Archive for the 'Verfassungsrecht' Category

Allgemein, Staat und Politik, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Verwaltungsreform 2010?

Die SPÖ prescht mit einem Vorschlag vor, die zahlreichen Verwaltungsverfahren und deren Instanzenzüge radikal zu reformieren und in einem Zuge bis zu 120 “Sonderbehörden” abzuschaffen. 

Das wäre natürlich ein ebenso radikaler wie begrüßenswerter Schritt, zumal die Anzahl der verwaltungsrechtlichen Materiengesetzte – vom Abfallwirtschaft- bis zum Mineralrohstoffgesetz – und deren besonders ausgestaltete Verfahren bereits so unübersichtlich ist, dass in vielen Bereichen nur mehr eine Hand voll Experten in Österreich einen Überblick haben. Die befassten Behörden haben diesbezüglich einen nie dagewesenen Wildwuchs erlebt, wenn man etwa auch an diverse statttheoretisch höchst fragwürdigen “ausgegliederten” Kontrolleinrichtungen mit behördlichen Aufgaben wie z.B. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH oder Austro-Control denkt, deren Existenz wohl manchen Schöpfer unserer Verfassung im Grab rotieren lässt. 

Jedenfalls würde die Umsetzung dieses Plans, dessen Details wohl erst ausgearbeitet werden müssen, einer geradezu heroischen Kraftanstrengung bedürfen um alleine die verwaltungsinternen Widerstände zu brechen. Wir wünschen hier bereits alles Gute. 

 

Allgemein, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Kompetenz des Landesgesetzgebers

§ 34 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetztes lautet wie folgt:

 ”Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines
Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt,
veräußert und wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche,
innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung
eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei
Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand
zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises
erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon
zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre.”

Diese landesrechtliche Bestimmung greift tief in das Zivilrecht ein, räumt sie doch einem Verkäufer das Recht ein, einen ursprünglich gültigen Vertrag bis 15 Jahre nach seinem Abschluss gerichtlich aufheben zu lassen.

Ich meine, dass diese Norm verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist, ordnet sie doch Art. 10 Abs 1 Zi 6 der Bundesverfassung die Regelung des Zivilrechtes eindeutig dem Bundesgesetzgeber zu:

“Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen…”  

Hier ist eindeutig geklärt, dass die verwaltungsbehördliche Regelung den Ländern obliegt. Faktum ist, dass die oben angeführte Bestimmung mit dem Verwaltungsrecht nichts zu tun hat, es ist eine klassiche Zivilrechtsnorm. 

Anscheinend hat diese Bestimmung praktisch noch nie zu einer Auseinandersetzung geführt, weil keinerlei diesbezügliche Entscheidungen zu finden sind.

Allgemein, Staat und Politik, Verfassungsrecht

Scientology “Verfassungswidrig” – Verbot nötig?

Die Deutschen Innenminister sind laut Medienberichten der Meinung, die Sekte “Scientology” sei eine “nicht mit der Verfassung vereinbare Organisation”. Einige fordern gar ein Verbot.

Ich bin – so wenig persönliche Sympathie ich für Sektiererei hege – für Vorsicht im Bezug auf solche Verbote. Tatsache ist, dass Sekten grundsätzlich ja aus mündigen Individuen bestehen, deren Freiheit es sein muss, sich möglicherweise auch auf obskurste Art innerhalb der Sekte behandeln zu lassen. Staatlich zu überprüfen, in welcher Weise sich Bürger organisieren, gerät weiters fast zwingend in Konflikt mit dem bürgerlichen Freiheitsrechten.

Man muss darüber hinaus halt akzeptieren, dass er ein Recht gibt sich selbst zu schaden, weshalb es nicht verboten ist sich tätowieren zu lassen, sinnlos zu betrinken oder bei schlechtem Wetter bergwandern zu gehen. Oder ein Klingelton-Abo abzuschließen. Da kommt man oft noch schwerer heraus als aus einer Sekte! Alles wahrscheinlich konkretere und für viel mehr Menschen relevante Gefährdungen für Leben und Fortkommen als Scientology.

Soweit es um “Staatsfeindlichkeit” geht, wird halt auch zu hinterfragen sein, wie ernst irgendwelche Pläne, selbst wenn sie verschriftlicht und tatsächlich verfolgt werden, zu nehmen sind, wenn man so manche “Idee” von Scientology liest.

Unfassbar komisch und aufschlussreich, die Cartoonserie “Southpark”: “This is what Scientologistst actually believe.”

Allgemein, Verfassungsrecht

Das allerhöchste Höchstgericht?

In Österreich gibt es genau genommen 3 Höchstgericht, nämlich den Obersten Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die Bekämpfung aller möglichen verwaltungsrechtlichen Akte und dann noch den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Der VfGH nimmt eine eher eigentümliche Rolle ein, da er einerseits individuellen Rechtsschutz gewährt, wo Personen durch Hoheitsakte oder Gesetze in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzte werden. Er prüft aber auch generell Gesetze auf ihre verfassungsmäßigkeit, wenn er von anderen Gerichten (oder sonst Befugten) diesbezüglich befragt wird.

Ob andere Gerichte das aber tun, bleibt ihnen selbst überlassen. Insofern gibt es auch kein höchstes Höchstgericht.

Gerade das Vertrauen des OGH in seine eigenen verfassungsrechtlichen Fähigkeiten ist fast legendär, weshalb eine diesbezügliche Anrufung des VfGH großen Seltenheitswert hat. Begründet wird das dann so, wie zuletzt in OGH 1Ob98/07d, wo Fragen der Auslegung der Menschenrechtskonvention ein Thema war:

„Da somit der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass bietet, die
Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des AGBG,
insbesondere des § 163b, in Zweifel zu ziehen, ist von einer
Befassung des VfGH Abstand zu nehmen und die einfachgesetzliche
Regelung anzuwenden.“

Sprich: Was verfassungwidrig ist, wissen schon wir. Deswegen brauchen wir auch nicht zu fragen.

Allgemein, Ernst beiseite, Staat und Politik, Verfassungsrecht

“Ausnahemzustand” und Notverordnungsrecht

Der sympathische Präsident Pakistans Pervez Musharraf wurde heute, nachdem er in einem symbolischen Akt die „Uniform des militärischen Oberbefehlshabers ausgezogen hatte“ zum Präsidenten vereidigt. Der zuvor verhängte Ausnahmezustand bleibt scheinbar aufrecht.

Man fragt sich, was eigentlich ein „Ausnahmezustand“ ist und ob es sich um eine Eigenheit von Staaten handelt, die mit den westlichen demokratischen Grundsätzen wenig am Hut haben.

Mitnichten: Auch in Österreich ist die Verhängung des „Ausnahmezustandes“, nämlich im Sinne von besonderen Ermächtigungen des Bundespräsidenten im Fall von Ausnahmesituationen, verfassungsmäßig vorgesehen und zwar in Form des Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten gem. Art. 18 des Bundesverfassungsgesetz.

Dass der Bundespräsident in Österreich – formal – Oberbefehlshaber des Bundesheers ist, fügt sich da ja fast nahtlos ins Bild.

Man stelle sich vor, Präsident Heinz Fischer beschlösse sich die Verhältnisse in Österreich nicht mehr länger anzusehen, den Ausnahmezustand zu verhängen, zöge die Uniform an und ließe die Oppositionsführer Strache, Van der Bellen und Westentaler per Postbus nach Pressburg außer Landes bringen.

Das wäre was.