Archive for the 'Prozessrecht' Category

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht, Zivilrecht

Die Nebenintervention – Seitenwechsel zulässig?

Ein zivilprozessuales Kleinod, das aber praktisch z.B. im Gewährleistungs- und Schadenersatzprozess höchst bedeutend ist, stellt die so genannte Nebenintervention gem. §§ 18 ff ZPO. dar. Jedermann ist berechtigt einem Verfahren als Nebenintervenient “beizutreten”, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Er kann sich dann als “Streithelfer” seiner Partei betätigen und erhält sogar seine Vertretungskosten wenn seine Seite obsiegt. Häufig werden an einer Sache Beteiligte auch zur Nebenintervention “aufgefordert”. Dies nennt sich “Streitverkündung”

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein “Seitenwechsel” des Nebenintervenienten im Laufe des Verfahrens zulässig ist. 

Kurz gesagt: er darf. Er hat jedoch zuvor seine 1. Nebenintervention zu widerrufen, wodurch alle bisherigen Handlungen “unbeachtlich” werden. In der Folge kann er jedoch dem Verfahren erneut beitreten, ggf. auch auf der Gegenseite. 

 

Allgemein, Prozessrecht, Strafrecht

Die ausgesetzten Geschworenen

Zuletzt war im Zusammenhang mit der Strafsache Josef F. die Geschworenengerichtsbarkeit wieder einmal in Diskussion, wobei die diesbezügliche Initiative meiner Ansicht nach auffällig oft von der Justiz selbst ausgeht, der die Laienbeteiligung auch nach fast hundert Jahren immer noch suspekt ist. 

Ich bin ein Freund der Geschworenengerichtsbarkeit und der Meinung die Fehlerquote ist nicht höher als bei Einzelrichterentscheidungen.  Die Strafprozessordnung enthält bereits jetzt zum “Ausgleich” für die Macht der Geschworenen folgende Bestimmung: 

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde.”  Die bedeutet nichts anderes, als dass bereits jetzt völlig ohne Begründung die Richter einen “Wahrspruch” der Geschworenen kippen können, wenn sie der “Ansicht” sind dass er nicht stimmt. Sogar das finde ich höchst fragwürdig und gemahnt an Richterwillkür, noch dazu wo solche „Aussetzungen“ (früher „Monitur“ genannt) regelmäßig zu Lasten des Angeklagten erfolgen, also wenn Geschworene z.B. statt auf Mord auf den viel geringer bestraften Totschlag erkennen.  Aussetzung bedeutet dann, dass eine neue Verhandlung mit neuen Richtern und Geschworenen stattfindet.

Beim zweiten Mal gilt es dann aber: Kommen die Geschworenen zum gleichen Ergebnis wie beim ersten Mal gibt es keine Aussetzung. 

Autor: Johannes Pratl   

  

 

 

 

 

Allgemein, Prozessrecht

Weniger Exekutionen!

Was in Deutschland Zwangsvollstreckung heißt, nennt sich in Österreich Exekution.

Hört sich für Unkundige sicher furchtbar an, befremdet aber sogar den Eingeweihten, wenn es als Zeitungsschlagzeile daherkommt.

 

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Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht, Zivilrecht

Der Fruchgenuss

Eine sehr alte Institution im Zivilrecht ist der “Fruchtgenuss”. Hinter diesem heute ein wenig seltsam klingenden Begriff verbirgt sich das Recht eine Sache – typischer Weise ein Grundstück oder eine Wohnung – die im Eigentum eines anderen steht mit dessen Zustimmung zu nutzen und zu verwalten als wäre sie praktisch die eigene. Dem Berechtigten fallen daher auch die Erträge zu, er “genießt die Früchte” der Vermögensbewirtschaftung.
Die Position des “Fruchtgenussberechtigten” ist also der des Eigentümers stark angenähert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies kürzlich in einer Entscheidung (GZ: 1 Ob 11/08m) erneut bestätigt, die die Detailfrage betraf, ob der Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten geklagt werden muss, wenn in einer Hauseigentümergemeinschaft ein Streit über die Zulässigkeit von Veränderungen am Haus entsteht, die der Fruchtgenussberechtigten vorgenommen hat.
Beantwortet wurde die Frage damit, dass der Fruchtgenussberechtigten zu verklagen ist, also „passiv klagslegitimiert“ ist. Dies ergebe sich laut OGH daraus, dass der Fruchtgenussberechtigten das ausschließliche Nutzungsrecht hat, daher hat der Eigentümer auch keine rechtliche Möglichkeit das unerwünschte Verhalten zu verbieten, weshalb der Kläger auch vom Eigentümer keine Abhilfe verlangen kann.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Prozessrecht

