenfassender Artikel.

Eines wundert mich doch: Es ist nun unzulässig z.B. das eigene Haus zu überwachen, ohne vorher eine Bewilligung einzuholen. Als Skandal würde es empfunden werden, einen Mitarbeiter heimlich mit Kamera zu überwachen. Völlig legal wäre es jedoch auf eine Person einen Detektiv anzusetzten und ausspionieren zu lassen. Das kommt öfter vor als man denkt. Da gibt es kein Register und keinen Abwehranspruch.

Dieser Umstand scheint mir von der gesetzliche Wertung eigenartig, ist doch eine geheime Detektivbeobachtung ein noch viel intensiverer Eingriff in die Privat- und Intimspäre als eine Überwachungskamera?

Allgemein, Neue Gesetze, Staat und Politik

Naturwissenschaft und Technik im Kindergartenjahr 2009/10

Laut einem Bericht der Kleinen Zeitung online-Ausgabe wurde heute der “Bildungsrahmenplan für Kindergärten” vorgestellt.

Zur Erinnerung: die Begründung dafür, dass Kindergärten in Österreich seit heuer gratis angeboten werden, liegt ja darin, dass Kindergärten eigentlich Bildungseinrichtungen seien und Bildung daher jedem Kind frei und gratis zugänglich sein soll. (Allerdings wird differenziert: der Landesgesetzgeber hat gleich die Jahre von 3-6 gratis – also auf Bildung – gestellt, der Bundesgesetzgeber vorerst nur für das letzte Kindergartenjahr).

Was also erwartet meine Tochter im kommenden Kindergartenjahr? Antwort: Schwerpunktthema “Naturwissenschaft und Technik” – weiters will man “…die Elternzusammenarbeit, die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zu stärken” – was immer man darunter verstehen soll.

Nichts gegen die Kollegen von der technisch-naturwissenschaftlichen Ausbildungsschiene. Aber ich halte diese Themenfestlegung für Kleinkinder für völlig daneben: wir leben in einer Welt mit zunehmend angewandten Ausbildungen. Keiner lernt mehr Philosophie und Geschichte, Kunst und Literatur – der Megatrend geht eindeutig in die Richtung, Jugendliche schnellstmöglich und perfekt in einen Arbeitsprozess einzugliedern. Menschen, die man trifft, wissen viel über Apparate, Maschinen und Mechanik, Autos und Fußball – wissen aber nur mehr sehr vereinzelt, wer Wittgenstein oder Schumpeter waren.

Offensichtlich hat den Bildungsexperten, die diesen “Bildungsrahmenplan” entworfen haben, die momentane Popularität diverser Naturwissenschafts-Shows von Uniprofessoren gefallen; und auch die Vorstellung, wie die Kleinkinder dann staunend vor dem Modell eines Kernkraftwerks fotografiert werden können.

Allgemein, Neue Gesetze, Staat und Politik

Der Wirt als Schutzparton der Kinder und Kellner – Nichtraucherschutz in Österreich 2009

In Österreich gilt seit 1.1.2009 ein Gesetz, das dem Nichtraucherschutz nun endlich zum Durchbruch verhelfen soll. Bisher galt in Österreich im Wesentlichen, dass es einige Verbote gab, die aber regelmäßig nicht kontrolliert und daher auch wenig eingehalten wurde. So war es bisher durchaus keine Seltenheit, dass in öffentlichen Gebäuden großzügige „Rauchecken“ – obwohl verboten – faktisch vorhanden waren und sind auch an Arbeitsplätzen in Büros etc. Rauchverbote keine Selbstverständlichkeit.

Ziel der neuen Bestimmungen ist nun die Rauchfreiheit der Gastronomie und man geht hier einen sehr Österreichischen Weg: Als erstes lässt das Gesetz einmal dem Raucher die fast absolut freie Wahl im Lokal zu rauchen, ebenso wie dem Nichtraucher nicht in das Lokal zu gehen!

Als gesundheitspolitischer Gegenpol zu dieser Wahlfreiheit und quasi als Schutzpartron der Kinder und Kellner entscheidet weiters der Gastwirt ob in seinem Lokal geraucht werden darf. Bereits auf Grund dieser Konstellation bin ich mir fast sicher, dass fast alle Lokale künftig rauchfrei sein werden. Oder?

Offenbar hatte der für seine antiautoritäre, regelungsdefensive und liberale Haltung berühmte österreichische Gesetzgeber aber doch den Extremfall der Unvernunft vor Augen, sodass zumindest inLokale mit über 80 m² verpflichtend ein Nichtraucherbereich zu schaffen ist.

