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Allgemein, Verwaltungsrecht, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Der Verantwortliche Beauftrage*

Unternehmen  sind  bei  der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Einhaltung  einer  praktisch kaum mehr zu überblickenden  Anzahl  von  Gesetzen, Verordnungen, Normen und sonstigen  Vorschriften  verpflichtet. Diese reichen vom Arbeitnehmerschutz- zum Gewerberecht und vom  Ausländerbeschäftigungsgesetz  bis  zu  zahlreichen umweltrechtlichen Bestimmungen.

Viele Bestimmungen sind höchst kompliziert in ihrer Anwendung und enthalten teils empfindliche Verwaltungsstrafdrohungen, die in Einzelfällen  in  den  Bereich  von  mehreren  zehntausend Euro gehen können. Für   alle   unternehmensbezogenen   Verwaltungsstrafen haftet in aller Regel der handelsrechtliche Geschäftsführer, ganz egal ob er im Einzelfall die Gesetzesübertretung tatsächlich verursacht hat.

Der Geschäftsführer muss im Unternehmen  durch  organisatorische  Maßnahmen  und wirksame Kontrollsysteme die Gesetzesverletzung verhindern. Gelingt ihm das nicht, haftet er dafür. Zumal gerade in einem größeren Unternehmen der Geschäftsführer die Einhaltung aller relevanten Vorschriften natürlich nicht persönlich kontrollieren kann, erlaubt das Gesetz in vielen Fällen die Verantwortung für bestimmte Bereiche  an  einen  „Verantwortlichen  Beauftragten“  zu übertragen. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit, sie geht auf den Beauftragten über. Der  Beauftragte  muss  seiner  Bestellung  nachweislich zustimmen und für den ihrer Verantwortung unterliegenden,  klar  abzugrenzenden  Verantwortungsbereich  eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen haben.

Ist z.B. ein Beauftragter für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen  Vorschriften  bestellt,  muss  er  über  die  entsprechenden faktischen Möglichkeiten verfügen, die Arbeitsabläufe im Fuhrpark so zu beeinflussen, dass es zu keinen Vorschriftsverletzungen kommt.

Daneben  sehen  verschiedene  Vorschriften  besondere Anforderungen an die Person des Beauftragten vor. Zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften  können  z.B.  nur  leitende Angestellte  bestellt  werden,  denen  maßgebliche  Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Die Bestellung  wird  überdies  erst  rechtswirksam,  nachdem beim  zuständigen  Arbeitsinspektorat  eine  schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die „Bestellungsurkunde“ selbst muss, um eine wirksam zu sein, einen exakt umrissenen Verantwortungsbereich benennen, eine pauschale Übertragung „für das gesamte Personalwesen“ oder „für alle künftigen Baustellen“ genügt nicht.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Allgemein, WM

Drum prüfe wer sich bindet!

Es stellt einen weit verbreiteten Glauben dar, dass (zumindest) für Konsumenten die Möglichkeit besteht, nach Abschluss eines Vertrages ohne Grund bzw. in jedem Fall „zurückzutreten“ oder vorzeitig aus längerfristigen Verträgen auszusteigen. Dies ist jedoch im Allgemeinen nicht der Fall. Solange der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt, steht dem anderen kein Recht zu, die Aufhebung zu verlangen. Er muss seinen Teil der Vereinbarung erfüllen und läuft ansonsten Gefahr, selbst auf Erfüllung seiner Verpflichtung geklagt zu werden. Einige Gesetze sehen jedoch besondere Kündigungsmöglichkeiten vor, auch wenn diese im Vertrag nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Ein bekanntes Beispiel hiefür ist das Mietrecht. Der Wohnungsmieter hat bei befristeten Verträgen die Möglichkeit, nach einem Jahr zu kündigen, auch wenn der Vertrag eine längere Laufzeit vorsieht. Nicht gilt das aber zum Beispiel bei so genannten Kündigungsverzichten bei unbefristeten Verträgen.
Ein andere Vorschrift zum Schutze der Verbraucher sind die besonderen Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz für Geschäfte im Fernabsatz und „Haustürgeschäfte“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann demnach binnen Wochenfrist der Rücktritt erklärt werden und dürfen in diesem Fall dem Konsumenten auch keine Kosten verrechnet werden. Ein immer häufigeres Problem sind Verträge mit ungewöhnlich langen Laufzeiten, die den Kunden binden und meistens keine Möglichkeit des Ausstieges vorsehen, auch wenn die Leistung zum Beispiel gar nicht mehr benötigt wird. In bestimmten Branchen – es fallen spontan Mobilfunkbetreiber und Fitnessstudios ein – sind Bindungsfristen von zwölf oder 24 Monaten üblich und werden vom Kunden bis zu einem gewissen Grad erwartet.

Weit weniger trifft das bei Internet-Abonnements zu, die in letzter Zeit grassieren: Dort werden mehr oder weniger nutzbringende Services gegen eine verhältnismäßig geringe Monatsgebühr angeboten, der Vertrag jedoch gleich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, ohne dass dieser Umstand dem Kunden offensichtlich ist. Diese Praktiken überschreiten die Grenzen der Seriosität und bisweilen Legalität, und solche Forderungen werden daher auch faktisch nicht eingeklagt, jedoch oft aggressiv mit Forderungsschreiben und Klagsdrohungen betrieben.
Bei langfristigen Verträgen leistet der Kunde oft im Voraus Zahlungen für Leistungen, die erst später erbracht werden. In solchen Fällen sollte das Insolvenzrisiko mitbeachtet werden. Geht der Vertragspartner in Konkurs, ist die Anzahlung in der Regel eine reine Konkursforderung und der Gläubiger erhält nur eine geringe Quote.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Allgemein, Konsumentenrecht, WM

Transparente Verträge*

Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf die Ver­wendung von Vertragsfor­mularen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle möglichen Aspekte der Beziehung mit dem Kunden regeln sollen und teilweise einen beträchtlichen Um­fang aufweisen. Regelmäßig werden darin gesetzliche Gewährleistungs- und Scha­denersatzrechte modifiziert, Folgen eines Zahlungsverzuges geregelt und Gerichts­stände festgelegt, aber teilweise auch umfangreich der Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt, wie etwa im Fall von Versicherungsbedingungen oder Bank-AGB.

