Allgemein, Verwaltungsrecht, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht
Der Verantwortliche Beauftrage*
Unternehmen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Einhaltung einer praktisch kaum mehr zu überblickenden Anzahl von Gesetzen, Verordnungen, Normen und sonstigen Vorschriften verpflichtet. Diese reichen vom Arbeitnehmerschutz- zum Gewerberecht und vom Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zu zahlreichen umweltrechtlichen Bestimmungen.
Viele Bestimmungen sind höchst kompliziert in ihrer Anwendung und enthalten teils empfindliche Verwaltungsstrafdrohungen, die in Einzelfällen in den Bereich von mehreren zehntausend Euro gehen können. Für alle unternehmensbezogenen Verwaltungsstrafen haftet in aller Regel der handelsrechtliche Geschäftsführer, ganz egal ob er im Einzelfall die Gesetzesübertretung tatsächlich verursacht hat.
Der Geschäftsführer muss im Unternehmen durch organisatorische Maßnahmen und wirksame Kontrollsysteme die Gesetzesverletzung verhindern. Gelingt ihm das nicht, haftet er dafür. Zumal gerade in einem größeren Unternehmen der Geschäftsführer die Einhaltung aller relevanten Vorschriften natürlich nicht persönlich kontrollieren kann, erlaubt das Gesetz in vielen Fällen die Verantwortung für bestimmte Bereiche an einen „Verantwortlichen Beauftragten“ zu übertragen. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit, sie geht auf den Beauftragten über. Der Beauftragte muss seiner Bestellung nachweislich zustimmen und für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen haben.
Ist z.B. ein Beauftragter für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bestellt, muss er über die entsprechenden faktischen Möglichkeiten verfügen, die Arbeitsabläufe im Fuhrpark so zu beeinflussen, dass es zu keinen Vorschriftsverletzungen kommt.
Daneben sehen verschiedene Vorschriften besondere Anforderungen an die Person des Beauftragten vor. Zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften können z.B. nur leitende Angestellte bestellt werden, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Die Bestellung wird überdies erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die „Bestellungsurkunde“ selbst muss, um eine wirksam zu sein, einen exakt umrissenen Verantwortungsbereich benennen, eine pauschale Übertragung „für das gesamte Personalwesen“ oder „für alle künftigen Baustellen“ genügt nicht.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)
25 Sep 2009 Johannes Pratl 2 comments
