Archive for the 'Zivilrecht' Category

Allgemein, Neue Gesetze, Zivilrecht

Stand der Möglichkeiten

Bereits vor längerer Zeit habe ich in einem Eintrag in diesem Blog den Begriff des “Standes der Technik” beleuchtet. § 14 Datenschutzgesetz führt nachfolgenden artverwandten Begriff ein, nämlich den “Stand der technischen Möglichkeiten” nach dem Daten durch den Inhaber zu sichern sind. Das ist nun eine feinsinnige Unterscheidung: Was ist Stand der Technik und was ist darüber hinaus technisch möglich? Aus meiner Sich ist das technisch Mögliche wohl ein qualitatives Plus gegenüber dem Stand der Technik, der wohl vereinfacht als common sense des Sinnvollen bezeichnet werden kann? Nur wer aber definiert dieses Plus, das über das “Nötige” hinaus geht und wo ist die Grenze des wirtschaftlich unvernünftigen?

Allgemein, Zivilrecht

Nicht ganz absichtloses Beobachten der Nachbarn

Ein echtes Kleinod einer Begr�ndung legt der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung Ob 248/09k vor. Es geht um die Frage des Schutzes der Privatsp�re vor�neugierigen Blicken der Nachbarn:

“Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass das beil�ufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundst�ck gew�hren, keinen Eingriff in die Privatsph�re darstellen kann. Auch das kurze, nicht ganz so absichtslose, auf Neugier basierende Hinausblicken, das manch einer pflegt, kann je nach Empfindlichkeit unangenehm sein, muss aber im Rahmen des “�blichen” hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensit�t, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt f�hlen w�rde.”

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Schlechterfüllung und “Unzumutbarkeit” der Verbesserung

Ein altes Problem: Ein Handwerker f�hrt eine Leistung “verheerend” schlecht aus, am Schluss bestehen gravierende M�ngel. Das Gew�hrleistungsrecht gibt dem Auftraggeber zwar grunds�tzlich das Recht einen Preisabzug zu t�tigen, es gilt aber das “Primat der Verbesserung”: Der Auftragnehmer hat die Chance zu bekommen die M�ngel zu beheben bevor der Abzug zul�ssig wird.

§ 933a ABGB schr�nkt dieses Verbesserungsrecht des AN dann ein, wenn dem AG diese Verbesserung aus triftigen, in der Person des AN gelegenen Gr�nden unzumutbar ist.

Unzumutbar ist nat�rlich ein recht diffuser Begriff, sodass sich der Oberste Gerichtshof bereits h�ufig mit dessen Auslegung befassen musste, aktuell etwa in der Entscheidung 6 Ob 113/09z. Dort ging es um eine so genannte “erwiesene Unverl�sslichkeit”. Der AN war vom AG mehrmals w�hrend der Ausf�hrungsphase auf vertragswidrige Ungenauigkeiten hingewiesen worden, dieser setzte seine T�tigkeit jedoch einfach fort.

Ein solches Verhalten gilt als Unzuverl�ssigkeit die den AG sofort dazu berechtigt die Verbesserung abzulehnen.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Als unlauter weil sittenwidrig gilt laut Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgendes:

Der ausdr�ckliche Hinweis gegen�ber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gef�hrdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

Das ist doch eigentlich interessant. Ich darf den Kunden also nicht auf den vollkommen auf den Gesetzen der Volks- und Betriebswirtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen�Vermarktungserfolg�und Unternehmensschicksaal hinweisen? So gesehen w�ren dann ja sogar z.B. Kampagnen f�r den Erwerb regional hergestellter Produkte an der Lauterkeitsgrenze, denn was sonst ist dort entscheidend als der Umstand, dass regionale Wertsch�pfung Arbeitspl�tze erh�lt?

Allgemein, Zivilrecht

Tödliche Gasexplosion – Haftung des Netzbetreibers

Vergangenen Donnerstag kam es im Stadtgebiet von St. Pölten zu einem tragischen Gasunglück. Durch aus einer Ortsnetzleitung ausströmendes Gas kam es zu einer Explosion in einem Wohnhaus. Die 5 Bewohner kamen ums Leben. Mittlerweile wird intensiv nach der Ursache gesucht.

Mit der Forschung nach der Ursache geht die Frage nach der Haftung für die Folgen solcher Unglücke einher. Es steht im Raum, dass die betroffene Leitung vor mehreren Jahrzehnten verlegt wurde. Dies lässt Zweifel aufkommen, ob ein Verantwortlicher noch ausgemacht werden kann. Haftet also unter Umständen niemand mehr?