Grundsätzlich herrscht in Österreich „Ver­tragsfreiheit“, was bedeutet, dass Vertragspartner alles vereinbaren dürfen, was nicht gegen die Gesetze oder „guten Sitten“ verstößt. Tatsächlich gibt es eine beträcht­liche Zahl von Vorschriften, die Vertragsparteien in vielfäl­tigen Formen schützen sollen und bestimmte Vertragsin­halte im weitesten Sinne als „verboten“ und unwirksam erklären. Bekannte Beispiele für solche Schutzvorschrif­ten sind das Mietrechtsgesetz und das Konsumenten­schutzgesetz, die beide einen ganzen Katalog an unzu­lässigen Vertragsklauseln enthalten. Daneben existieren gesetzliche Vorschriften, die ganz allgemeine Anforderun­gen an Vertragsinhalte erheben und Klauseln, die diesen Anforderungen widersprechen, als unwirksam erklären. Es handelt sich dabei um das „Transparenzgebot“ des Konsumentenschutzgesetzes sowie die Sittenwidrigkeits­schranke des ABGB.

Gerade die Bedeutung des Transpa­renzgebotes ist in den letzten Jahren durch die Gerichte immer stärker betont worden. Klauseln in Vertragsform­blättern sind demnach unwirksam, wenn sie für den Ver­tragspartner und juristischen Laien unverständlich oder undeutlich sind. Der Maßstab dieser Beurteilung hat sich zuletzt nochmals deutlich in Richtung einer tendenziellen Konsumentenfreundlichkeit verschoben, sodass mit ver­meintlich besonders ausgeklügelten und komplizierten Vertragswerken unter Umständen weniger erreicht wird als mit klaren, aber dafür anfechtungssicheren Regeln. Unternehmer gehen zuweilen nach der Methode vor, in ihre Verträge alles Mögliche hineinzuschreiben, obwohl ganz klar ist, dass Teile davon im Streitfall nicht „halten“ würden. Das ist nicht ganz ungefährlich: Einerseits ris­kiert man damit, durch Konsumentenschutzorganisatio­nen (oder Konkurrenten) – auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung ge­klagt zu werden.

Andererseits ist im Vertragsbereich we­niger manchmal mehr. Zumal eine Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht durch eine abgeschwächte ersetzt wird, sondern ganz entfällt, was dann bedeutet, dass an­statt des vielleicht noch zulässigen und für den Unterneh­mer günstigen Vertragsinhaltes im Rahmen des Gesetzes eine für den Unternehmer besonders ungünstige Geset­zeslage zum Tragen kommt.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht, WM

Geben und geben lassen – Präsent vs. Korruption

Während ca. 99% aller beschlossenen Gesetze und sonstigen Akte der Legislative in Kraft treten, ohne öffentliche Beachtung hervorzurufen, lösen einige Novellen Unruhe bis hin zum offenen Protest der Betroffenen aus. Ein wenig überraschend ist dies bei der Anfang 2008 erfolgten Verschärfung der strafrechtlichen „Anti-Korruptionsbestimmungen” der Fall, die seither sowohl in den Amtsstuben als auch in Unternehmen heftige Diskussionen hervorruft. Man hat fast das Gefühl, als wären manche, die sich diesbezüglich zu Wort melden, ein wenig zu traurig über den Umstand, keine Festspielkarten, Jagdausflüge oder was immer mehr verschenken zu dürfen bzw. geschenkt zu erhalten. Was hat die Novelle eigentlich wirklich geändert?

Vorerst hat der Gesetzgeber die Zügel enger angezogen und zwei Fälle unter die selbe Strafdrohung gestellt, nämlich einerseits die Geschenkannahme durch einen öffentlich Bediensteten (»Amtsträger«) mit dem Motiv, eine ungesetzliche Handlung herbeizuführen, andererseits jene mit dem Zweck, eine »positivere« Behandlung einer Sache im Rahmen der Gesetze zu fördern. Im Ergebnis bedeutet das, dass nun alle Geschenkannahmen, die in direktem Zusammenhang mit der Erledigung eines Amtsgeschäftes stehen, verboten sind. Weiters hat sich der Gesetzgeber einer Praxis angenommen, die gemeinhin als »Anfüttern« eines Amtsträgers bezeichnet wird. Gemeint ist damit das regelmäßige Beschenken ohne konkreten Zusammenhang mit einer Amtshandlung, das aber auf Dauer zu einer Art »moralischen« Verpflichtung des Beschenkten führt, den Gönner bewusst oder unterbewusst zu bevorzugen. »Geringfügige« Zuwendungen – bis etwa 100 Euro – sind nach wie vor zulässig. Dort ist auch die nach wie vor erlaubte Flasche Wein zum Geburtstag oder der Tischkalender zu Weihnachten einzuordnen. Problematisch sind hier aber regelmäßige kleine Zuwendungen, die insgesamt einen Gegenwert über der Geringfügigkeitsschwelle darstellen. Zu betonen ist, dass das Antikorruptionsstrafrecht keine Einbahnstraße insofern ist, als sich nur der öffentlich Bedienstete strafbar machen würde, der das Geschenk annimmt. Auch der Geschenkgeber macht sich strafbar.

Meines Erachtens bedarf die nun in Geltung stehende Regelung keineswegs einer „Entschärfung”. Worin sollte die rechtspolitische Begründung dafür liegen, großzügige Geschenke an Beamte zu legitimieren? Ein Amtsträger hat alle Personen gleich zu behandeln, dafür wird er vom Staat bezahlt. Hier sind auch alle Maßnahmen zu treffen, die den Anschein von Bestechlichkeit verhindern. Alles andere wäre das Dulden eines Missstandes mit einem Augenzwinkern. Auch im Bereich der privaten Unternehmen ist die Situation keine wirklich andere: Der Dienstnehmer, der ein Geschenk annimmt, steht automatisch im Spannungsfeld, einerseits dem Geschenkgeber, andererseits dem Dienstgeber verbunden zu sein und hier unter Umständen nicht gänzlich in dessen Interesse zu handeln. Dies würde jedoch strafrechtlich eine Untreue darstellen.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Kundenbeziehung und Konsumentenschutz *

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die den unternehmerischen Alltag prägen, sollen im weitesten Sinne das Verhältnis zwischen Kunden und Unternehmen, also den B2C Bereich regeln. Die sogenannte Vertragsfreiheit, also die Möglichkeit eine Geschäftsbeziehung inhaltlich frei zu gestalten, ist in vielen Bereichen deutlich eingeschränkt, in manchen geradezu außer Kraft gesetzt. Daneben gelten viele Verpflichtungen, die die Transparenz des  Marktes herstellen und die Gefahr von Übervorteilung hintanhalten sollen, beispielsweise Pflichten zur Preisauszeichnung oder Rechnungslegung.

