Archive for the 'Familien-, Erb- und Scheidungsrecht' Category

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen

Unterhaltsanspruch während des Masterstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften?

Der “Bologna-Prozess”, nachdem Studien ja regelmäßig nicht mehr mit dem althergebrachten Mag. oder Dr. sondern mit Bakk. und Master zu Ende gehen, hat die Frage auftreten lassen, wie lange Eltern neuerdings Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind. Auch über das Bakkalaureat hinaus? Der Oberste Gerichtshof klärt in 9 Ob 63/08t auf: Auch für das Masterstudium besteht die Unterhaltspflicht soweit dieses “einer Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten” dient, was zu beurteilen eine Frage des Einzellfalles bleibt, aber im Anlassfall bejaht wurde. 

Der Sachverhalt betraf übrigens eine Studentin der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften. Da hätte der OGH die Sache natürlich abkürzen und sich auf den Standpunkt stellen können, dass dieses Studium zur Berufsvorbereitung im Sinne der Schaffung einer Möglichkeit ein Einkommen zu erzielen per se ungeeignet ist und daher analog der steuerrechtlichen “Liebhaberei” sowieso keinen Unterhaltsanspruch begründet.  

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

Das beste in idealistischer Richtung – Alfred Nobels letzter Wille

Anlässlich der aktuellen Bekanntgabe des heurigen Nobelpreisträgers aus dem Literaturfach, sieht sich Lawontheblog veranlasst die Frage der Beurteilungskriterien die dem Nobelpreiskomitee zur Verfügung stehen zu beleuchten.

Wie gemeinhin bekannt, beruht die Vergabe der Nobelpreise ja auf dem Testament des Alfred Nobel aus dem Jahre 1895. Dieses ist auf Schwedisch gehalten, was dessen authentische Interpretation natürlich durchaus erschwert.

Die offizielle Seite der Nobelprize Foundation nobelprize.org übersetzt wie folgt: „…one part to the person who shall have produced in the field of literature the most outstanding work in an ideal direction…”, also auf Deutsch etwa der in der Literatur das beste in idealistischer Richtung geschaffen hat“.

Die Testamentauslegung ist seit jeher, wahrscheinlich auch durch die damit natürlicher Weise im Zusammenhang stehenden Emotionen und Konfliktpotentiale, ein  eigenes Gebiet der Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Die „Testierfähigkeit“ also die Fähigkeit seinen letzten Willen wirksam zu erklären, ist ebenso abweichend von der „normalen“ Geschäftsfähigkeit geregelt, wie  die besonderen Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB abweichend vom klassischen Vertragsrecht.

Gerade Bedingungen und Auflage des Erblassers werden nichts desto trotz durch die Erben regelmäßig einvernehmlich „weginterpretiert“, einen Testamentsvollstrecker, der die Einhaltung einer Verfügung kontrolliert gibt es praktisch nie.

Heute regeln vermögende Erblasser ihre Angelegenheiten viel häufiger nicht mehr durch klassisches Testamente, sondern durch Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten. Das ist wesentlich Bestandsfester gegen spätere Begehrlichkeiten der Erben.

Zumal Alfred Nobel diese Instrumente seinerzeitig nicht zur Verfügung standen, musste die Stiftung im Nachhinein errichtet werden, was wahrscheinlich gegen den Widerstand der Erben nicht möglich gewesen wäre.

Wenn ich nun die letztwillige Verfügung des Alfred Nobel interpretiere, lese ich da allerdings nicht, dass der Literaturnobelpreis nicht an Autoren vergeben werden soll, die über eine nennenswerte internationale Leserschaft verfügen. Aber natürlich betrachte ich die Vergabe an den mir (und einigen anderen) bisher völlig unbekannten Jean-Marie Gustave Le Clézio als wichtige Empfehlung.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Verpflichtede Rechtsberatung im Scheidungsfall

Das Justizministerium beabsichtigt im Zuge einer Familienrechtsnovelle eine verpflichtende Rechtsberatung im Ehescheidungsfall einzuführen.

Wohl eine gute Idee im Prinzip.