Doch, jedenfalls nämlich der Gasnetzbetreiber auf Grundlage der §§ 34 ff des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG). Das GWG normiert eine so genannte Gefährdungshaftung des Netzbetreibers. Dieser haftet also innerhalb bestimmter Grenzen für Schäden die sich aus dem Betrieb der Anlagen ergeben auch ohne Nachweis eines Verschuldens.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht, Zivilrecht

Die Nebenintervention – Seitenwechsel zulässig?

Ein zivilprozessuales Kleinod, das aber praktisch z.B. im Gewährleistungs- und Schadenersatzprozess höchst bedeutend ist, stellt die so genannte Nebenintervention gem. §§ 18 ff ZPO. dar. Jedermann ist berechtigt einem Verfahren als Nebenintervenient “beizutreten”, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Er kann sich dann als “Streithelfer” seiner Partei betätigen und erhält sogar seine Vertretungskosten wenn seine Seite obsiegt. Häufig werden an einer Sache Beteiligte auch zur Nebenintervention “aufgefordert”. Dies nennt sich “Streitverkündung”

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein “Seitenwechsel” des Nebenintervenienten im Laufe des Verfahrens zulässig ist. 

Kurz gesagt: er darf. Er hat jedoch zuvor seine 1. Nebenintervention zu widerrufen, wodurch alle bisherigen Handlungen “unbeachtlich” werden. In der Folge kann er jedoch dem Verfahren erneut beitreten, ggf. auch auf der Gegenseite. 

 

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Zivilrecht

Servitute und Lastenfreier Erwerb einer Liegenschaft

Ein Dauerbrenner vor den Gerichten sind Streitigkeiten über die Existenz – oder eben Nichtexistenz – von Geh- und Fahrrechten auf fremden Grundstücken, also Servituten.

Servitutsrechte sind in der Regel im Grundbuch eingetragen und die Rechte und Pflichten in einem Vertrag geregelt. Daneben gibt es aber die verbreiteten “außerbücherlichen” Servitute, insbesondere soche die aufgrund einer mehr als 30-jährigen Ausübung ersessen sind. Ist das Recht ersessen, kann der Berechtigte vom Eigentümer sogar die Eintragung im Grundbuch verlangen. Und das sollte er auch tun.

Spannend wird nämlich oft dann, wenn mit außerbücherlichen Servituten belastete Grundstücke an einen “Unwissenden” – also Gutgläubigen – verkauft werden, der von den Recht nichts gewusst hat. Dann geht das außerbücherliche Servitut nämlich verloren.

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Erwerber an der “Lastenfreiheit” nicht aufgrund irgendwelcher Umstände und Indizien hätten zweifeln müssen. Typisches Beispiel: ein ausgetretener Pfad über das Grundstück.

Es gibt unzählige Entscheidungen zu diesem Thema, zuletzt aktuell und ohne besonderen Neuigkeitswert OGH 5 Ob 58/09d.

Allgemein, Zivilrecht

Heiteres Begrifferaten: Faschine

Neulich in einer Vergabverhandlung war zwischen mehreren Tiefbauingenieuren eine gefühlte Ewigkeit von “Faschinen” die Rede. Und das mit großer Selbstverständlichkeit.

Oft kann man sich als Jurist ja durch über die Jahre aufgeschnapptes Halbwissen retten, aber in diesem Fall hat bei mir gar nichts geklingelt. Mir war nicht einmal klar ob von einer Sache oder Tätigkeit die Rede ist. Aber fragen wäre auch peinlich gewesen in der Situation.

Nun, die Techniker haben sich geeinigt und der Jurist hofft, dass eine eindeutige Norm einen späteren Streit darüber, worauf sie sich wirklich geeinigt haben, verhindern wird.

Google/Wikipedia hat dann geholfen:

Eine Faschine (von lateinisch fascis; italienisch fascio ‚Bündel‘, ‚Bund‘) ist ein Reisig- oder Strauchbündel von einigen Metern Länge, welches das Rutschen von Erdmassen überwiegend am Hang verhindern soll. Auch im Bereich von Unterwasserbauten werden sie zur Stabilisierung des Bodens verwendet.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Von Maklern und Agenten

Ein in der Praxis of verkannter Unterschied ist jener zwischen Versicherungmaklern und Versicherungsagenten.

Während der Makler (auch als “Doppelmakler”) der “Sphäre” des Versicherten zuzurechnen ist, und ihn daher auch eine erhöhte Interesssenwahrungspflicht trifft, ist der Agent der Sphäre der Versicherung zuzurechnen. Der Agent veräußert also in der Regel die Produkte “seiner” Versicherung (OGH 7O b 16/09t), der Makler muss von Gesetzes wegen für den Kunden das günstigste Produkt am Markt ermitteln. Aus diesem Grund trifft den Agenten eine umfassende Offenlegungspflicht i.S. der §§ 137 ff Gewerbeordnung.