Sprachlos

Heute wurde wahrscheinlich zahlreiche Kollegen auf diese Geschichten in der Kleinen Zeitung ansgesprochen und auf die Rolle des Anwaltes in so einer Sache.

Eine Achtjährige klagt – wohl durch die erzeihungsberechtigten Eltern und den Anwalt vertreten –  einen Achtjährigen nach einer “Schulhofverletzung” auf Schmerzengeld im 3-stelligen Eurobereich. Passiert ist eigentlich… Nichts, Gott sei dank.

Ehrlich gesagt bin ich da auch sprachlos.

Auf die Problemtik der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit minderjähriger Schädiger einzugehen, ist mir dieser Anlass jedenfalls zu blöde.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Prozessrecht

Der Gutachter das Orakel – Macht und Zweifel

Derzeit werden schwere Vorwürfe gegen einen der renommiertesten Österreichischen Kinderpsychiater und vielfachen Gerichtssachverständigen Prof. Max Friedrich laut. Ihm wird nichts weniger vorgeworfen, als durch methodisch verfehlte Gutachten zu Falschverurteilungen beigetragen zu haben. Gerade in einem Fach, dass regelmäßig mit ganz abscheulichen Delikten wie Kindesmissbrauch etc. konfrontiert ist, ein unfassbarer Vorwurf.

Es ist natürlich unfair, aber ich schätze viele Juristen und Anwälte werden diese Berichte – völlig losgelöst von der Person des Gutachters – mit einer gewissen Genugtuung (die weniger charakterfesten Kollegen sogar mit Schadenfreude) lesen.

Der Gutachter ersetzt in einer Zeit in der die Transzendenz in den Verfahrenordnungen keinen Platz mehr hat, die ”absoluten Erkenntnisquellen” wie etwa Gottesurteil und Orakel. Geschützt durch die Rechtsordnung und die Judikatur, ist die gutachterliche Aussage regelmäßig unantastbar, seine Feststellungen absolut und fast nicht wiederlegbar. 

Der Streit mit dem Sachverständigen im Prozess gilt als unangebracht und querulatorisch, wenn nicht dumm: Denn der gleiche Sachverständige beurteilt vielleicht morgen einen anderen deiner Fälle und wer will es sich dauerhaft verscherzen? Das geht so weit, das etwa regelmäßig absurd hohe, und zur Sache in keinem Verhältnis stehende Honorarforderungen von Sachverständigen unkritisiert anerkannt werden.

Persönlich würde ich es begrüßen, würde der Einsatz von Sachverständigen in Verfahren wieder auf ein vernünftiges, notwendiges Ausmaß reduziert werden. Viele Richter bestellen – ob aus Unsicherheit oder Bequemlichkeit – im Prozess bei absolut jeder Gelegenheit erst einmal einen SV und überlassen diesem dann über weite Strecken das Erkenntnisverfahren. Dies führt aber, weil sich der Richter quasi physisch und gedanklich bis zum Vorliegen des Gutachten aus dem Prozess verabschiedet, zu einem Totalverlust der Unmittelbarkeit des Verfahrens: Der SV nimmt in Augenschein, befragt Zeuge, ja er stellt den Sachverhalt unter Würdigung der Beweise praktisch alleine fest. Das ist aber eine Aufgabe die dem Richter vorbehalten ist.
 