Um nicht in den Ruch kryptofaschistischer Raucherhetze zu geraten, wurde behördenseitig zum Jahreswechsel aber gleich versichert, dass man nicht an eine intensive Kontrolle der Bestimmungen denke.

Dem Nichtraucher bleibt nun in Hinsicht auf die feige Haltung der Politik wie oftmals die Hoffnung darauf, dass sich schließlich die Europäischen Institutionen der Sache annehmen. Dann haben die Nichtraucher ihren Frieden und die Raucher ihr Feindbild das nicht im Österreichischen Parlament sitzt.

Autor: Johannes Pratl (Selbst von der ärgsten Sorte: “Ehemaliger Raucher”)

Allgemein, Neue Gesetze, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Standesregen für Baumeister

Mit Verordnung BGBl II 2008/226 hat das Bundesministerium für Wirtschaft “Standesregeln für das Baumeistergewerbe” erlassen. Neben eher programmatischen Anweisungen wie dem Gebot der Unterlassung von “Preisabsprachen mit anderen Bietern”, die ja ohnehin jetzt bereits etwa aufgrund des Kartellgesetzes verboten sind, gibt es durchaus handfestest, nämlich etwa die Pflicht “dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus Sicht des Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist”.

Letzteres ist sicher im Falle von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen nicht uninteressant. Autor: Johannes Pratl

 

 

 

Allgemein, Neue Gesetze

Käselagerhaltungsbeihilferverordnung 2008

Was würden Sie meinen? Existiert eine “Käselagerhaltungsbeihilferverordnung 2008″ oder ist das eine Erfindung eines halblustigen Weblogautors, der die Gesetztesflut und Tendenz zur Mikronormierung aller Lebenbereiche persiflieren möchte?

Tragischer Weise gibt sie tatsächlich: Budesgesetzblatt II Nr. 299 zum nachlesen.

Allgemein, Neue Gesetze, Zivilrecht

“Verbesserung” im Grundbuchverfahren

Für leidgeprüfte Insider spannend: Mit GBG-Novelle 2008 wurde § 82a GBG eingefügt. Es gibt jetzt ein Verbesserungsverfahren! Das Ende der Schikane?

Allgemein, Ernst beiseite, Neue Gesetze, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Risikoverlagerung – Haftung für Abgaben der Subunternehmer

Einen ganz spannenden Beitrag zum Thema Risikoverteilung und Marktwirtschaft liefern aktuell die in Österreich ja so wahnsinnig beliebten Sozialpartner, nämlich die Wirtschaftskammer (dort wurde seinerzeit die Wirtschaft erfunden) und der Gewerkschaftsbund (dort ist überhaupt der Hort unternehmerischer Um- und Weitsicht).

Generalunternehmer (eine nähere Begriffsdefinition steht noch aus) sollen künftig für hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge ihrer Auftragnehmer (sog. Subunternehmer) hafte. Also eine Baufirma zB für Abgaben eines beauftragten Estrichlegers, der Krankenkassenbeiträge schuldet.

Ergebnis: Der Staat spart sich Kontrollarbeit und kann im “Ausfallsfall” bequem auf einen weiteren Zahler greifen, ohne dass es die Körperschaft auch nur einen Euro kostet. Und wer zahlt? Natürlich der Auftraggeber, denn eine zusätzliche Haftung ist ein kalkulierbares Risiko, das natürlich bezahlt werden muss.

Aber keine Angst: Keine Haftung droht, wenn der Subunternehmer eine “Unbedenklichkeitsbescheinigung” der Sozialversicherung beibringt, ein Jahr lang keine Beiträge schuldig geblieben zu sein. Das ist auch neu, nämlich Marktteilnahme nur mit dem Sanctus der Krankenkasse. Es frag sich, wie das ein Jungunternehmer macht?

Der Gedanke der Sozialpartner ist jedoch in jeder Hinsicht erweiterungsfähig: Einerseits ist ja überhaupt nicht einzusehen, wieso diese Regelung auf das Baugewerbe beschränkt sein soll: Überall soll das gelten! Bestellen Sie ein Taxi, verlangen sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanz, sonst haften Sie vielleicht bald für hinterzogene Umsatzsteuer. Zahlt Ihr Gastwirt eigentlich Getränkesteuer? Ihr Zahnarzt Einkommenssteuer? Erkundigen Sie sich, vielleicht haften Sie bald für den Ausfall! Zahlen eigentlich alle meine Mitarbeiter alle Steuern? Werde ich morgen Nachforschungen anstellen.