Der Gesetzgeber geht davon aus – und wird das natürlich in der heutigen Zeit tatsächlich regelmäßig zutreffen – , dass zwischen Unternehmen und Konsumenten regelmäßig ein Informations- und Machtgefälle zu Gunsten des Unternehmens herrscht. Der Konsument benötigt daher potentiell mehr Schutz um seine Rechte durchzusetzen bzw. eine Position zu erlangen, die eine Marktteilnahme zu fairen Bedingungen ermöglicht.

Zu allererst denkt man in diesem Zusammenhang naturgemäß an das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Das KSchG räumt dem Konsumenten durch viele einzelne Ge- und Verbote primär auf der Ebene des Vertragsrechtes einerseits unabdingbare Rechte (z.B. Rücktritts- und Gewährleistungsrechte) ein, andererseits verbietet es bestimmte, im B2B Bereich gänzlich unbedenkliche vertragliche Konstruktionen. Etwa im Wege der gesetzlichen Aufzählung „verbotener Bestimmungen“ werden Vertragsklauseln, obwohl sie vielleicht sogar in Verträgen niedergeschrieben sind, nicht Vertragsbestandteil und kann sich der Unternehmer darauf nicht berufen. Auch stehen dem Konsumenten im Falle der Verletzung von Informationspflichten regelmäßig Rücktrittsrechte zu, das Geschäft bleibt also für den Unternehmer quasi in Schwebe.

Allgemeiner und umfassender regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Marktteilnahme und verbietet „unlautere“ Geschäftspraktiken, insbesondere soweit sie irreführend oder aggressiv sind.. Das UWG setzt primär auf die Selbstkontrolle des Marktes, gibt es doch vorderhand dem Mitbewerber die Möglichkeit mit Unterlassungs- und Schadenersatzklage vorzugehen.

Einige Gesetze haben den Schutz von Vertragspartnern zum Gegenstand, für die das abgeschlossene Geschäft „außergewöhnlich“ ist. Bekanntestes Beispiel hiefür ist das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Geschäfte, die die Beschaffung von Wohnraum durch Neubau zum Gegenstand haben, unterliegen dadurch strengen Regelungen über Zahlungsabläufe nach Baufortschritt und insbesondere die Sicherstellung des Eigentumserwerbes. Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des  BTVG stehen dem Käufer einerseits Rücktrittrechte zu, andererseits riskiert der Unternehmer hohe Verwaltungsstrafen.

Die Praxis zeigt, dass sich auch Unternehmer nicht selten nur unzureichend über die rechtlichen Konsequenzen gewisser Verhaltensweisen und die Rechte ihrer Kunden informieren und dadurch unter Umständen Risiken in Kauf nehmen, die schnell lästig und unangenehm, aber z.B. im Falle einer Wettbewerbsklage aufgrund einer möglicherweise gesetzwidrigen Werbekampagne existenzbedrohend sein können.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

 

Allgemein, WM

Datenschutz*

Datenschutz ist ein Thema, dass seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert wird. Neue technische Methoden machen es im Wirtschaftsleben immer üblicher Kunden, Mitbewerber, aber auch Mitarbeiter zu „durchleuchten“ und alle möglichen Informationen zu sammeln und zu speichern. Zwischenzeitig hat sich eine boomende Branche rund um den Handel mit Daten aller Art etabliert.

Nicht alle Unternehmen gehen mit Daten allerdings so um, wie das der Gesetzgeber im Datenschutzgesetz vorgibt. Was bedeutet Datenschutz? Mit Daten sind grundsätzlich alle personenbezogenen Informationen gemeint, also angefangen von Name, Adresse und Telefonnummer, bis hin zu Informationen über private Gewohnheiten, finanzielle Verhältnisse und den Gesundheitszustand. Daten werden heute praktisch permanent in allen möglichen Zusammenhängen gesammelt, verarbeitet und gespeichert, oft ohne dass dieser Umstand den Menschen wirklich gegenwärtig ist. Egal ob bei einem Einkauf mit einer „Kundenkarte“, einer Kontoüberziehung, oder einer Eintragung im Firmenbuch, sofort werden die Informationen verknüpft und in verschiedensten Zusammenhängen verwertet und weitergeleitet. Sehr oft geschieht dies ohne, dass der Betroffen die geringste Ahnung vom Datenfluss hat.

Nun mag es noch eine Geschmackssache sein, ob man sich grundsätzlich darum sorgt, wenn persönliche Daten weitergegeben werden, spätestens wenn ein persönlicher Nachteil durch einen indiskreten Informationsfluss, oder gar eine unrichtig gespeicherte Information droht, stellt sich die Frage, wie dem begegnet werden kann. Typische Beispiele: Jemand bekommt keinen Kredit, weil er aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen in einer Schuldnerkartei eingetragen ist, oder steht auf einer Adressliste, die einem kiloweise unerwünschte Zusendungen beschert.

Das Datenschutzgesetz verbrieft verfassungsmäßig zwei Rechte: Jedermann hat das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt wurden, sowie das Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung unrichtiger Daten. In der Praxis bedeutet dies, dass auf schriftlichen Antrag hin jedermann die Auskunft über Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen und den Zweck der Datenverwendung erteilt werden muss. Gleichermaßen hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung, wobei der Datenbesitzer im Zweifel die Beweislast dafür trifft, dass eingetragene Daten richtig sind. Besondere praktische Relevanz hat das natürlich bei unrichtigen Bonitätsauskünften durch entsprechende Institute. Beruhen diese auf falschen Annahmen oder Daten kann diesbezüglich notfalls mit Klage vorgegangen werden.

Im unternehmerischen Alltag sollten Auskunftsbegehren jedenfalls erst genommen werden, da Verletzungen des Datenschutzgesetzes einerseits erhebliche Verwaltungsstrafen, andererseits auch langwierige Verfahren nach sich ziehen können.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM

Diskriminierung und Gleichbehandlung*

Seit einigen Jahren gelten in Österreich Vorschriften, die den Schutz von Personen vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechtes, der sexuellen oder religiösen  Orientierung und ethnischer Herkunft zum Ziel haben. Meilensteine waren diesbezüglich die Gleichbehandlungsgesetzte, die mittlerweile praktisch alle Beschäftigungsverhältnisse betreffen.

