Archive for the 'Konsumentenrecht' Category

Ernst beiseite, Konsumentenrecht

Die Welt der Warnhinweise

Wo findet sich wohl der Sicherheitshinweis “Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden”?

Erraten, auf einem “Duftspray”, gedacht selbstverständlich für Orte die üblicherweise gerade nicht als gut gelüftete gelten dürften.

Ein Beispiel wo die bestimmungsgemäße nicht mit der zweckmäßigen Anwendung im Einklang steht.

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Schlechterfüllung und “Unzumutbarkeit” der Verbesserung

Ein altes Problem: Ein Handwerker f�hrt eine Leistung “verheerend” schlecht aus, am Schluss bestehen gravierende M�ngel. Das Gew�hrleistungsrecht gibt dem Auftraggeber zwar grunds�tzlich das Recht einen Preisabzug zu t�tigen, es gilt aber das “Primat der Verbesserung”: Der Auftragnehmer hat die Chance zu bekommen die M�ngel zu beheben bevor der Abzug zul�ssig wird.

§ 933a ABGB schr�nkt dieses Verbesserungsrecht des AN dann ein, wenn dem AG diese Verbesserung aus triftigen, in der Person des AN gelegenen Gr�nden unzumutbar ist.

Unzumutbar ist nat�rlich ein recht diffuser Begriff, sodass sich der Oberste Gerichtshof bereits h�ufig mit dessen Auslegung befassen musste, aktuell etwa in der Entscheidung 6 Ob 113/09z. Dort ging es um eine so genannte “erwiesene Unverl�sslichkeit”. Der AN war vom AG mehrmals w�hrend der Ausf�hrungsphase auf vertragswidrige Ungenauigkeiten hingewiesen worden, dieser setzte seine T�tigkeit jedoch einfach fort.

Ein solches Verhalten gilt als Unzuverl�ssigkeit die den AG sofort dazu berechtigt die Verbesserung abzulehnen.

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Serie “Unbekannte Rechtsvorschriften” – Die Textilkennzeichnungsverordnung

Jeder kennt sie, mancher vermag sie zu deuten: Die “Pflegehinweise”, die fast jedes Kleidungsst�ck zieren.

Wussten Sie, dass diese nicht aus reiner Serviceorientierung von den Herstellern angebracht werden?

Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt im Datail sowohl Aussehen alsauch Inhalt der Pflegehinweise vor, die jede verkaufte Textilie tragen muss.

PS: Ist der Hinweis “von links b�geln” eingentlich politisch zu verstehen? Da sagt die Verordnung n�mlich gar nichts dazu.

Allgemein, Konsumentenrecht, WM

Transparente Verträge*

Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf die Ver­wendung von Vertragsfor­mularen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle möglichen Aspekte der Beziehung mit dem Kunden regeln sollen und teilweise einen beträchtlichen Um­fang aufweisen. Regelmäßig werden darin gesetzliche Gewährleistungs- und Scha­denersatzrechte modifiziert, Folgen eines Zahlungsverzuges geregelt und Gerichts­stände festgelegt, aber teilweise auch umfangreich der Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt, wie etwa im Fall von Versicherungsbedingungen oder Bank-AGB.

Grundsätzlich herrscht in Österreich „Ver­tragsfreiheit“, was bedeutet, dass Vertragspartner alles vereinbaren dürfen, was nicht gegen die Gesetze oder „guten Sitten“ verstößt. Tatsächlich gibt es eine beträcht­liche Zahl von Vorschriften, die Vertragsparteien in vielfäl­tigen Formen schützen sollen und bestimmte Vertragsin­halte im weitesten Sinne als „verboten“ und unwirksam erklären. Bekannte Beispiele für solche Schutzvorschrif­ten sind das Mietrechtsgesetz und das Konsumenten­schutzgesetz, die beide einen ganzen Katalog an unzu­lässigen Vertragsklauseln enthalten. Daneben existieren gesetzliche Vorschriften, die ganz allgemeine Anforderun­gen an Vertragsinhalte erheben und Klauseln, die diesen Anforderungen widersprechen, als unwirksam erklären. Es handelt sich dabei um das „Transparenzgebot“ des Konsumentenschutzgesetzes sowie die Sittenwidrigkeits­schranke des ABGB.

