Archive for the 'Wirtschaftsprufung und Revision' Category

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

So glaubwürdig wie BP?

Heute tatsächlich so gelesen in einem Mail zwischen Geschäftspartnern:

 ”…und stellt Ihre Glaubwürdigkeit auf dieselbe Stufe wie jene von BP im Golf von Mexiko.”

Da gibt es wohl keine Steigerungsform mehr.

Allgemein, Staat und Politik, Wirtschaftsprufung und Revision

Verwaltungsmanagement-Tag an der Uni Linz

Falls Sie morgen noch nichts vorhaben, dann kommen Sie doch nach Linz und besuchen Sie an der dortigen Johannes-Kepler-Universität den Verwaltungsmanagement-Tag, dessen Programm Sie hier finden, und wo Sie den einen oder anderen Vortragenden kennen könnten.

Vortragsskriptum ab nächster Woche in diesem Blog.

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

IKS – Internes Kontrollsystem

Die Kleine Zeitung berichtet heute über einen Strafprozess, bei dem es um fraudolose Handlungen geht. Der Sachverhalt: ein leitender Mitarbeiter eines großen Versandhauses hatte offenbar über Jahre hinweg Gelegenheit, Aufträge an Druckereien zu vergeben, ohne dass diese Vergabeentscheidungen einer unternehmensinternen Kontrolle (4-Augen-Prinzip, Prinzip der Funktionstrennung) unterlegen wären. So konnte der Mitarbeiter Aufträge an eine bestimmte Druckerei vergeben, mit der – so der strafrechtliche Vorwurf – offenbar die Abrede bestanden hatte, dass diese überhöhte Preise verrechnen solle und dafür dem Mitarbeiter Provisionen zahlen sollte.

Ob überhaupt Vergleichsanbote anderer Lieferanten eingeholt wurden, oder solche ganz gefehlt haben, ist aus der Zeitungsmeldung nicht zu erschließen.

Der Sachverhalt gibt Anlass dazu, die Wichtigkeit eines funktionierenden IKS zu betonen; gerade im Bereich der Beschaffung gibt es mehrere Ansatzpunkte für Kontrollen, von denen eine effektive etwa ist, dass eine unabhängige Stelle gelegentlich nachfragt, ob Vergleichsanbote eingeholt wurden.

Autor: Günter Riegler

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

Lösungsvorschläge für das Problem der katholischen Kirche im 21. Jahrhundert

Die katholische Kirche hat es auch schwer; die Medien haben ihre Freude, denn das “Management” der katholischen Kirche steht vor einer klassischen Dilemma-Situation

  • einerseits gilt es angesichts rückläufiger Mitgliederzahlen (“schrumpfender Marktanteil”) und erhöhtem Konkurrenzdruck durch Mitbewerber Flagge zu zeigen, um die, die noch im Boot sind, nicht zu verlieren,
  • andererseits ist eine verstärkte Akzentuierung der Corporate-Identity in eine Richtung – konservativ – zwar gut für die Kern-Mitglieder, man verliert dadurch aber erst recht Mitglieder (“Dechanten”-Protest – Kirchenaustritte).

Das zugrunde liegende Problem: eine selektive Wahrnehmung der Kern-Merkmale des “Produktes” Katholische Kirche. Wer mehr dem strengen alttestamentarischen Gott zugeneigt ist, fand bis dato eben so seine Botschaften, wie jene, die mehr den “lieben Gott” und das “Wohlfühlen” wahrnehmen wollen.

Dass der Papst seine Entscheidungen nicht gut via “authentischer Interpretation” erläutern kann – Beispiel: “Schaut her, ich muss die Pius-Bruderschaft wieder aufnehmen, damit der rechte Flügel eine Ruhe gibt. Aber wenn der Herr Bischoff W seine Aussagen nicht glaubwürdig zurück nimmt, bleibt er exkommuniziert.” – ist hier ein Haupthindernis.

Eine moderne Interpretation des Papsttums im 21. Jahrhunderts könnte hier einen Ausweg darstellen; offene Kommunikation von Positionen und Begründungen durch den Papst, anstatt der Verlesung von verklausulierten Botschaften, die dann in nächstelangen Fernsehdiskussionen oder von örtlichen Kardinälen und Bischöfen interpretiert und diskutiert werden (müssen).

Autor: Günter Riegler

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

Fraud & Error

Seit einigen Tagen “spricht Österreich” über einen Aufsehen erregenden Fall von Unterschlagung: ein Mitarbeiter der Bundesbuchhaltungsagentur hatte insgesamt 16 Mio EUR (oder auch mehr) via Telebanking-Überweisung auf Konten überwiesen, für die die Bundesmittel nicht gedacht waren.

Bewerkstelligt soll er das haben, so die Überlieferung, indem er eine weitere Zeichnungsberechtigte (eine gutgläubige Mitarbeiterin) in den Glauben versetzt hat, die Überweisungen seien “eh in Ordnung”.