Viele Vorschriften, die die Gleichbehandlung oder  die Verhinderung von Diskriminierung zum Ziel haben, legen dem Unternehmen weitgehende Verpflichtungen auf, deren Verletzung teure Folgen haben kann.

Grundsätzlich gilt, dass jede Form der unmittelbaren  und mittelbaren Diskriminierung verboten ist.  „Unmittelbar“ ist eine Diskriminierung dann, wenn eine Person in einer konkreten Situation auf Grund eines gesetzlichen Merkmals eine weniger günstige Behandlung erhält als eine andere Person, die diese Eigenschaft nicht aufweist. Ein Beispiel hiefür wäre, wenn in einem Stelleninserat nur inländische oder männliche Bewerber gewünscht werden.

 „Mittelbare“ Diskriminierung liegt vor, wenn ein vermeintlich neutral formuliertes Anstellungskriterium tatsächlich wieder zur Auswirkung hat, dass bestimmte Personenkreise faktisch ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu unmittelbaren Diskriminierungen können mittelbare „sachlich gerechtfertigt“ sein. Beispielsweise wäre die Forderung nach „hervorragenden Deutschkenntnissen“ bei einer Stellenausschreibung für eine Stelle als Schreibkraft zulässig bei einer Ausschreibung für eine Stelle als Zeitungsausträger nicht. Das diskriminierende Kriterium muss daher eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung betreffen.

Einen eigenen Tatbestand widmet das Gleichbehandlungsgesetz dem Mobbing bzw. der sexuellen Belästigung. Diese Bestimmungen sind sehr weit gefasst und ist diesbezüglich wohl anzumerken, dass die Grenzen zwischen einem sozial noch geduldeten Scherz und einer Belästigung im Sinne des Gesetzes fließend sind. 

Dem Opfer von Diskriminierungen steht grundsätzlich Schadenersatz für konkrete Vermögensschäden zu, die aufgrund der Benachteiligung eingetreten sind. Wird etwa aus verbotenen Motiven einer Person ein niedrigeres Entgelt bezahlt als einer anderen, kann die Differenz eingefordert werden. Darüber hinaus steht dem Oper abhängig von der Art der Diskriminierung regelmäßig ein pauschalierter Schadenersatz ohne tatsächlichen Vermögensnachteil zu.

Bei Mobbing und sexuellen Belästigungen kommt hinzu, dass sowohl der Belästiger, als auch das Unternehmen, dass trotz Kenntnis des Missstandes keine Abhilfe geschaffen hat, zur Schadenersatzzahlung verpflichtet werden kann. Unternehmen tun daher gut daran, Beschwerden oder Verdachtsmomente nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und entsprechend zu reagieren.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM, Zivilrecht

Leasinggeschäfte*

Leasingfinanzierungen erfreuen sich in den letzten Jahrzehnten in immer mehr Bereichen des Wirtschaftslebens wachsender Beliebtheit.

Während mit Leasing allgemein die auch bei Privaten weit verbreiteten PKW-Finanzierungen assoziiert werden, werden im gewerblichen und industriellen Bereich längst in großem Ausmaß alle möglichen mittel- und langfristigen Anlagegüter geleast, von der Lagerhalle bis zur Produktionsmaschine, aber natürlich auch immer noch der Fuhrpark.

Zweifellos bietet die Leasingfinanzierung betriebswirtschaftliche Vorteile, wie etwa den niedrigen Liquiditätsbedarf und die steuerliche Flexibilität mancher Leasinglösungen.

Rechtlich betrachtet ist Leasing je nach Ausgestaltung des Vertrages einmal eher Mietvertrag, oder eher Ratenkaufvertrag, abhängig davon ob der Vertrag am Ende auf den Eigentumserwerb gerichtet ist oder die Rückgabe der Sache nach entsprechender Nutzungsdauer im Vordergrund steht. Letzteres wird „operatives Leasing“ genannt. Immer wieder waren Sale-Lease-Back Geschäfte medial in Diskussion, besonders wenn die Öffentliche Hand Liegenschaften zwecks kurzfristiger Geldbeschaffung verkauft und gleich wieder „zurückgeleast“ hat.

Regelmäßig treffen den Leasingnehmer hinsichtlich des Leasingobjektes vertragliche Pflichten, wie etwa eine Versicherung abzuschließen, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten durchzuführen oder Schäden beseitigen zu lassen, auch wenn diese gar nicht durch den Leasingnehmer verursacht wurden. Diese Verpflichtungen müssen natürlich in einer Gesamtkostenrechnung berücksichtigt werden. Auch bei Vertragsbeendigung warten oft Überraschungen wie etwa das „Andienungsrecht“, d.h. eine Verpflichtung des Leasingnehmers das Leasingobjekt zu einem bestimmten Preis zu übernehmen.

Besonders nachteilig für den Leasingnehmer ist meist die vorzeitige Beendigung des Leasingverhältnissen. Leasingunternehmen vereinbaren häufig Mindestlaufzeiten, während derer eine Kündigung überhaupt ausgeschlossen ist, und auch danach Pönalen für den Kündigungsfall. Prekär wird das gerade dann, wenn der Leasingvertrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage beendet werden soll.

Leasingunternehmen konfrontieren ihre Kunden regelmäßig mit außerordentlich umfangreichen und komplexen Vertragswerken, die für die Vertragpartner kaum verständlich sind. Gerade bei größeren Volumina mit langen Laufzeiten lohnt sich eine fachkundige Prüfung und Verhandlung bestimmter Klauseln jedenfalls.

Im Privatbereich, wo die erwähnten Steuervorteile meist nicht zum Tragen kommen, ist Leasing etwa im Vergleich zur Kreditfinanzierung nicht besonders günstig, es sei denn es ist im Zuge einer Marketingaktion speziell „gestützt“, wie das z.B. bei Automobilleasing häufig ist. Jedenfalls sollte man auch dort die „Effektivkosten“ genau betrachten.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM

Wer schreibt der bleibt*

Es gibt ein paar juristische bzw. unternehmerische Sprichwörter, deren Richtigkeit erwiesen ist. Eines davon ist das dieser Kolumne diesmal Titelgebende.