Gerade die Bedeutung des Transpa­renzgebotes ist in den letzten Jahren durch die Gerichte immer stärker betont worden. Klauseln in Vertragsform­blättern sind demnach unwirksam, wenn sie für den Ver­tragspartner und juristischen Laien unverständlich oder undeutlich sind. Der Maßstab dieser Beurteilung hat sich zuletzt nochmals deutlich in Richtung einer tendenziellen Konsumentenfreundlichkeit verschoben, sodass mit ver­meintlich besonders ausgeklügelten und komplizierten Vertragswerken unter Umständen weniger erreicht wird als mit klaren, aber dafür anfechtungssicheren Regeln. Unternehmer gehen zuweilen nach der Methode vor, in ihre Verträge alles Mögliche hineinzuschreiben, obwohl ganz klar ist, dass Teile davon im Streitfall nicht „halten“ würden. Das ist nicht ganz ungefährlich: Einerseits ris­kiert man damit, durch Konsumentenschutzorganisatio­nen (oder Konkurrenten) – auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung ge­klagt zu werden.

Andererseits ist im Vertragsbereich we­niger manchmal mehr. Zumal eine Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht durch eine abgeschwächte ersetzt wird, sondern ganz entfällt, was dann bedeutet, dass an­statt des vielleicht noch zulässigen und für den Unterneh­mer günstigen Vertragsinhaltes im Rahmen des Gesetzes eine für den Unternehmer besonders ungünstige Geset­zeslage zum Tragen kommt.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Konsumentenrecht

Rechtsschutzdeckung für “Gewinnzusageprozesse”

Böse Zungen behaupten, Rechtsschutzversicherungen entscheiden im Falle von fraglichen Konstellationen, also wenn nicht ganz klar ist ob eine vertragliche Deckungspflicht für ein bestimmtes Verfahren besteht, in dubio gegen eine solche. Nun, auch darüber kann man natürlich prozessieren, was ein Versicherter in Hinsicht auf eine “Gewinnzusage” und eine daraus resultierende Klage getan hat.

Sie kennen das vielleicht: Sie erhalten Post mit der Mitteilung € 100.000,–, eine Reise oder ein Auto gewonnen zu haben, das einzige was zu tun wäre, ist eine kostenpflichtige Nummer anzurufen, oder eine Karte zurückzusenden etc. Gem. § 5j Konsumentenschutzgesetz sind solche “Gewinnzusagen”, die natürlich stets nicht eingehalten werden, einklagbar.

Bei den Rechtsschutzversicherern waren diese Klagen wenig beliebt, weil aufgrund der hohen Streitwerte und der Tatsache, dass bei den Gegnern auch im Fall des Prozessgewinns nichts zu holen war, diese meist hohe Kosten verursachten.

Der OGH hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (GZ: 7 Ob 17/08b) die Deckungspflicht bejaht.
 

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Fremdwährungskredite immer noch verkauft!

Da warnt Gott und die Welt, zuletzt zB die Finanzmarkaufscht vor dem hohen Risiko, dass mit Fremdwährungskrediten verbunden ist. Nichts desto trotz wirbt eine große Österreichische Versicherung nach wie vor offensiv für ihr “Kombikreditprodukt“.

In Österreich war der Fremdwährungskredit – ein Europäisches Spezifikum – über viele Jahre bei privaten Eigenheimfinanzierungen ungemein beliebt, nämlich über die Harakiri-Variante mit Versicherungsprodukten als “Tilgungsträgern”, gerechnet mit ganz tollen Verzinsungen. Der Häuselbauer als Finanzspekulant! Da werden noch manche Beraterhaftungsprozesse geführt werden.

Für den Finanzierer ist so eine Konstruktion natürlich das Paradies, fallen doch so viele Provisionen an, dass man sich gar nicht wehren kann: Für den Kredit selbst, für die Währungstransaktion, für den „Tilgungsträger“ (meist eine Lebensversicherung) bzw. dessen Verkauf, der kommt natürlich aus dem eigenen Haus, wo dann die Verwaltung stattfindet…

 

Konsumentenrecht

Achtung bei Geschenksgutscheinen

Vor mehr als einem Jahr erhielt ich von Freunden einen Geschenksgutschein für einen Tanzkurs bei einer Grazer Tanzschule geschenkt. Das bedeutet: meine Freunde haben der Tanzschule einen Geldbetrag von EUR 108,00 bezahlt, und dafür ein Stück Papier – den Geschenksgutschein – erhalten, den sie mir geschenkt haben.

Das Geschenk, genauer gesagt, die Absicht, mir eine Freude zu machen, hat mich sehr gefreut – allein, meine Lebensumstände – Beruf und Familie – haben es bis dato nicht zugelassen, den Gutschein einzulösen. Und um es ganz ehrlich zu sagen: bis jetzt habe ich, Dancing Stars zum Trotz, die Liebe zum Tanzsport noch nicht entdeckt. Aus mir wird nie ein Kelly Kainz (Foto) oder ein Dorian Steidl.