Allgemein, Prozessrecht, Strafrecht

Verschleiert im Stafgericht

In Wien findet derzeit ein “Terror-Prozess” vor islamistischem Hintergrund statt. Es geht um Mitgliedschaften in Terrornetzwerken und Drohvideos, gerichtet gegen die Regierung etc.

Eine Mitangeklagte weigerte sich nun im Prozess nach Aufforderung des Gerichtes ihren Gesichtschleier (medial Burka genannt) abzulegen, worauf sie des Gerichtssaales verwiesen wurde. Der Richter berief sich auf § 234 der Strafprozessordnung, wonach Angeklagte des Saales verwiesen werden können, wenn sie die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stören.

Nun, ich habe erste Zweifel, dass das Tragen eines Gesichtsschleiers eine solch ungeziemendes Benehmen darstellt, bzw. dieser Ausschluss gerechtfertigt ist. Nun mag es schon sein, dass der Schleier die “Unmittelbarkeit” des Erkenntnisverfahrens stört, aber wie störend für die Unmittelbarkeit ist es da erst, den Angeklagten auszuschießen!

Ich erinnere mich noch gut an die berühmt-berüchtigten “Helmi”-Zeugen: In Wien wurden zahlreiche Drogenprozesse mit “anonymen” und maskierten Belastungszeugen geführt, denen Identitätsschutz zugebilligt wurde. Ihre Aussagen führten zu Verurteilung, obwohl der Eindruck des Gerichtes vom Zeugen naturgemäß durch die Maskierung eingeschränkt war.

Ich meine, dass keine gesetzliche Grundlage existiert, einen Angeklagten zu zwingen, eine bestimmte Bekleidung zu wählen bzw. abzulegen, solange kein unziemliche Verhaltensweise an den Tag gelegt wird. Ein Ausschluss von der Verhandlung stellt daher einen Eingriff in die Beschuldigtenrechte dar.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Prozessrecht

Grammatikkritik im Berufungsverfahren

“Die Behandlung der Beweisrüge ist nicht der rechte Platz, um Fragen der Grammatik und des Stils  zu diskutieren. Wenn die Beklagten in ihrer Berufung den Gebrauch des Wortes “aber” … nicht begreifen wollen, sei dem die Irrelevanz der Kritik entgegen gehalten. Die von den Berufungswerbern verlangte Streichung des Wortes führt im gegebenen Kontext zu keinem anderen Sinngehalt der betrachteten Feststellung.”*

* Oberlandesgericht Graz GZ: 3 R 92/07k, wo die Problematik der unterschiedlichen Lesart ein und derselben Wendung deutlich wird. Höflich ist jedenfalls auch anders.

Allgemein, Prozessrecht, Strafrecht

Stafprozessnovelle 2008 – Alles Neu im Vorverfahren

Bereits im Jahr 2004 parlamentarisch beschlossen, tritt am 1.1.2008 die bezüglich des Vorverfahrens komplett neu gefasste Strafprozessordnung (StPO) in Kraft.

Faktum ist Folgendes: Wenn man die letzten Jahrzehnten bezüglich Reformen der “großen” Prozessordnungen, nämlich der Zivilprozessordnung, dem Verwaltungsverfahrensgesetz und eben der StPO betrachtet, muss man von einem großen Wurf sprechen. Tatsächlich wird erstmals seit langer Zeit ein ganz wesentlicher Verfahrensteil völlig neu gesetzlich geregelt, nämlich inhaltlich und legistisch. Dagegen war etwa die ZPO-Novelle 2002 absolut mutloses Flickwerk, das in der Praxis fast nichts gebracht hat. Vielleicht war daher der Gesetzgeber auch der Meinung, dass man einen groben Klotz (nämlich die Abläufe in Justiz und Polizei) nur mit einem groben Keil bearbeiten kann, also mit deutlichen gesetzlichen Anordnungen.