Der Umgang mit „juristischem“ Schriftverkehr  ist branchenspezifisch höchst unterschiedlich. Während manche Branchen fast gänzlich auf „Handschlagvereinbarungen“ beruhen, laufen andere Gefahr in Papierbergen zu ersticken, zumal jede noch so nebensächliche Information eines Telefax oder Emails gewürdigt wird. Dass das eine enorme Ressourcenbindung hervorruft, versteht sich von selbst. Tatsache ist aber auch, dass die Quantität des Schriftverkehrs praktisch keinen Rückschluss auf dessen Qualität zulässt und kaum gewährleistet ist, dass das Entscheidende letztlich aussagekräftig dokumentiert wird.

Was ist also das „Entscheidende“? Häufig resultieren Streitigkeiten daraus, dass schon die Vertragsgrundlage für ein Geschäft unvollständig, missverständlich oder unkonkret formuliert wird, sodass sich ein Außenstehender im Streitfall  – und ein Richter in einem Prozess ist beim Vertragsabschluss eben nicht dabei gewesen – kein objektives Bild vom Inhalt eines Vertrages machen kann. Dies geht dann jedenfalls zu Lasten einer Partei, wobei schwer vorhersehbar ist, welcher. Sinnvoll ist es daher, kompliziertere Geschäfte in ordentliche Verträge zu fassen, eventuell auch unter Beiziehung eines Vertragsjuristen, der den Geschäftspartnern Fallstricke aufzeigt.

Fast genau so wichtig wie der „ursprüngliche“ Vertrag, ist die Dokumentation von nachträglichen Änderungen des Leistungsinhaltes, also z.B. Zusatzaufträgen. Hier wird oft in der Hitze des Gefechtes einer Auftragsabwicklung mündlich etwa besprochen – und vielleicht auch gleich umgesetzt -  an das sich später niemand mehr so recht erinnern kann oder will. Ein zeitnahes  Email kann in dieser Situation sehr hilfreich sein.

Ähnlich verhält sich die Sache, wenn es um Mängel geht. Egal ob während der Vertragserfüllung oder erst nach Übergabe einer Sache, sollten zu Tage getretene Mängel sofort  und detailliert dokumentiert und dem Vertragspartner angezeigt werden. Dies dient auch dazu,  nicht Gefahr zu laufen gegen „Rügeverpflichtungen“ zu verstoßen, die teilweise gesetzlich bestehen, oft aber auch in Verträgen vereinbart werden.

Unternehmer vertrauen oft auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGBs), die im Wirtschaftsleben geradezu exzessive Verwendung finden. Selten wird mit solchen AGBs jedoch richtig umgegangen, sodass sie im Streitfall oft wenig nutzen. Zu aller erst ist nämlich zu fragen, ob die AGBs überhaupt wirksam vereinbart wurden, wofür eine entsprechende Willenserklärung des Vertragspartners erforderlich ist. Eine Klausel auf einer irgendwann nach Vertragserfüllung übermittelten Rechnung genügt jedenfalls nicht, die AGB in Wirkung zu setzen. Auch inhaltlich setzen zahlreiche Vorschriften dem Willen des Benutzers von AGBs Grenzen. So sind zahlreiche (teilweise sogar weit verbreitete) Klauseln Konsumenten gegenüber jedenfalls unwirksam, andere, wenn sie „sittenwidrig“ sind. Bei AGBs gilt jedenfalls der Grundsatz, dass „weniger“ letztlich oft „mehr“ ist, man sich daher auf wesentliche Fragen beschränken sollte.
Insgesamt ist zu sagen, dass die Erforderlichkeit von professionellem Beistand bei der Vertragserrichtung immer im Verhältnis zum „Wert“ des Geschäftes betrachtet werden sollte, weil hier eine kleine Investition großen Schaden im Nachhinein verhindern kann.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Von Preisabsprache und Kartellen*

In zahlreichen Branchen existiert erstaunlich wenig Unrechtsbewusstsein im Bezug auf die Unzulässigkeit von Preisabsprachen. Es herrsch nämlich häufig die Meinung vor, ein „Kartell“ betreffe lediglich internationale Konzerne oder Industrien d.h. erfordere eine besondere wirtschaftliche Potenz der Beteiligten. Dies ist jedoch absolut nicht der Fall, wie aktuelle Beispiele aus der kartellrechtlichen Praxis zeigen. In jüngerer Zeit beschäftigt sich die Bundeswettbewerbsbehörde, die für die Verfolgung von kartellrechtlichen Verstößen zuständig ist, etwa mit Fahrschulen in Graz, Maturareiseveranstaltern und dem „Rinderbesamungswesen“. Hier stellt sich zwar manchmal die Frage stellen ob nicht größere Fische zu fangen wären, aber es gilt grundsätzlich gleiches Recht für alle. Nämlich jenes, dass das Kartellrecht den Marktteilnehmer verbietet, sich bei der Preis- bzw. Angebotsgestaltung abzusprechen und damit den freien Markt quasi aushebeln und  außer Kraft setzen. Das Kartellgesetz verbietet noch allgemeiner alle Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerb bewirken.
 
Was kommt an kartellverbotsrelevante Praktiken häufig vor? Vorerst sind hier einmal alle Arten von Preisabsprachen zu nennen. ZB wenn sich mehrere Unternehmer einer Branche verabreden, künftig eine Ware oder Dienstleistung allgemein, oder gegenüber einem bestimmten Abnehmer zu einem bestimmten (Mindest-) Preis anzubieten. Eine andere Variante der Kartellierung ist die Vereinbarung, sich bewusst aus einem bestimmten Markt fern zuhalten, oder sich die Nachfrage „aufzueilen“, etwa gebietsweise, oder durch koordiniertes Auftreten im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens. Häufig ist so eine Verhaltensweise in Branchen anzutreffen, in denen von vorneherein wenige Anbieter tätig sind. Letztlich sind häufig Tarifordnungen und Preisbindungen anzutreffen, die ein so genanntes Empfehlungskartell darstellen, zumindest dann, wenn sie über die berühmte „unverbindliche Preisempfehlung“ hinaus geht.
 
Natürlich ist nicht jede abgestimmte unternehmerische Verhaltesweise ein verbotenes Kartell. Vorweg sind einmal alle Arten von „Bagatellkartellen“ nicht bedroht, weiters solche, die nach bestimmten Freistellungsverordnungen ausdrücklich für zulässig erklärt werden. An der Grenze zum Kartell bewegen sich gelegentlich Vertriebssysteme, die ihre Mitglieder stark koordinieren bzw. binden, typischerweise Franchisepartnerschaften oder Lieferverträge.
 