Etwas merkwürdig die “Der Presse” entnommene Einschätzung der Justizministerin Berger, dass vorwiegend Frauen “schlecht beraten” in eine Scheidung gehen. Das deckt sich definitiv nicht mit meinen praktischen Erfahrungen. 

 

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen

Kein (Verfassungs-) Recht auf Vaterschaftsfeststellung

Neues aus dem Kindschaftsrecht:

Wird ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren und gilt es daher als ehelich, kann ein Mann, der behauptet der biologische Vater zu sein, nicht die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft verlangen. Lebt das Kind in seiner „rechtlichen“ Familie, ist der gesetzliche Ausschluss eines solchen Antragsrechts nicht verfassungswidrig.

Volltext: OGH 26. 6. 2007, 1 Ob 98/07d

Der OGH bleibt daher bei der restriktiven Ansicht, wonach dem biologischen Vater nur in Ausnahmefällen ein Recht auf eigentständige Antragstellung zugebilligt wir, und zementiert die Rechsprechung zum “feststehenden” rechtlichen Vater.

Eher befremdlich mutet es an, wenn der OGH ausspricht, “dass dem biologischen Vater nicht das Recht einzuräumen ist, sich in eine funktionierende Familie in der Weise „hineinzudrängen”, dass der soziale (und gesetzlich als solcher vermutete) Vater die (rechtliche) Vaterposition verliert.”

Nun ist aber umgekehrt die Verwehrung jeden biologisch- vaterlichen Rechtes auch nicht der Weisheit letzter Schluss.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Kindesmisshandlung: Versagen der Behörden?

Mit grauenhafter Regelmäßigkeit werden Fälle von Kindesvernachlässigungen und Misshandlungen bekannt. Zuletzt etwa der Fall des zu Tode gekommenen Luca, oder der jenes Mädchens aus Schwerin, welches offenbar geradezu verhungert ist. Fast immer wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob die Jugendwohlfahrtsbehörden gewissenhaft gearbeitet haben, bzw. nicht hätten früher intervenieren müssen.
 
Ich habe natürlich unbedingtes Verständnis für jeden der davon ausgeht, dass in Fällen in denen ein Kind verhungert, oder nach mehrmaliger Spitalsbehandlung aufgrund Misshandlungsverletzungen immer noch nichts unternommen wird, die Behörde versagt haben muss. Hier wird eine gewisse administrative „Trägheit“ oft mit Arbeitsüberlastung einhergehen.
 
Andererseits gibt es auch ein anderes Spannungsfeld, nämlich die grundsätzliche Frage, wie weit Behörden und Gerichte überhaupt in das Familienwesen eingreifen dürfen. Akut wird diese Frage immer, wenn es um die ultima ratio, nämlich die „Kindesabnahme“ geht. Hier wird massiv in das Grundrecht auf Familienleben eingegriffen, nämlich jenes der Eltern und des Kindes. Dass dieser Eingriff nur in ganz engen Grenzen zulässig sein darf, versteht sich von selbst. Ein einmaliger Verdachtsfall auf eine minderschwere Vernachlässigung oder Misshandlung wir hier nicht Rechtfertigung genug sein. In Deutschland gibt es  dem Vernehmen nach immer wieder Probleme mit übereifrigen Behörden und ungerechtfertigten Wegnahmen.
 
Jedenfalls sollte ein Verdachtsfall aber Anlass für die Behörden sein die Familie weiter unter Kontrolle zu halten, vor allem aber zu helfen.
 
Ich bin ehrlich gesagt froh, nicht entscheiden zu müssen, wo die Grenze für eine gerechtfertigte Wegnahme verläuft und so der Gefahr ausgesetzt zu sein, einer folgenreichen Fehleinschätzung zu unterliegen.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Deutschland: Gravierende Änderung des Unterhaltsrecht 2008

Eine Revolution, die auch in Österreich zu einer Fortentwicklung des Unterhaltsrechtes führen wird, oder bloße Justierung der Rechtsprechung? Das fragen sich derzeit einige Beobachter, der – aus Österreichischer Sicht jedenfalls – sehr beachtlichen Änderungen des Unterhaltsrechtes in der BRD.