Stark vereinfacht war das System im strafrechtlichen Vorverfahren bisher so: Die Exekutive hat ermittelt und zwar von sich aus, oder auf “Ersuchen” der Staatsanwaltschaft. Was, wie, wo und gegen wen, oblag fast ausschließlich der Exekutive selbst. Lediglich, wenn es um schwere Eingriffe wie Lauschangriff etc. ging, musste ein Beschluss des Untersuchungsrichters eingeholt werden. Erst, wenn die Polizei ihre Untersuchungen abgeschlossen hatte, wurde einen „Anzeige“ formuliert und an die Staatsanwaltschaft geschickt. Diese konnte dann das Verfahren einstellen, gleich die Anklage erheben, die U-Haft beantragen oder z.B. die Vernehmung der Beteiligten durch den U-Richter betreiben.

Im neuen System, soll nun der Staatsanwalt in das Zentrum des Geschehens rücken. Er soll einerseits die Ermittlungen der Exekutive leiten und lenken, andererseits selbst Ermitteln, etwa wenn es um die Durchführung von Vernehmungen etc. geht.

Der Richter tritt in den Hintergrund, er bleibt jedoch für die Genehmigung bestimmter Handlungen (U-Haft, Zwangsmaßnahmen) zuständig.

Gegen die Grundidee dieser Neuordnung hat sich in der Lehre wenig Kritik erhoben, vermutlich weil die derzeitige Situation sicherlich in jeder Hinsicht unbefriedigend war: Die Staatsanwälte litten unter einem veritablen Minderwertigkeitskomplex, weil sich zwischen ermittelnder Exekutive und entscheidenden U-Richtern eingezwängt waren. Die Exekutive ihrerseits kümmerte sich bisweilen wenig um die anderen, sondern ermittelte eben, bis man aus ihrer Sicht fertig war.

Auch die Abschaffung des doch ein wenig inquisitorisch angehauchten “ermittelnden” U-Richter ist zu begrüßen.

Es hat einige Diskussion gegeben, ob die Beschuldigtenrechte im neuen Verfahren nun eigentlich gestärkt oder geschwächt sind. Dazu ist zu sagen, dass diese Frage – wie vieles im Prozessrecht – letztlich erst durch die Praxis der Beteiligten im Umgang mit den neuen Regeln, sowie deren Auslegung durch die Rechtsprechung beantwortet werden wird. Jenfalls gibt es nun für einige praktische Probleme zumindest geordnete Verfahren, wie zB den Antrag auf Verfahreneinstellung im Vorverfahren, der dann durch Richter zu beurteilen ist. Dies kann eine wirksame Waffe gegen ausufernde oder ewige Ermittlungen werden.
Einige Bestimmungen haben bedauerlicher Weise – trotz Protesten – tatsächlich in die StPO Eingang gefunden, die eigentlich ein rechtsstaatlches Armutszeugnis sind, nämlich all jene, die das Recht auf Beistand eines Verteidigers mit dem Argument der Behinderung der Ermittlung beschränken. Dies wird in Kürze einmal Gegenstand einer gesonderten Betrachtung sein.

Allgemein, Prozessrecht, Staat und Politik

Offenbar kein Fall von Subsumptionsmaschine

Offenbar kein Fall von Subsumptionsmaschine (im Sinne der rechtspositivistischen Schule) liegt offenbar in Lambach/Oberoesterreich vor: dort selektiert ein Richter offenbar mit ganz besonderer Sorgfalt, ob nach seinen Wertvorstellungen eine einvernehmliche Scheidung bei ihm durchgeht, oder nicht.
So berichtet ORF ON, dass der Präsident des zuständigen Landesgerichtes Wels, Reiner Katzelberger, die Vorgehensweise des Lambacher Familienrichters verteidige: “Er ist ein gläubiger Katholik und hat seine Ideal- und Wertvorstellungen einer Ehe, das ist ja an sich nicht anstößig.”

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht

Rechnungslegungsanspruch im Unterhaltsstreit

In einer aktuellen Entscheidung (GZ: 10 Ob 47/07w) bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH) den Anspruch eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner, die Offenlegung (Manifestation) seiner Einkommensverhältnisse per Gerichtsurteil durchzusetzten.