Der Verstoß gegen das Kartellrecht kann drastische Strafen nach sich ziehen. Auch die Verfahren vor dem Kartellgericht sind äußerst umfangreich und daher sehr kostenintensiv. Konsumentenschutzorganisationen legen auf immer größeres Augenmerk auch auf vermeintlich harmlose Sachverhalte und verfolgen diese verstärkt.
Es empfiehlt sich daher im Zweifel, oder im Falle eines Verdachtes einer kartellrechtlichen Anknüpfung die Hilfe eines Spezialisten in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Unternehmensnachfolge*

Irgendwann im Unternehmerleben stellt sich für den Inhaber die Frage, was nach dem Ende der aktiven Laufbahn mit dem Unternehmen geschehen soll. Natürlich wäre es da die beste Variante, den Betrieb an einen Interessenten gegen entsprechende Bezahlung zu übergeben. Ist einmal ein Interessent gefunden, wird sich die Frage stellen, in welcher Form die Übertragung von statten gehen soll. Der Weg zu einem Fachmann ist unausweichlich.
 
Die konkrete Abwicklung einer „Unternehmensnachfolge“ wirft nämlich zahlreiche, teilweise höchst komplizierte rechtliche Fragen auf. Im günstigsten Fall wird eine Unternehmensnachfolge rechtlich und steuerlich langfristig geplant und durchgeführt. Dies kann einerseits viel Geld sparen, andererseits möglichen Schaden für alle Beteiligten begrenzen. Natürlich ist auch für den Erwerber eine rechtliche Absicherung wichtig, ist doch jeder Unternehmenserwerb auch mit Unwägbarkeiten verbunden, um nicht zu sagen der Kauf einer „Katze im Sack“.
 
Das „Unternehmen“ besteht im Grunde aus einer Vielzahl rechtlicher Beziehungen. Einerseits bestehen Verträge mit Kunden und Lieferanten, andererseits Rechtsverhältnisse, die das Unternehmen faktisch existieren lassen, wie etwa Mietverträge hinsichtlich eines Geschäftes, die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder das Eigentum an den Firmenautos. Letztlich besteht das Unternehmen noch aus Rechten, wie etwa dem am eigenen Firmennamen.
 
Wird ein Unternehmen erworben, gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Abwicklung, wobei je nach Art der Übertragung ganz unterschiedliche Haftungsfolgen, steuerliche Effekte, aber auch Risiken für den Käufer eintreten können.
 
Neben den Fällen des bloßen Verkaufs von Teilen des Betriebsvermögens, wie z.B. LKW, Gebäude etc., kommt praktisch dem Unternehmenskauf und der Verpachtung Bedeutung zu, wo der Erwerber vollständig in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, was in vielen Fällen – z.B. bei Mietrechten – erwünscht, in anderen sehr problematisch sein kann..
 
Trotz Übergang bleibt in vielen Konstellationen eine „Nachhaftung“ des Übergebers für die Verbindlichkeiten des veräußerten Unternehmens bestehen, d.h. für diese Periode haftet sowohl der neue Inhaber, als auch der Veräußerer für die übertragenen Verbindlichkeiten. Dieser Fall betrifft jedoch nicht Kapitalgesellschaften, bzw. die Übertragung von Anteilen daran.
 
Ein großes praktisches Problem ist die Besicherung des Kaufpreises. Häufig kommt es nämlich vor, dass der Erwerber den vereinbarten Preis nicht auf einmal entrichten kann, sondern dieser z.B. mehreren Jahresraten beglichen wird. Schwierig wird es natürlich dann, wenn der Übernehmer in wirtschaftliche Bedrängnis gerät und die Raten nicht mehr bezahlen kann.
Wie bereits eingangs angedeutet, sollte die Planung und Durchführung der Unternehmensveräußerung genau und langfristig vorbereitet werden. Nur dann kann  eine für die persönlichen Bedürfnisse maßgeschneidertes Konzept erstellt und auf den Weg gebracht werden.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Franchising*

Bereits seit einigen Jahrzehnten erlebt das Geschäftsmodell „Franchising“ – aus den USA kommend – einen Boom. Während seinerzeit Fastfoodketten eher im großen Stil Gebiete an Franchisenehmer exklusiv vergaben, deren Vertragspartner auch erhebliche finanzielle und fachliche Ressourcen mitbringen mussten, drängen derzeit Franchisemodelle auf den Markt, die durch ihre extreme Detailliertheit in allen unternehmerischen Lebenslagen, sich gerade an Gründer wenden, die noch keine besonderen Unternehmer- oder Branchenkenntnis verfügen. Es hat sich sogar mittlerweile um das Thema „Franchisevermittlung“, dass heißt die Zusammenführung von Franchisenehmern und -gebern ein Sekundärmarkt gebildet, will heißen dem Franchisegeber ist die (reine) Vermittlung eines Geschäftspartners mittlerweile etwas wert.

Nun, ist ein Franchisemodell prinzipiell sicher eine gute Sache. Der potentielle Unternehmer erhält ein zumeist erprobtes und durchdachtes Geschäftsmodell zur Verfügung, dessen Funktionsfähigkeit meist schon an einem anderen Ort unter Beweis gestellt wurden. Für viele Franchisenehmer ist das „Korsett“, das durch das Franchisesystem vorgegeben ist, auch eine wesentliche Hilfe bei der Überwindung typischer Anlaufschwierigkeiten.

Bei allem Optimismus, den Franchisekonzepte meist vermitteln, muss die Entscheidung, sich als Franchiseunternehmer zu betätigen, genauestens durchdacht werden, da ein Franchisevertrag in der Regel ein außerordentlich weitreichendes und bindendes Regelwerk ist. Umfassende betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Beratung ist absolute Notwendigkeit.

Wozu verpflichtet sich der Franchisenehmer eigentlich? Grundsätzlich in der Regel zu Dreierlei: Erstens zum exklusiven Bezug von Waren und Dienstleistungen, sowie der Geschäftsausstattung vom Franchisegeber, nicht selten mit einem verpflichtenden Mindestumsatz. Weiters heben Franchisegeber Gebühren für Schulungen, überregionales Marketing sowie sonstige „Gemeinkosten“ ein, die nicht selten beachtliche Höhen erreichen. Weiters kommen auf den Franchisenehmer oft erhebliche „versteckte Kosten“ zu. Diese bestehen regelmäßig in Verpflichtungen, wie regionales Marketing – das wieder genau vom Vertragspartner vorgegeben ist – zu betreiben, an überregionalen Aktionen (Preisnachlässe etc.) teilzunehmen, sowie überhaupt bestimmte Vorgaben im Geschäftsbetrieb, wie z.B. bestimmte Mindestöffnungszeiten, Geschäftsdekorationen oder Mitarbeiterzahlen einzuhalten. Letztlich verlangen praktisch alle Franchisesysteme eine Art „Eintrittsgebühr“ in beträchtlicher Höhe, dem keine konkrete Leistung gegenüber steht.