Zumal sowohl Makler als auch Agent über die Provision der Versicherung entlohnt werden, ist Transparenz die eine, Charakterstärke die andere Eigenschaft an der man den ehrlichen Makler und Agenten erkennt.

Allgemein, Zivilrecht

Höchste Gewalt

Der Begriff der Höheren Gewalt begleitet den Vertragsjuristen auf Schritt und Tritt ohne dass man sich über ihn immer große Gedanken machen würde. Ob sie im Einzellfall im Anlassfall tatsächlich vorliegt ist eine oft schwierig zu beurteilende Frage.

Höheren Gewalt liegt vor, wenn ein Vertragspartner durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Wesentlich ist, dass sowohl die Unvorsehbarkeit (also z.B. sorgfältige Prüfung) als auch die Unabwendbarkeit (also je nach Vertraginhalt z.B. Schaffung von Redundanzen) objektiv zu beurteilen sind. Ein Vertragpartner ist also nicht einfach so durch jedes zufällig Ereignis von der Erfüllung seiner Pflichten befreit, es ist zu Prüfen, ob er mit dem konkret eingetretenen Ereignis nicht letztlich hätte rechnen – und vorsorgen -müssen. Kommt z.B. ein kranker Mitarbeiter eines Morgens nicht zur Arbeit, ist das zwar unabwendbar, nicht aber unvorhersehbar: Es kommt schlichtweg regelmäßig vor, dass Mitarbeiter ausfallen, der Unternehmer muss für Ersatz sorgen.

Aktuell ein selten eindeutiges Ereignis Höhere Gewalt: Der Vulkanausbruch auf Island, der gerade den Europäischen Flugverkehr lahm legt. Niemand kann so einen Vorfall vorhersehen bzw. fehlt die Möglichkeit für so einen Fall vorzusorgen, z.B. durch die Bereithaltung alternativer Transportmittel.

Allgemein, Zivilrecht

Wahrheitsbeweis

Der ehemalige Präsident des VfGH hat – in der Causa Kampusch – gesagt, für Natascha Kampusch wäre die Zeit ihrer Gefangenschaft womöglich “allemal besser” gewesen “als das, was sie davor erlebt hat”. (siehe ORF).

Adamovich hat angekündigt, er werde den Wahrheitsbeweis erbringen. Wahrlich eine probatio diabolica.
Fraglich, wie das gelingen soll – immerhin wird Adamovic ja mit einer Möglichkeits-Aussage zitiert. Er hat auf Grund seines Kenntnisstandes eine Einschätzung darüber abgegeben, ob es Natascha “möglicherweise” vor deren Entführung schlechter, als in der Gefangenschaft ergangen sein könnte.

Das Gericht wird daher beurteilen müssen, ob jemand, der den Kenntnisstand von Adamovich hat, nachvollziehbar zu dieser Einschätzung gelangen konnte. Es muss also Beweisgegenstand eine Art “typisierender Betrachtungsweise” sein, und nicht etwa, was tatsächlich von Mutter und Tochter empfunden wurde oder heute ausgesagt wird.

Gefühlsmäßig kann Adamovich dieser Beweis nicht gelingen – kann es tatsächlich vorstellbar sein, dass die Umstände einer jahrelangen Geiselnahme “typisierend” als “besser” (= angenehmer für die Geisel) vorstellbar sind, als es die Zeit in einer Familie gewesen sein mag, auch wenn es Konflikte und Probleme gegeben haben mag? Ich glaube nicht.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Sommer break

Um die Sommerpause hier etwas zu unterbrechen, sei auf die (grassroot-) Initiative »Plattform Offene Kultur« hingewiesen. Vor wenigen Tagen vom Wiener Blogger Helge Fahrnberger gegründet, stellt sie sozusagen das Gegenteil der »Plattform Geistiges Eigentum« dar.

Was sich da wohl entwickelt?

Allgemein, Zivilrecht

Die “anerkannten Regeln der Technik”

In der aktuellen Ausgabe der Österreichischen Juristen-Zeitung (ÖJZ 2009/8) findet sich ein interessanter Artikel, der sich mit dem häufig in verschiedenen Rechtsbereichen verwendeten Terminus „anerkannte Regeln der Technik“ beschäftigt. Interessant schon, zumal diese Begrifflichkeit häufig gar nicht, öfter jedoch noch missverstanden wird.