Ein paar bemerkenswerte Punkte:

  • Der Betreuungsunterhalt, den der die Kinder betreuende Elternteil für drei Jahre – mit Verlängerungsmöglichkeit – erhält, steht auch bei Lebensgefährten zu. Unterhalt für Lebensgefährten ist in Österreich überhaupt nicht vorgesehen
  • Vorrang des Kindesunterhaltes vor dem Ehegattenunterhalt bzw. sonstigen Forderungen im Fall der Zwangsvollstreckung. In Österreich ist und bleibt der Kindes- dem Ehegattenunterhalt im Exekutionsverfahren gleichrangig.
  • Unter dem (wohl ein wenig euphemistischen) Motto “Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung”, soll mit dem Problem aufgeräumt werden, dass ein einmal Unterhaltsberechtigter, der einen einigermaßen hohen Unterhalt bezieht, tendenziell wenig Anreiz hat, sich selbst wieder wirtschaftlich zu betätigen. Das neue Gesetz soll dies nun insofern befördern, als die Möglichkeiten den Unterhalt zu befristen oder zu begrenzen gestärkt werden. Das soll eine Abkehr vom Grundsatz der Lebensstandardsicherung bedeuten.

Auch in Österreich spielen diese “lebenslangen” Versorgungstitel im Scheidungsfall natürlich eine oft dramatische Rolle und sind auch nicht selten Grund für Dramen aller möglichen Erscheinungsformen. Ich auch, dass der zeitlich befristete Unterhalt auch in Österreich gesetzlich zur Norm werden, alle anderen Varianten Billigkeitsfällen vorbehalten sein sollten.

Link: Presseinformation Justizministerium

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen, Prozessrecht

Rechnungslegungsanspruch im Unterhaltsstreit

In einer aktuellen Entscheidung (GZ: 10 Ob 47/07w) bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH) den Anspruch eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner, die Offenlegung (Manifestation) seiner Einkommensverhältnisse per Gerichtsurteil durchzusetzten.

Die Entscheidung ist insofern von praktischer Relevanz, als Unterhaltsgläubiger oft damit konfrontiert sind, dass der Schuldner Auskünfte (oder Unterlagen) über sein Einkommen verweigert, weshalb vorweg nicht beurteilt werden kann, ob ein Erhöhungsanpruch besteht.

Das Problem wird umschifft, indem nun vorweg (gefahrlos) auf Rechnungslegung geklagt werden kann und sodann im zweiten Schritt erst auf Zahlung eines erhöhten Unterhaltes. Prozessual erfolgt die in Form der seltenen Stufenklage.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Abschiebung einmal anders: Entführung in die Türkei durch Eltern

Einem aktuellen Bericht zu Folge, wurde im obersteirischen Liezen eine 18-jährige Türkin von ihren Eltern mit der Verbringung in die Türkei für den Fall bedroht, dass sie sich nicht von ihrem Freund trennt. Die Eltern sind in Untersuchungshaft!

Man kennt solche Vorfälle ja bereits aus den Medien, wobei die Anwesenheit solcher Zustände in der näheren Umgebung doch große Beklemmung hervorruft. Da liegt Vorstellung und Wirklichkeit im Bezug auf gelungene Integration offenbar noch sehr weit auseinander.

Froh bin ich über das offensichtlich konsequente Vorgehen der Justiz, die den Vorfall nicht unter „Folklore“ oder „gerechtfertigt durch kulturellen Hintergrund“ abtut, sondern zur scharfen Waffe der U-Haft greift. Ich hoffe auf Präventivwirkung.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen

Wenn der Erblasser stiften geht…

In Österreich einen Verwandten zu enterben ist sehr schwierig. Tatsächlich muss der Erbe entweder eine recht ernste Straftat gegen den Erblasser gesetzt, oder diesen gröblich auf andere Art vernachlässigt oder im Stich gelassen haben.