Keinesfalls sollten sich Franchisenehmer von den fiktiven Ertragsrechnungen der Anbieter blenden lassen, die meist ein sehr optimistisches Bild der Umsatzzahlen zu Grunde legen. An diesen Zahlen orientieren sich nämlich in der Regel die zu bezahlenden Beiträge und Mindestumsätze, die häufig nicht an das Erreichen der fiktiven Werte gekoppelt sind. Wird der Planumsatz daher verfehlt, geht dies praktisch ausschließlich zu Lasten des Gewinns bzw. Unternehmerlohns des Franchisenehmers. Idealer Weise sollte daher versucht werden, das wirtschaftliche Risiko zumindest teilweise auf den Franchisegeber vertraglich zu verlagern, wobei dies ein recht schwieriges Unterfangen sein kann.

Wie gesagt, sollte das Eingehen eines Franchiseverhältnisses gut durchdacht sein, weil das wirtschaftliche Risiko primär beim Franchisenehmer liegt und ein Konzept, das in New York funktioniert, noch nicht notwendiger Weise auch in Leoben, Bruck oder Hartberg ebenso gut laufen muss. Franchiseverträge sind meist über zumindest 5 Jahre unkündbare Dauerschuldverhältnisse, wobei die Verpflichtungen durch den Franchisenehmer meist umsatz- bzw. gewinnunabhängig zu erfüllen sind. Getätigte Anfangsinvestitionen sind nur in sehr eingeschränktem Umfang rückforderbar. Ein solides Franchiseunternehmern wird Ihnen jedenfalls im Laufe der Geschäftsanbahnung alle Fakten auf den Tisch legen und auch Flexibilität im Bezug auf die oben aufgeworfenen Fragen zeigen.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, WM, Zivilrecht

Die Produkthaftung*

Zahlreiche Vorschriften sollen die Sicherheit von Waren und Produkten gewährleisten und darüber hinaus die Frage klären, wer im Fall eines Schadens, der aus einem Fehler der Ware entsteht, einzustehen hat. 

Auf der einen Seite bestehen solche Vorschriften in Form von Sicherheitsnormen die regeln, ob und unter welchen Bedingungen ein Produkt überhaupt „in Verkehr“ gebracht werden darf. Ein Beispiel dafür sind die Ö-Normen. Anderseits regelt das Zivilrecht die Haftung von Verkäufern, Herstellern und Zwischenhändlern für die Sicherheit der vertriebenen Produkte.

Während das Gewährleistungsrecht ausschließlich die Haftung des Verkäufers für das fehlerhafte Produkt betrifft, und auch nur die Beseitigung des Mangels und nicht die Haftung für etwaige Folgeschäden anordnet, geht das Produkthaftungsgesetz (PHG) in eine andere Richtung. Es regelt die Schadenersatzpflicht des Herstellers und des Importeurs bzw. (für den Fall, dass diese nicht festgestellt oder benannt werden können) des Händlers, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.

Diese Schadenersatzpflicht laut PHG geht wesentlich weiter, als die Gewährleistungspflicht, es ist nämlich der Folgeschaden zu ersetzen, der durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurde. Verletzt sich z.B. jemand durch ein fehlerhaftes Gerät, hat der Hersteller Schmerzengeld zu bezahlen. Verletzungen, die eine dauernde Invalidität verursachen, können Ersatzpflichten schnell in ruinöse Summen gehen lassen. Natürlich besteht auch eine Haftung für Sachschäden. Gerät daher etwa ein fehlerhaftes Gerät in Brand, und dadurch das ganze Haus, ist auch dieser Schaden zu ersetzen.

Besondere Bedeutung kommt dem „Fehlerbegriff“ des PHG zu. Prinzipiell gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Benutzer unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Zuerst ist daher zu überlegen, welche Möglichkeit der Hersteller hat, sein Produkt so zu gestalten, dass es ungefährlich ist, dies unter dem Aspekt welcher Gebrauch durch den Anwender letztlich zu erwarten ist. Die Betrachtung wird etwa bei einem industriellen Werkzeug andere Ergebnisse haben, als bei einem Grünschnitthäcksler oder gar einem Kinderspielzeug. Denn während am erstgenannten Werkzeug erwartbar Fachleute mit entsprechendem Sicherheitsbewusstsein tätig sind, werden Häcksler vorwiegend von Laien bedient, schon daher sind die Sicherheitserwartungen anders einzuschätzen. Bei einem Kinderspielzeug ist überhaupt gar kein Spielraum für die Einsicht in eine etwaige Gefährdung zu erwarten, daher im Grunde jede denkbare Gefahrenquelle zu beseitigen.

Auch wenn ein Produkt sicherheitstechnisch bestmöglich gestaltet ist, kann es gefährlich sein, man denke an einen Rasenmäher oder eine Heckenschere. Den Hersteller trifft in diesem Fall die Pflicht in effektiver Weise auf diese Gefahren hinzuweisen, besonders wenn sie nicht offensichtlich erkennbar sind. In diesem Zusammenhang ist die Pflicht zur Beistellung einer tauglichen Gebrauchsanleitung zu nennen. Fehlt diese, haftet der Hersteller für Schäden, die aus einer Fehlbedienung resultieren.

Gerade für Importeure und Händler ist es sicherlich sinnvoll, sich regelmäßig zu versichern, dass die vertriebenen Produkte einerseits den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, andererseits auch den besonderen Regeln des Produkthaftungsrechts, gerade weil hier geringe Versäumnisse enorme Haftungsfolgen nach sich ziehen können.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

 

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Risiko und Rechtsschutz*

“Rechtsschutzversicherung” ist eigentlich ein merkwürdiger Name für ein Produkt, das doch viel besser durch „Gerichts- und Anwaltskostenversicherung“ benannt wäre.