Die Entscheidung ist insofern von praktischer Relevanz, als Unterhaltsgläubiger oft damit konfrontiert sind, dass der Schuldner Auskünfte (oder Unterlagen) über sein Einkommen verweigert, weshalb vorweg nicht beurteilt werden kann, ob ein Erhöhungsanpruch besteht.

Das Problem wird umschifft, indem nun vorweg (gefahrlos) auf Rechnungslegung geklagt werden kann und sodann im zweiten Schritt erst auf Zahlung eines erhöhten Unterhaltes. Prozessual erfolgt die in Form der seltenen Stufenklage.

Allgemein, Prozessrecht, Strafrecht

Die Leiden der Laiengerichtsbarkeit

Im BAWAG-Prozess wurde musste gestern eine Schöffin ausgetauscht werden, die zuvor gegenüber einem Journalisten, Aussagen über Ihre Meinung über den Prozessverlauf geäußert hatte. Die Verteidigung stellte darauf hin einen „Befangenheitsantrag“ dem das Gericht widerwillig stattgab.

Für das Gericht eigentlich der einzige gangbare Weg: Eine befangene Schöffin begründet einen Nichtigkeitsgrund, weil das faire Verfahren bedroht ist.

Ohne jetzt ins Boulevardeske abzugleiten, aber: Laut Medienberichten ist die Laienrichterin im bürgerlichen Leben „Zimmervermieterin im Rotlichtmilieu“. Ohne diesem Berufsstand – oder der Dame selbst – zu nahe treten zu wollen, aber ich bin mir nicht sicher, ob das Ansehen des Gerichtes durch diesen Umstand unbedingt gesteigert wird.

Spannend die Frage, was wenn der Prozess „geplatzt“ wäre und wiederholt hätte werden müssen? Wahrscheinlich, dass die Republik im Wege der Amtshaftung für die Fehlleistung ihrer Laienrichterin, sämtliche bisherigen Vertretungskosten der Angeklagten hätte zahlen müssen. Ein Millionenbetrag.

Link: Prozessbericht im Standard

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht

Aus Schaden wird man arm: ÖGB verliert Rechtstreit (erstintanzlich) gegen Ex-Bawag Management

“Wenn man kein Glück hat, kommt oft auch noch Pech dazu!” Dieser alte Spruch ist mir gestern eingefallen, als ich die Nachricht vom erstinstanzlichen Prozessverlust des Gewerkschaftsbund (ÖGB) gegen die Herren Elsner, Weninger & Co las. 

Die Vorgeschichte ist, dass der ÖGB eine Schadenersatzklage gegen “seine” vermeintlich “treulosen” und/oder “unfähigen“ Manager und Aufsichtsräte auf Zahlung von € 10 Mio. eingebracht hatte, dies mit der Behauptung, ihm als ehemaligem Eigentümer der BAWAG-Bank, sei durch deren Verhalten (Untreue, Misswirtschaft) ein Schaden entstanden. 

Die Klage wurde vom Handelsgericht Wien (kurz HG-Wien) – nach einer verkürzten Beweisaufnahme – abgewiesen, und zwar mit dem formal- prozessrechtlichen Argument, der mangelnden Substanziertheit bzw. Unschlüssigkeit der Klage. Auf deutsch: Fehlerhafte Begründung der Klagsschrift. 

Nun, ich kenne den Akt nicht, eine Blamage wäre es trotzdem, wenn es dabei bliebe. Richtig ist natürlich, dass solche “Formalabweisungen” immer im Ruch stehen, aus einer eher willkürlichen Einlassungsverweigerung des Gericht zu resultieren, ist es aber halt ein Faktum, dass am HG-Wien juristische (und vor allem prozessrechtliche) Championsleague gespielt wird. Fehlertoleranz gleich Null. 