Seit es das “Pflichtteilsrecht”, also jene Bestimmungen, nach denen bestimmte Verwandet im Erbfall auf jeden Fall einen Anteil bekommen müssen, gibt, wird versucht dies zu umgehen. Am häufigsten durch (geheime) Schenkungen zu Lebzeiten, aber zuweilen auch geistreichere Transaktionen. Ein solcher Versuch wurde kürzlich dem Obersten Gerichtshof (OGH) zur Entscheidung zugetragen:

Ein Erblasser hatte eine “Privatstiftung” eingerichtet, der er wesentliche Teile seines Vermögens zuwendetet. Stark vereinfacht stellte sich im Verfahren die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des Erblassers auf dieses Stiftungsvermögen zugreifen kann, um seine Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Der OGH bejahte diese nun in einer aktuellen Entscheidung (GZ: 10 Ob 45/07a) : Das Stiftungsrecht lasse das Pflichtteilsrecht unberührt und dürfe auch nicht zu dessen Aushebelung dienen.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

Erbe, wem Erbe gebührt!

Über die Bestrebungen des “Österreichischen Juristentag”, etwas zur Diskussion über die Reform des Pflichtteilsrechts beizutragen, berichtet dass Rechtspanorama.

Die Frage selbst war ja bereits Gegenstand einer Diskussion in diesem Blog.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Abschaffung des Pflichtteils

In der Presse finde sich aktuell ein recht bemerkenswerter Artikel, dessen Konklusio die Forderung nach der Abschaffung des „Pflichtteils“ im Erbrecht ist. Die Autoren meinen, der Pflichtteil hätte in der heutigen Gesellschaft seine Funktion als Unterhaltssicherung verloren, im Übrigen stelle er einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit über das Eigentum dar, außerdem fehle es auch sonst an einer Rechtfertigung seiner Existenz.

Ich habe – bei aller Wertschätzung nach dem Wunsch nach maximaler persönlicher Dispositionsmöglichkeit über sein Vermögen – den Verdacht, dass die Autoren des Artikel keine umfassenden Eindrücke über die alltäglichen Lebenswirklichkeiten bei er Erstellung letztwilliger Verfügungen (vulgo Testamente) haben. Entgegen dem Bild, das die Autoren zeichnen, werden diese wohl nur in den selteneren Fällen unter rechtskundiger Anleitung, im sprichwörtlichen Vollbesitz aller geistigen Kräfte und unter Bedachtnahme auf Gerechtigkeit und Fairness bei der Verteilung des Besitztum unter den zu Begünstigenden erklärt.

So entwürdigend und zuweilen schockierend es sein mag: Faktisch findet vor dem Erbgang – insbesondere wenn ein Testierwunsch ruchbar wird – nicht selten ein Wettstreit der Interessenten statt, wobei es weniger auf tatsächliche Leistungen für den Erblasser, als viel öfter darauf ankommt, den günstigen Zeitpunkt zu erwischen, ein Testamen im eigenen Sinne zu erlangen. Die Unberechenbarkeit und der Eigensinn mancher alter Menschen ist diesbezüglich genauso legendär, wie deren Undankbarkeit. Über die Finessen der „Erbschleicherei“ bedarf es keiner weitschweifigen Ausführungen.

Praktisch bleibt weiters häufig die Frage offen, ob die „Geisteskraft“ bei der Testamentserrichtung überhaupt hinreichend war, was mit großer Regelmäßigkeit zu absolut spannenden, weil absolut unvorhersehbaren Ergebnissen führt. Das Problem existiert zwar schon heute, aber eben in einer abgemilderten Form, als wenn etwa eine komplette Enterbung per Federstrich möglich wäre. Ich glaube, dass das Pflichtteilsrecht eine halbwegs probate Lösung für ein äußerst diffiziles (weil familiär- zwischenmenschliches) Problem darstellt und zumindest tendenziell mehr „Ungerechtigkeit“ planiert, als verstärkt.

Ein verantwortungsvoller Erblasser wird sicher bemüht sein, schon zu Lebzeiten eine Regelung herbeizuführen, die von den potentiellen Erben mitgetragen wird. Ehrlich gesagt sind mir kaum Fälle bekannt, in denen Unternehmen im Erbgang aufgrund des Pflichtteilsrecht „untergegangen“ wären. Wenn lag das immer an den unvernünftigen handelnden Personen. Leider finden solche immer einen Weg ausführlich zu prozessieren, da kann das Pflichtteilsrecht nichts dafür. Oft wäre es sicher sinnvoll sich im Verlassenschaftsverfahren mehr Gedanken über eine sinnvolle Nachlassverteilung zu unterhalten, als dem erstbesten, meist von Harmoniesucht und Problemverleugnung geleiteten Vorschlag des Notars zu folgen.