Neue Gesetze, Staat und Politik

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften – erstes Positionspapier des Justizministeriums

Wie ORF ON – übrigens mit außerordentlich nettem Foto der Justizministerin – berichtet, gibt es erste Positionen des Justizministeriums zur LEX FERENDA in Sachen gleichgeschlechtlicher Partnerschaft.

Eine Mitteilung des Justizministeriums zu den geplanten Regelungen finden Sie hier!

Bin schon gespannt auf die juristische Würdigung durch meine Blog-Kollegen!

Allgemein, Neue Gesetze, Prozessrecht, Zivilrecht

Zivilverfahrens-Novelle 2007 – Sammelklage und Musterklagenregister

Seit amerikanische Anwälte, wie der berühmt-berüchtigte Ed Fagan, auch Kontinentaleuropa als Stätte ihres Wirkens entdeckt haben, ist der – an und für sich dem angelsächsischen Recht entlehnte – Begriff der Sammelklage (der „class action“) geläufig, also eine Klage der sich (theoretisch unbeschränkt viele) andere Beteiligte oder Betroffenen als Kläger anschließen können. Der Zweck ist eine einfache und billige Art für die Beteiligten des Verfahrens ein Urteil zu ermöglichen. Vor Augen hat man in der Regel Klagen gegen Unternehmen, denen eine Verfehlung vorgeworfen wird, die eine große Zahl von Personen potentiell betrifft, z.B. eine Bank, die Kreditzinsen gesetzwidrig abrechnet, um einmal ein Beispiel zu erfinden.

Eine Besonderheit der class action ist, dass anders als im klassischen Zivilprozess, nicht einige wenige, definierte Parteien eiander gegenüber stehen, sondern bilden die Sammelkläger eine mehr oder weniger amorphe Gruppe, deren Mitglieder wechseln können. Die Beteiligung des einzelnen Klägers beschränkt sich also unter Umständen auf die „Beitrittserklärung“. Die klassischen prozessualen Parteistellung tritt in den Hintergrund.

Das österreichische Zivilprozessrecht kannte bisher diesen abgeschwächten Parteibegriff nicht. Verfahrenpartei zu sein, bedeutet eine strenge Verpflichtung zur Beteiligung und quasi Mitarbeit am Verfahren. Säumigkeit führt zu unmittelbaren Verfahrensnachteilen.

Prozesse bergen für den Kläger immer ein hohes Risiko, weil er im Verlustfall für die gesmten (auch gegnerischen) Prozesskosten hafte, die schnell in die zehntausenden Euro gegen können. Klagen mehrere gemeinsam, haften sie bisher für die Prozesskosten solidarisch, also gemeinsam mit den anderen Parteien, nicht bloß anteilig. Man muss sich also gut überlegen, mit wem man gemeinsam klagt.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2007, deren Ministerialentwurf vom 31.5.2007 soll nun auch in Österreich eine Sammelklage ermöglicht werden, dei diese Risiken abschwächt.

Man könnte vorest den Verdacht haben, dass die Autoren des Entwurfes ein für die Gerichtsbehörden wenig erquickliches Szenario vor Augen hatten, nämlich so in etwa jenes Bild, dass sich in den Beratungsstellen des Gerichtes jeden Dientag ergibt (da ist österreichweit „Amtstag“ bei den Bezirksgerichten wo Rat suchende Bürger Auskünfte i.d.R von ratlosen „Rechtspraktikanten“ erhalten), nämlich eine Menschenmenge, die zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Querulanten und – naja, sagen wir einmal – umfassend Hilfsbedürftigen besteht. All zu vereinfachte Sammelklagen würden diese Menschengruppe vermutlich bestärken, vermeintliche Ansprüche noch stärker als bisher an das Gericht heranzutragen und damit den Gerichtsbetrieb zweifellos erheblich belasten.

Es wurden daher vorerst einmal einige Konstrukte neu erfunden, die der bisherigen Zivilrechtsordnung fremd sind, so etwa der so genannter „Gruppenvertreter“, eine Art Klassensprecher aus dem Kreis der Kläger, der die Kläger dann quasi gegenüber dem Gericht vertritt. Es handelt sich wohl gemerkt nicht um den Anwalt der Kläger, sondern einen der Kläger sebst. Das hat natürlich primär praktische Grunde, da das Gericht auf diese Art nicht in die Verlegenheit kommt, mit den einzelnen Klägern (siehe oben) in Berührung zu kommen.
Das die schlechteste Nachricht für den Beteiligten am Gruppenverfahren ist, dass es nicht mit einem Leistungsurteil für die Kläger, sondern bloß mit einem Feststellungsurteil betreffend die dem „Anspruch gemeinsamen Tat und Rechtsfragen“ endet. Das bedeutet, dass die Kläger, nachdem sie im Gruppenverfahren gewonnen haben, erst recht einzeln zu Gericht gehen müssen, um ihre individuellen Ansprüche zu erstreiten. Jedenfall unterbricht das Verfahren aber die Verjährung der Individualansprüche.