Seither schreiben die Medien von einer “Sicherheitslücke”. Eigentlich ist es keine “Lücke”, sondern systemimmanent: ein Vier-Augen-Prinzip ist nur so gut, wie die Menschen, die es ausüben. Wenn jemand über Tan-Codes verfügt, muss er/sie sich bewusst sein, welche Verantwortung er/sie damit übernimmt.

Zu erwägen ist, dass Kontoinhaber-Organisationen mit ihren kontoführenden Banken vereinbaren, dass Zahlungen ab einer bestimmten betraglichen Schranke “telebanking-gesperrt” sein sollen; soll heißen: Überweisung nur zu Zweit (noch besser zu Dritt) am Schalter vor Ort.

Wer jetzt mit der “Bürokratie” und dem zusätzlichen “Verwaltungsaufwand” argumentiert, sollte sich zweierlei bewusst machen: einerseits, dass zwischen Sicherheit und Schnelligkeit stets ein Zielkonflikt besteht, und andererseits, dass in unserer schnellen Zeit – gerade durch Instrumente wie Telebanking – in den letzten Jahren erhebliche Einsparungen und Rationalisierungen möglich geworden sind.

Ein Buchtipp hierzu: “Die Welt von gestern” von Stefan Zweig. Vieles was Zweig auf den ersten dreißig, vierzig Seiten über die Geschäftsgebarung Ende des 19. Jahrhunderts schreibt, ist so aktuell wie nie zuvor: die Entdeckung der Langsamkeit und die Vermeidung zu großen Risikos.
Autor: Günter Riegler

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

Public Sector Accounting/Auditing

Wie Sie, werte/r LeserIn, sicherlich schon wissen, liegt einer meiner Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte im Themenbereich von Rechnungslegung und Revision im öffentlichen Sektor.

Ein paar Literaturhinweise hierzu:

Autor: Günter Riegler

Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

Heißer Stuhl

Manager sind nach momentaner Lesart tendenziell eher die Bösen. Jede Menge gescheiterter Finanzgeschäfte wohin man auch schaut (BAWAG, HYPO, ÖBB etc).

Menschen und Medien sind erleichtert, denn es ist ja im Gefolge von Skandalen und am Vorabend der großen Krise doch ein wenig befreiend, wenn man Schuldige identifizieren und anprangern kann.

Man lese allerdings alle diese Notizen immer auch aus einer anderen Perspektive:

Wer sich in den Vorstand oder Aufsichtsrat einer Gesellschaft bestellen lässt, hat neben allen Fach- und Verwaltungsrechtsvorschriften auch eine Fülle von Spezialmaterien – bis hin zur Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei der Abbildung von Swap-Verlusten – zu beachten und deren Einhaltung zu verantworten.

Fragen Sie einmal 10 wirtschaftlich Gebildete in Ihrem Bekannten- und Freundeskreis, wie man Hedges, Swaps, Termingeschäfte, Kostgeschäfte etc bilanziert – ob man sie überhaupt bilanziert, oder wovon ein Rückstellungsbedarf oder Wertberichtigungsbedarf abhängt. Sie werden auf Anhieb keinen finden, außer er ist Wirtschaftsprüfer und hat die wesentlichen Kommentarmeinungen aus den 1000-Seitern “Adler/Düring/Schmaltz” oder “Küting/Weber” auf Abruf.

Sie werden sagen, naja, aber dafür haben ja die hochbezahlten Manager ihre nicht minder hochbezahlten Berater. Und das “Schmerzensgeld” (= Jahresgage + Prämien) ist ja auch recht ordentlich.

Ich sage dazu aber: wir bewegen uns hier in einem Bereich, der erst unter den Suchscheinwerfern der gerichtlich beeideten Sachverständigen wirklich gut ausgeleuchtet wird und nahezu in jeder Einzelfrage gibt es neben der “hM” (herrschenden Meinung) mindestens eine Liste von 10 “aA” (anderer Ansicht).

Fazit: ich würde meinen, dass Ex-Vorstand Morgl in der Causa Hypo-Alpe-Adria recht hart beurteilt wurde, wenn es, was ich aus der Ferne nicht beurteilen kann, nicht unbedingt Finanzer ist. (Ich schreibe das wissend, dass Grundaussage zur Vorstands- und Geschäftsführerhaftung ist, dass es keine ressortmäßige Abgrenzung der Haftung gibt.)