Eigentlich würde ich mir gerne mit dem Geld irgendwas Schönes zum Skitouren-Gehen oder Bergsteigen kaufen, oder vielleicht auch etwas für den Segelsport – zum Beispiel. Und die Freunde, die mir mit ihrem Geld das Geschenk gemacht haben, würden das sicher verstehen; schließlich ist ja jede Verwendung des Geldes besser, als jene, dass es auf dem Konto der Tanzschule liegt.
Geht aber nicht. Die Tanzschulbesitzerin sagt mir heute am Telefon: “Ich kann Ihnen den Gutschein gern noch etwas verlängern, falls Sie im Moment keine Zeit für den Tanzkurs haben, aber auszahlen kann ich Ihnen den Betrag nicht.”

Auf meinen Einwand, am “können” kann es wohl nicht liegen – offenbar will sie mir das Geld nicht zurück geben – meinte Sie nur, das sei wohl eine Interpretationsfrage.

Ich nehme an, es wird wohl so sein, dass es irgendwelche Geschäftsbedingungen der Tanzschule geben wird, die besagen, dass man einen einmal geleisteten Betrag für einen solchen Gutschein nicht wieder in bar zurück bekommt.

Das Argument der Tanzschule wird wahrscheinlich lauten: mit der Anzahlung – und nichts anderes kann ein solcher “Kauf” eines Gutscheines sein – habe man bereits einen Vertragswillen geäußert und ich sei halt jetzt in Annahmeverzug; ich kann ja jederzeit tanzen kommen.

Ich sage: es ist eben nur eine Anzahlung, und der Beschenkte hat im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung noch gar keine Gelegenheit, einen Willen zum Vertragsabschluss zu äußern. Kann eine solche geleistete Anzahlung “einfach so” dem Anzahlungsempfänger “zufallen”?

Anders gelagert – und hier überhaupt nicht analog – scheinen mir übrigens Fälle zu sein, in denen man bspw von einem Fast-Food-Lokal Gutscheine – zB für eine 10%ige Ermäßigung eines Hamburgers – per Post oder in der Zeitung geschenkt bekommt. Hier bietet das Fast-Food-Lokal nach meinem Rechtsverständnis eine Ware zu einem bestimmten reduzierten Preis an. Wer möchte, kann dann in der Folge zum reduzierten Preis einen Kaufvertrag schließen. Einleuchtend, dass das Fast-Food-Lokal dieses Versprechen nicht so verstanden wissen will, dass man sich den Ermäßigungsbetrag auszahlen lassen kann.

Für Unternehmen ist der Geschenksgutschein jedenfalls eine Super-Sache – man bekommt gleich einen Geldbetrag und muss erst später liefern. Vielleicht auch nie. Wahrscheinlich liegen in Österreichs Haushalten Millionenbeträge an nicht eingelösten Geschenksgutscheinen herum und geraten in Vergessenheit.

Allgemein, Konsumentenrecht

Made in China

Neulich in der Babyabteilung von ZARA:

Kundin: Entschuldigung eine Frage, sind diese Textilien schadstoffgeprüft?

Verkäuferin: Unsere Waren werden auf der ganzen Welt produziert!

Kundin: Nun ja, das ist erfreulich, aber sind sie auch geprüft…

Verkäuferin:  … das heißt nicht nur aus einem Land sondern von überall!

Kundin: Verstehe überall. Aber wegen Chemikalien?

Verkäuferin: Ja.

Kundin: Also die sind geprüft?

Verkäuferin: Ja, die werden überall geprüft.

Kundin: Ok, danke.

Ich belasse es Ihrere Einschätzung, wie ernst diese Auskunft zu nehmen ist.

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Heuschrecke statt Hausbank: Kreditverkauf an Finanzinvestor

Stellen sie sich vor, ihre Hausbank braucht schnelles Geld und “verkauft” das zu ihnen bestehende Kreditverhältnis an eine Finanzinvestor, der durch die sofortige Fälligstellung der Schulden und Verwertung der Sicherheit ein gutes Geschäft machen will. Und sich im Übrigen im Gegensatz zur Bank auch keine Gedanken über seinen guten Ruf machen muss.
Der Spielge berichtet über das Problem, das in Österreich kunftig sicher auch gehäufter auftreten wird.

Theoretische Lösung: Abtretungsverbot vereinbaren, wenn es die Bank akzeptiert…

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Produkthaftung: Beispiel gefällig?