Die anerkannten Regeln beschreiben nämlich keineswegs das technisch mögliche, sondern das in Wissenschaft und Praxis anerkannt und angewendete.

Verwandt mit den anerkannten Regeln ist der sog genannte „Stand der Technik“. Bei diesem fehlt das Erfordernis der generellen Anwendung. Es genügt, wenn in der Wissenschaft eine Erkenntnis zu einem bestimmten Problem bereits bekannt ist, auch wenn sie (noch) nicht generell angewendet wird.

Normen (ÖNORM, DIN etc) beschreiben wiederum häufig anerkannte Regeln, können aber natürlich von diesen überholt werden, sodass die Erfüllung einer Norm noch nicht eine Ausführung „nach den Regel oder dem Stand der Technik“ bedeuten muss. Erstaunlicher Weise werden häufig, auch bei Auftraggeberseitig erstellten Verträgen, nicht die Regeln der Technik, sondern die Normen als Grundlage der Vertragserfüllung zu Grunde gelegt.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Musik, Lifestyle, Seitenblicke, Zivilrecht

Gratis ins Fernsehen – Honorar für Talkshowauftritt?

Blogkollege Dr. Riegler hat zuletzt einen Beitrag der Frau Eva Menasse kommentiert, die enttäuscht ist, da sie nach einem Auftritt in der in Österreich weltberühmten TV-Diskussion “Club 2″ kein Honorar erhalten hat. Dies mit einer eher dümmlichen Begründung.

Fage: Hätte sie rechtlich Anspruch darauf? Ich würde meinen, dass ein TV-Sender, der eine Publizistin zur Diskussion lädt, grundsätzlich davon ausgehen muss, dass sie dies nicht unentgeltlich tut, wenn sie sonst materiell nichts davon hat. Bleibt die Honorarfrage daher unangesprochen, besteht wohl ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar

Am Rande: Dass der ORF das nicht professionell vorab regelt und vereinbart ist eigentlich eines Schande.

 Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

Das beste in idealistischer Richtung – Alfred Nobels letzter Wille

Anlässlich der aktuellen Bekanntgabe des heurigen Nobelpreisträgers aus dem Literaturfach, sieht sich Lawontheblog veranlasst die Frage der Beurteilungskriterien die dem Nobelpreiskomitee zur Verfügung stehen zu beleuchten.

Wie gemeinhin bekannt, beruht die Vergabe der Nobelpreise ja auf dem Testament des Alfred Nobel aus dem Jahre 1895. Dieses ist auf Schwedisch gehalten, was dessen authentische Interpretation natürlich durchaus erschwert.

Die offizielle Seite der Nobelprize Foundation nobelprize.org übersetzt wie folgt: „…one part to the person who shall have produced in the field of literature the most outstanding work in an ideal direction…”, also auf Deutsch etwa der in der Literatur das beste in idealistischer Richtung geschaffen hat“.

Die Testamentauslegung ist seit jeher, wahrscheinlich auch durch die damit natürlicher Weise im Zusammenhang stehenden Emotionen und Konfliktpotentiale, ein  eigenes Gebiet der Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Die „Testierfähigkeit“ also die Fähigkeit seinen letzten Willen wirksam zu erklären, ist ebenso abweichend von der „normalen“ Geschäftsfähigkeit geregelt, wie  die besonderen Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB abweichend vom klassischen Vertragsrecht.

Gerade Bedingungen und Auflage des Erblassers werden nichts desto trotz durch die Erben regelmäßig einvernehmlich „weginterpretiert“, einen Testamentsvollstrecker, der die Einhaltung einer Verfügung kontrolliert gibt es praktisch nie.

Heute regeln vermögende Erblasser ihre Angelegenheiten viel häufiger nicht mehr durch klassisches Testamente, sondern durch Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten. Das ist wesentlich Bestandsfester gegen spätere Begehrlichkeiten der Erben.

Zumal Alfred Nobel diese Instrumente seinerzeitig nicht zur Verfügung standen, musste die Stiftung im Nachhinein errichtet werden, was wahrscheinlich gegen den Widerstand der Erben nicht möglich gewesen wäre.

Wenn ich nun die letztwillige Verfügung des Alfred Nobel interpretiere, lese ich da allerdings nicht, dass der Literaturnobelpreis nicht an Autoren vergeben werden soll, die über eine nennenswerte internationale Leserschaft verfügen. Aber natürlich betrachte ich die Vergabe an den mir (und einigen anderen) bisher völlig unbekannten Jean-Marie Gustave Le Clézio als wichtige Empfehlung.

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