Ein wenig merkwürdig ist die kolportierte Reaktion des ÖGB: Gewerkschaftspräsident Hundstorfer hat “emotional große Probleme, dieses Urteil zu verstehen”. Weiter hat man vor, das Urteil jetzt mit “Zivilrechtsexperten gründlich zu analysieren“. Ein wenig spät jetzt halt um Experten beizuziehen…

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Prozessrecht

Gerichtsverfahren 2.0 – Schöne, neue Welt des elektronischen Gerichtsakt

Am 1.7.2007 hat das “Archivium” seinen Dienst aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein System, dass es Anwälten auf Basis hochgesicherter Verbindungen und Server ermöglicht, authentische Urkunden den Gerichten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die dann unmittelbar etwa im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren verwendet werden können. Die Vorlage im (papierenen) Original erübrigt sich, der Beamte läd die Urkunde nur mehr auf den Gerichtsserver, bearbeitet die Sache sodann komplett am PC.

Spannend, weil sich bereits der Trend der nächsten Jahre ablesen lässt: Die gesamte Korrespondenz mit dem Gericht (und den übrigen Verfahrensbeteiligten) – auch in allen anderen Verfahrensarten – wird in sehr absehbarer Zeit ausschließlich auf elektronischem Weg stattfinden.

Ein Kritikpunkt an allen diesen Maßnahmen zur Verfahrensdigitalisierung ist, dass die Beteiligten (Beamte, wie Anwälte) teilweise mit der Geschwindigkeit und der Radikalität der Umsetzung bestimmter neuer Systeme schlichtweg überfordert werden.

Ein Anekdote: Einige Grundbuchrechtspfleger bitten derzeit die Anwälte alle Eingaben neben der elektronischen zusätzlich in Papierform bei Gericht einzureichen! Die Beamten haben nämlich leider weder größere noch zahlreichere Computerbildschirme bekommen, sodass eine rein papierlose Bearbeitung umfangreicherer elektronischer Eingaben schier unmöglich ist. Alternativ müssten die Beamten alles selbst ausdrucken, was aus budgetären Gründen nicht tunlich ist…

Allgemein, Neue Gesetze, Prozessrecht, Zivilrecht

Zivilverfahrens-Novelle 2007 – Sammelklage und Musterklagenregister

Seit amerikanische Anwälte, wie der berühmt-berüchtigte Ed Fagan, auch Kontinentaleuropa als Stätte ihres Wirkens entdeckt haben, ist der – an und für sich dem angelsächsischen Recht entlehnte – Begriff der Sammelklage (der „class action“) geläufig, also eine Klage der sich (theoretisch unbeschränkt viele) andere Beteiligte oder Betroffenen als Kläger anschließen können. Der Zweck ist eine einfache und billige Art für die Beteiligten des Verfahrens ein Urteil zu ermöglichen. Vor Augen hat man in der Regel Klagen gegen Unternehmen, denen eine Verfehlung vorgeworfen wird, die eine große Zahl von Personen potentiell betrifft, z.B. eine Bank, die Kreditzinsen gesetzwidrig abrechnet, um einmal ein Beispiel zu erfinden.

Eine Besonderheit der class action ist, dass anders als im klassischen Zivilprozess, nicht einige wenige, definierte Parteien eiander gegenüber stehen, sondern bilden die Sammelkläger eine mehr oder weniger amorphe Gruppe, deren Mitglieder wechseln können. Die Beteiligung des einzelnen Klägers beschränkt sich also unter Umständen auf die „Beitrittserklärung“. Die klassischen prozessualen Parteistellung tritt in den Hintergrund.

Das österreichische Zivilprozessrecht kannte bisher diesen abgeschwächten Parteibegriff nicht. Verfahrenpartei zu sein, bedeutet eine strenge Verpflichtung zur Beteiligung und quasi Mitarbeit am Verfahren. Säumigkeit führt zu unmittelbaren Verfahrensnachteilen.