Spannen im Entwurf ist das vorgeschlagene „Musterklagenregister“. Ein solches soll alle durch diverse Verbraucherschutzverbände (vgl. § 29 Konsumentenschutzgesetz) angestrengten Musterverfahren enthalten. Ein vermeintlich aufgrund eines, eine solche Klage betreffenden Sachverhaltes Geschädigter, kann sich – unter Einhaltung eines bestiimten Modus – zu diesem Register eintragen lassen und damit eine Unterbrechung der Verjährung seiner individuellen Ansprüche bis zum Ausgang des Musterverfahrens bewirken. Ein interessanter Vorschlag, wenn auch recht kompliziert im Ablauf.

Ebenfalls kompliziert, und aufgrund des Wortlautes für mich inhaltlich nicht gänzlich zugänglich, ist die spezielle Kostentragungsregelung im Entwurf, die vereinfachungs- und verbesserungfähig erscheint.
Faktum ist, dass dieser Entwurf über weite Strecken auf Betreiben diverser Konsumentenschutzorganisationen erstellt wurde, die auch über die Kapazitäten verfügen, solche Massenverfahren zu “managen”, nämlich im Sinne der Administration der Beteiligten, der Informationsaufnahme etc, was – gerade bei geringen Streitwerten – durch eine Anwaltskanzlei i.d.R. ineffizient und zu teuer wäre. Die Verfahren selbst werden wohl eher Seltenheitswert haben, wiewohl das Instrument zweifellos eine interessante Bereicherung des Rechtsbestandes darstellt.

Allgemein, Neue Gesetze, Verwaltungsrecht

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Das Österreichischen Olympische Komitee (ÖOC) ist ja seit einiger Zeit mit Anfeindungen des Internationalen Olympische Komitee (IOC) konfrontiert, zumal man dort – offenbar in Hinsicht auf unschöne Vorfälle anlässlich der Spiele in Turin 2006 (im Mannschaftsquartier der Langläufer waren medizinische Utensilien gefunden worden, deren Einsatzzweck zumindest höchst dubios war) – Laxheit im Umgang mit der Dopingbekämpfung durch die nationalen Verbände vermutet. Eine hohe Geldstrafe wurde verhängt – und auch akzeptiert, da der Ausschluss des gesamten Österreichischen Kader von den Spielen drohte. Von Unrechtsempfinden oder Konsequenzen der Verantwortlichen ist weithin keine Spur. Der Volkszorn erhebt sich gegen die Einmischung von außen.
 
Nun, die Politik hat mit einem so genannten „Anti-Doping-Bundesgesetz 2007“ reagiert, wobei diese Titulierung wohl ein wenig übertrieben ist. Faktum ist, dass es sich inhaltlich um eine Novelle des Bundes- Sportförderungsgesetz 2005 handelt.
 
Die Beteiligung eines Betreuers am Doping stellt nun eine Verwaltungsübertretung (!) dar, die mit Geldstrafe von max. € 3.630,– (nur in besonders schweren Fällen € 21.800,–) bedroht ist. Ein konkretes strafrechtliches Delikt stellt „Doping“, oder die Beteiligung daran, in Österreich immer noch nicht dar. Der Sportler selbst bleibt – mit Ausnahme der Disziplinarstrafen des Verbandes (Sperre etc.) – jedenfalls ungestraft. Solange das so bleibt, wird wohl auch keine Bewusstseinänderung zu befürchten sein. Und keine wirksamen Kontrollmaßnahmen, zumal Hausdurchsuchungen und andere effiziente Ermittlungsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereich des Strafrechtes kaum zur Verfügung stehen. Doping selbst bleibt Breitensport, was ein Blick in ein durchschnittliches Fitnesstudio mit Kraftraum jederzeit bestätigt.

Österreich ist halt eine (Wintersport-) Großmacht - und das ist mit Opfern verbunden.

Allgemein, Neue Gesetze, Staat und Politik

Anlassgesetz

Aus meiner Sicht völlig zu Unrecht verunglimpft wird seit jeher das so genannte Anlassgetz, gemeint damit ein Gesetz, das unter dem Eindruck bestimmter Ereignisse beschlossen wird.

Ja was ist denn daran auszusetzen?

Faktum ist doch, dass die weit größere Zahl der Gesetze zumindest dringend verdächtig ist, ohne ausreichenden Grund erlassen worden zu sein.