Ernsthaft: Zwischen Rechtsanwälten und Rechtschutzversicherern herrscht seit jeher ein ambivalentes Verhältnis. Einerseits haben Rechtschutzversicherungen vielen Menschen erst den Weg zu Anwalt und Gericht geebnet, die ansonsten nie solche Kosten oder Aufwendungen riskiert hätten. Dies hat der Anwaltsbranche viel Zulauf gebracht.

Die andere Seite ist, dass der Anwalt leicht in einen Zwiespalt kommt: Der Klient erwartet sich, dass die Anwaltskosten durch die Rechtschutzversicherung vollständig und praktisch in allen Fälle abgedeckt werden. Faktisch ist meist das Gegenteil der Fall. Der Erhalt eines (ungeschmälerten) Honorars von der Versicherung ist i.d.R. Ergebnis eines zähen Ringens und häufig mit stillschweigendem Verzicht des Anwaltes auf einen Teil des Honorars verbunden. Faktum ist, dass “günstige” und aggressiv am Markt auftretende Rechtschutzversicherer bei Anwälten den gefestigten Ruf besitzen, besonders schlechte oder kleinliche Zahler zu sein. Entsprechen hoch ist die Gefahr als Versicherter (in der Regel wahrscheinlich sogar unterbewusst), zum Klienten zweiter Klasse degradiert zu sein.

Der Anwalt – insbesondere wenn er in einem Vertragsverhältnis zu einer Versicherung steht und auf deren Kundenvermittlung angewiesen ist – gerät hier leicht in einen Interessenkonflikt.

Rechtschutzversicherungspolizzen sind im Grunde hohe Kunst des Versicherungsrisikomanagement. Der Vertrag ist – vor allem bei den günstigeren Produkten – oft so ausgelegt, dass die für die Versicherung potentiell teueren Risikobereiche nicht, dafür exotische Risiken hoch versichert sind. In kaum einem anderen Bereich wäre daher seriöse Beratung durch den Versicherungvertreter so wichtig, wie im Rechtschutzbereich. Leider ist auch in kaum einem Bereich so wenig Beratungskompetenz vorhanden, was natürlich auch mit dem überschaubaren Provisionsaufkommen zu tun hat. Und den komplexen Bedingungen. Nur so ist die Häufigkeit erklärbar, mit der Klienten bei mir sind, die völlig unbrauchbar versichert sind. Was soll ein selbständiger Architekt mit einem Arbeitsrechtschutz, um nur ein Beispiel zu nennen? Grundsätzlich ist – insbesondere im Unternehmensbereich – der Weg zum Anwalt vor Abschluss der Rechtschutzversicherung unerlässlich.

PS: Der Grundsatz der freien Anwaltswahl ist gesetzlich verankert, gegenteilige Klauseln in Versicherungsverträgen sind unzulässig.

PPS: Ein interessantes deutsches Blog, das sich ausschließlich mit Fragen des Rechtschutzversicherungswesens – aus Anwaltsperspektive – beschäftigt: RSV-Blog

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines – diesmal in der Printversion deutlich abgewandelten – Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, Arbeitsrecht, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Neue Beschäftigungsverhältnisse*

Das „Arbeitsrecht“, gemeint die zahlreichen kollektivvertraglichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die Dienstverhältnisse betreffen, legen an die Gestaltung von Arbeitsverträgen ein enges Korsett an. Primär um eine Übervorteilung des Arbeitnehmers durch den in der Regel wirtschaftlich übermächtigen Arbeitgeber zu verhindern, sind viele Aspekte des Arbeitsvertrages nicht frei durch die Beteiligten vereinbar, sondern müssen regelmäßig bestimmte Mindeststandards erfüllt sein. Typischerweise sind dies z.B. kollektivvertragliche Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Regeln über den konkreten Inhalt der geschuldeten Arbeitstätigkeit. Diese Schutznormen zu Gunsten des Arbeitnehmers, werden durch die Arbeitsgerichte auch mit einer durchaus arbeitgeberfreundlichen Haltung bei der Auslegung der Gesetze durchgesetzt.
 
Hinlänglich bekannt und breit diskutiert ist der Umstand, dass der Faktor „Arbeit“ einerseits durch die oben beschriebenen Ansprüche des Arbeitnehmers, andererseits durch Steuern und Abgaben aus Sicht des Unternehmers kostspielig ist.
 
Dem entsprechend gibt es seit geraumer Zeit Versuche, durch vertragliche Vereinbarungen aller Art, das Arbeitsrecht zu „umschiffen“, etwa um der Pflichtversicherung, oder kollektivvertraglichen Ansprüchen zu entgehen. Der Vorteil liegt vermeintlich auf beiden Seiten: Der Unternehmer trägt eine wesentlich geringere Bruttobelastung, dem Dienstnehmer bleibt „netto“ vermeintlich mehr auf der Hand. Dass mit einer solchen Konstruktion meist erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer einhergehen, sei hier lediglich am Rande erwähnt.
 
Praktisch wird häufig versucht Arbeitsverhältnisse als „Werkverträge“, oder „freie Dienstverhältnisse“ zu titulieren. Der Knackpunkt solcher Vereinbarungen ist immer der Versuch, die enge arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglicht abzuschwächen oder aufzulösen. Der Dienstnehmer soll nicht mehr seine Arbeitsleistung schulden – das ist eigentlich das Wesen jedes Dienstvertrages -, sondern einen „Erfolg“. Ähnlich einem z.B. Tischler, der sich verpflichtet ein Möbelstück zu liefern, soll in diesen Fällen der Werkunternehmer auch bestimmte „Erfolge“ schulden. Daneben wird meist vereinbart, dass kein Weisungsrecht und keine persönliche Abhängigkeit besteht etc.
 
Ganz klar sei hier ausgesprochen, dass von solchen Umgehungskonstruktionen – in beiderseitigem Interesse – nur abgeraten werden kann. Faktum ist, dass sowohl die Gerichte, als auch die Sozialversicherungen im Fall einer Prüfung strenge Kriterien anlegen und werden natürlich ausschließlich die faktischen Verhältnisse und nicht die Vereinbarung beurteilt. Dies führt fast unweigerlich zu entsprechenden Nachzahlungen und gegebenenfalls Strafen.
 
Eine ganz andere Konsequenz droht von der wettbewerbsrechtlichen Seite. Meistens bedeutet nämlich die Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern und Arbeitnehmervertretern (wie Gewerkschaft oder AK) auch mittels Unterlassungsklage bekämpft werden kann. Ein durchaus kostspieliges Unterfangen.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

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