Prozesse bergen für den Kläger immer ein hohes Risiko, weil er im Verlustfall für die gesmten (auch gegnerischen) Prozesskosten hafte, die schnell in die zehntausenden Euro gegen können. Klagen mehrere gemeinsam, haften sie bisher für die Prozesskosten solidarisch, also gemeinsam mit den anderen Parteien, nicht bloß anteilig. Man muss sich also gut überlegen, mit wem man gemeinsam klagt.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2007, deren Ministerialentwurf vom 31.5.2007 soll nun auch in Österreich eine Sammelklage ermöglicht werden, dei diese Risiken abschwächt.

Man könnte vorest den Verdacht haben, dass die Autoren des Entwurfes ein für die Gerichtsbehörden wenig erquickliches Szenario vor Augen hatten, nämlich so in etwa jenes Bild, dass sich in den Beratungsstellen des Gerichtes jeden Dientag ergibt (da ist österreichweit „Amtstag“ bei den Bezirksgerichten wo Rat suchende Bürger Auskünfte i.d.R von ratlosen „Rechtspraktikanten“ erhalten), nämlich eine Menschenmenge, die zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Querulanten und – naja, sagen wir einmal – umfassend Hilfsbedürftigen besteht. All zu vereinfachte Sammelklagen würden diese Menschengruppe vermutlich bestärken, vermeintliche Ansprüche noch stärker als bisher an das Gericht heranzutragen und damit den Gerichtsbetrieb zweifellos erheblich belasten.

Es wurden daher vorerst einmal einige Konstrukte neu erfunden, die der bisherigen Zivilrechtsordnung fremd sind, so etwa der so genannter „Gruppenvertreter“, eine Art Klassensprecher aus dem Kreis der Kläger, der die Kläger dann quasi gegenüber dem Gericht vertritt. Es handelt sich wohl gemerkt nicht um den Anwalt der Kläger, sondern einen der Kläger sebst. Das hat natürlich primär praktische Grunde, da das Gericht auf diese Art nicht in die Verlegenheit kommt, mit den einzelnen Klägern (siehe oben) in Berührung zu kommen.
Das die schlechteste Nachricht für den Beteiligten am Gruppenverfahren ist, dass es nicht mit einem Leistungsurteil für die Kläger, sondern bloß mit einem Feststellungsurteil betreffend die dem „Anspruch gemeinsamen Tat und Rechtsfragen“ endet. Das bedeutet, dass die Kläger, nachdem sie im Gruppenverfahren gewonnen haben, erst recht einzeln zu Gericht gehen müssen, um ihre individuellen Ansprüche zu erstreiten. Jedenfall unterbricht das Verfahren aber die Verjährung der Individualansprüche.

Spannen im Entwurf ist das vorgeschlagene „Musterklagenregister“. Ein solches soll alle durch diverse Verbraucherschutzverbände (vgl. § 29 Konsumentenschutzgesetz) angestrengten Musterverfahren enthalten. Ein vermeintlich aufgrund eines, eine solche Klage betreffenden Sachverhaltes Geschädigter, kann sich – unter Einhaltung eines bestiimten Modus – zu diesem Register eintragen lassen und damit eine Unterbrechung der Verjährung seiner individuellen Ansprüche bis zum Ausgang des Musterverfahrens bewirken. Ein interessanter Vorschlag, wenn auch recht kompliziert im Ablauf.

Ebenfalls kompliziert, und aufgrund des Wortlautes für mich inhaltlich nicht gänzlich zugänglich, ist die spezielle Kostentragungsregelung im Entwurf, die vereinfachungs- und verbesserungfähig erscheint.
Faktum ist, dass dieser Entwurf über weite Strecken auf Betreiben diverser Konsumentenschutzorganisationen erstellt wurde, die auch über die Kapazitäten verfügen, solche Massenverfahren zu “managen”, nämlich im Sinne der Administration der Beteiligten, der Informationsaufnahme etc, was – gerade bei geringen Streitwerten – durch eine Anwaltskanzlei i.d.R. ineffizient und zu teuer wäre. Die Verfahren selbst werden wohl eher Seltenheitswert haben, wiewohl das Instrument zweifellos eine interessante Bereicherung des Rechtsbestandes darstellt.