Abschließend ist zu bemerken, dass das Pflichtteilsrecht ja grundsätzlich nur in Verteilungsfragen innerhalb der Kernfamilie im Todesfall eingreift. Niemand kann den Erblasser ja (praktisch!) hindern, zu Lebzeiten alles zu verschenken oder zu verprassen, dazu braucht er keinen Berater und keine Stiftung.

Faktum ist, dass das Pflichtteilsrecht in Bevölkerung und Politik absolut akzeptiert erscheint, wehalb ich eine Abschaffung für völlig ausgeschlossen halte.

PS: Aus dem Autor spricht keine persönliche Leidensgeschichte. Er hat auch keine Geschwister.

Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen

Kein Unterhaltsanspruch für lesbische Ex-Gattin

In Tirol ereignete sich folgender Lebenssachverhalt: Ein Ehepaar ließ sich scheiden. Die Ex-Gattin zog nach der Scheidung mit den gemeinsamen Kindern zu ihrer Freundin, mit der sie von da an eine homosexuelle Gemeinschaft führte. Die Ex-Gattin klagte ihren Ex-Mann auf Unterhalt, zumal nach ihrer Argumentation ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches nur bei heterogeschlechtlichen Lebensgemeinschaften vorgesehen sei.  

Der Oberste Gerichtshof bestätigte anlässlich dieses Falles seine Auffassung, dass auch die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zum Verlust des Unterhaltsanspruches führt.   

Übrigens: Wir haben die GZ dieser Entscheidung: 6 Ob 28/07

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

Erbschaftssteuer verfassungswidrig

Derzeitige Gestaltung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig!

Details folgen.

Link: Pressetext VfGh

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Staat und Politik

Ehesache

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Kdolsky bekennt sich in der heutigen Pressestunde zur Beseitigung der rechtlichen Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften, betont jedoch gleichzeitig einen “besonderen Zustand”, in dem sich die Ehe (im herkömmlichen Sinn) aus ihrer Sicht befindet.

Nun ja, wie auch immer das gemeint ist, sei an dieser Stelle Altbekanntes wiederholt: Gleichstellungsfragen treten bei (egal ob hetero- oder homosexuellen) Lebensgemeinschaften ja deswegen auf, weil Eheleute in bestimmten Angelegenheiten schlichtweg bevorrechtet sind, allem voran im Steuerrecht. Gleichzeitig ergeben sich aus der weniger starken Verbindlichkeit der Lebensgemeinschaft natürlich auch Vorteile, die von den Menschen auch als solche wahrgenommen werden, wehalb die Ehe auch an Attraktivität verloren hat.

Es geht also jetzt um zwei Fakten, die man zur Kenntnis nehmen muss: Will man die Ehe weiterhin gegenüber allen Lebensgemeinschaften bevorzugen, bleibt eine Ungleichheit bestehen, die gesellschaftspolitisch begründet werden muss. Diese Begründung fällt in der Regel – in Hinsicht auf die positiven Aspekte der Ehe für die Gesellschaft – überzeugend aus.

Will man homosexuelle Gemeinschaften gleichstellen, jedoch bei den Verpflichtungen (z.B. Unterhaltsrecht, Hürden im Scheidungsfall) auch nur geringfügig hinter der Ehe – nämlich bei diesen Verpflichtungen – zurückbleiben, tut sich eine neue Ungleichheit auf, nämlich die dann neu entstehende Benachteiligung der gewöhnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber der „privilegierten“ homosexuellen Gemeinschaft. Auch dies würde einer wirklich guten Begründung bedürfen, zumal ansonsten eine manifeste Gleichheitswidrigkeit bestünde.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

talaq

Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu nachstehender Klarstellung veranlasst: 

Keine Anerkennung der Verstoßung der Ehefrau (“talaq”) nach islamischem Recht in Österreich (OGH 31. 8. 2006, 6 Ob 189/06x)*

 

*Hompage des OGH (unter “Aktuelles”)