Guenter Riegler 

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

URÄG 2008 – ein paar Anmerkungen

Aus Anlass einer gestern von mir besuchten Veranstaltung mit Univ.Prof.Christian Nowotny (veranstaltet von KPMG GRAZ) zum Thema “URÄG 2008″ ein paar Anmerkungen, die zugegebenermaßen “Orchideenthemen” (in dem Sinne, dass es nur wenige davon betroffene Rechtsanwender geben dürfte) sind:

  • Der gesetzlich (§ 92 AktG) geforderte “Finanzexperte” im Aufsichtsrat (betrifft nur kapitalmarktorientierte und sogenannte “XL-Gesellschaften”) braucht nach gesetzlicher Neuregelung nicht mehr “besondere” Kenntnisse im Finanzwesen aufweisen – es reichen jetzt schon “den Anforderungen des Unternehmens entsprechende” Kenntnisse.
  • Die vom AR geforderte erweiterte Prüftätigkeit bei XL- und Kapitalmarktorientierten Gesellschaften umfasst jetzt auch das IKS schlechthin – nicht bloß das sogenannte “rechnungslegungsbezogene” IKS des Abschlussprüfers. Das ist zwar nicht neu, und schon seit längerem bekannt. In der konkreten Veranstaltung erfuhr man aber, bestätigend, auch, dass auch weiterhin das Prinzip “Nose in – Fingers out” für den AR gilt. Dh: Er kann und soll zwar allerlei Befragungen durchführen (zB auch den Leiter der Innenrevision), kann und soll aber auch weiterhin NICHT selbst prüfen.
  • Die Installation eines sogenannten “Whistle-Blowers” scheint auch weiterhin nicht zwingend aus dem Gesetz hervor zu gehen, wiewohl das mittlerweile in den USA “state-of-the-Art” zu sein scheint. (Whistle-Blower: eine Person im Unternehmen, deren Aufgabe es ist, für allerlei Einflüsterungen von MitarbeiterInnen über Missstände zur Verfügung zu stehen; Ziel: Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen.)

Autor: Günter Riegler

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

Jetzt, da Sie mein Wirtschaftsberater sind, sagen Sie mir etwas, was ich noch nicht weiß

Diesen schönen Satz soeben wieder mit Freuden gehört im Film “Syriana”.

Sinngemäß anwendbar auf so viele Diskussionsbeiträge, die man in letzter Zeit aus für gewöhnlich berufenen Mündern zum Thema Weltwirtschafts-(Finanz-)krise hören oder lesen konnte.

Eine Ausnahmeerscheinung ist Dr. Hannes Androsch (heute zum Thema der Verstaatlichung der Kommunalkredit AG bei Marie-Claire Zimmermann in der ZIB 2).

Allgemein, Wirtschaftsprufung und Revision

Verluste über 10 Jahre “abschreibbar”

Autor: Günter Riegler

Wie ORF ON heute berichtet, startet demnächst der HYPO-Alpe-Adria-Prozess gegen die ehemaligen Vorstände wegen des Vorwurfes der Bilanzfälschung.

Rechtsgrundlage ist § 255 AktG: zu bestrafen ist, wer als Mitglied des Vorstandes (…) in Berichten, Darstellungen und Übersichten (…) wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) (…) die Verhältnisse der Gesellschaft oder erhebliche Umstände (…) “unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt“.

Diese Strafbestimmung im Aktienrecht hatte bis vor kurzem ein Schattendasein gefristet, wird aber in jüngerer Vergangenheit mit zunehmender Häufigkeit angewandt.

Sachverhalt scheint zu sein (soweit aus den Medien korrekt überliefert): es wurden Verluste aus Swap-Geschäften nicht sofort in voller Höhe als Aufwand (und somit als Verlust) eingebucht, sondern wurde beabsichtigt, diese Verluste “über 10 Jahre verteilt” in die Bücher einzustellen.

Gegen eine solche “ratenweise” Verlustabbildung spricht das gute alte kaufmännische Vorsichtsprinzip, das im UGB in § 201 Abs 2 Z 4 normiert ist (siehe auch: “Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung”). Demnach hat der ordentliche Kaufmann (neuerdings: “Unternehmer”) drohende Verluste und erkennbare Risiken im Jahresabschluss “zu berücksichtigen”. (Gemeint ist nach ganz herrschender Lehre: “sofort”.)
Man darf gespannt sein und hoffen, dass die Gutachten (auf Seiten des Anklägers: Fritz Kleiner – auf Seiten der Verteidigung: Gerhard Altenburger – auf ORF ON fälschlich als “Altenberger” bezeichnet – sowie ein mir unbekannter Jens Wüstemann) irgendwann der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Was wir alles NICHT wissen, aber interessant zu wissen wäre:

  • Geht/Ging es um die Bilanzierung von Aktiva (Anlage-/Umlaufvermögen) oder war eine Drohverlustrückstellung einzustellen?
  • Waren die Verluste bereits – wegen einer Verfallsfrist – “realisiert”, oder bloß “drohend” (so wie das momentan für die Collateralized Debts der ÖBB gilt)?
  • Geht es um UGB oder um IFRS?

Wir werden weiter informieren, wenn wir was dazu wissen.