Sind Sie auf der Suche nach einem Sachverhalt betreffend einen die Produkthaftung auslösenden Fehler? Voilà:

Meinem Söhnchen wurde seitens des Christkindes zuletzt ein Spielzeughund eines renommierten Herstellers zur Verfügung gestellt. Alles Natur, Holz und Qualität made in Germany not China.

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Er wurde umgehend in Gebrauch genommen.

Ankündigungslos und unerwartet löste sich jedoch nach kurzer Zeit der – beweglich angebrachte – Kopf des Hundes…

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… und gab eines spitze Holzschraube, die offenbar zur Befestigung des Kopfes diente, frei…

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… die nun den – wohl zu erwartenden – Gebrauch potentiell gefährlich macht:

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Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf. Wesentlich ist auch immer die Frage wie und durch wen das Produkt letztlich verwendet wird. Die Art des Mangels (Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler) ist dabei unerheblich. 

Dass bei einem Kleinkindspielzeug die Teile so angebracht sind, dass sie ohne Freilegung einer spitzen Schraube abfallen kann man zweifellos erwarten.

Gott sei Dank nichts passiert, trotzdem sehr bedenklich.

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

eBay-Disclaimer-Kuriositätenkabinett

Vorerst wünsche ich allen Lesern und Autoren auf diesem Weg ein Gutes Neues Jahr!

Immer wieder belustigend mancher Disclaimer, den eBay Verkäufer ihren Angeboten anfügen. Ein Highlight:

“Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt.”

Nun hier will der Verkäufer offenbar für nichts garantieren. Was ist an diesen Worten dran?

  • Nun zuerst ist zu bemerken, dass es keine “EU-Regelung” gibt, die den Verkäufer zu diesen Sätzen zwingt. Das wollte er schon selber schreiben.
  • Was der Verkäufer offenbar meint ist, dass bei Käufen von Privaten die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Umgekehrt kann ein Unternehmer einem Privaten gegenüber seine Gewährleisungspflicht niemals ausschließen.
  • Gewährleistung bedeutet das Einstehen für zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandene Mängel der Sache, also z.B. wenn der Akku eines verkauften neuwertigen Handy nicht funktioniert, oder sich ein antikes Stuck als neuzeitliche Fälschung herausstellt . Der Inhalt der Gewährleistung richtet sich nach dem Inhalt des Angebotes. Wer also z.B. ein Produkt als defekt beschreibt, haftet natürlich auch nicht für dessen Funktion.

Der Treppenwitz hier: Der besagte Verkäufer hatte zu diesem Zeitpunkt nicht weniger als 518 Bewertungen und in seinem Ebay-Shop 50 (!) weitere Artikel angeboten. Also 100 Prozent ein waschechter Unternehmer, der natürlich nicht “privat” verkauft und auf diese Art gegenüber Konsumenten natürlich auch seine Gewährleistungspflicht nicht ausschließen kann.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Konsumentenrecht

ebay-Kauf: “laesio enormis” anzuwenden!

In einer aktuellen Entscheidung (GZ: 4Ob135/07t) hat der Oberste Gerichthof (OGH) die Frage geklärt, ob bei ebay-Geschäften die sog. laesio enormis gem. § 934 ABGB anzuwenden ist. Was besagt diese?

Weil so hübsch, hier der authentischen Wortlaut der heute noch gütligen Stammfassung des § 934 ABGB aus dem Jahr 1812:

“Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte:

Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil
nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von
diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumt das Gesetz dem
verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung
in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor,
das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des
Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes
bestimmt.”

Hat also jemand etwas erworben, das objektiv nicht einmal die Hälfte des Wertes hat, der als Gegenleistung vereinbart wurde, kann er nachträglich die Vertragsaufhebung verlangen. Der Geschäftspartner kann diese nur abwenden, indem er die Differenz zum Wert der Sache “aufzahlt”. Ob der Verkäufer übrigens vom Missverhältnis zwischen Wert und Preis gewusst hat ist bedeutungslos. Insofern stellt diese Bestimmung eine Schutznorm zu Gunsten des Kaufers dar. Eine ebay-Versteigerung ist hier keine Ausnahme!

Allgemein, Konsumentenrecht

Gewährleistung nur mit Kassenbeleg?

Die Foto-, Elektronikkette Hartlauer druckt auf ihre Kassenbons folgenden Text:

“Garantie/Gewährleistung nur mit Kassenbeleg”

Abgesehen davon, dass diese Aussage falsch ist, ist sie für Hartlauer geradezu gefährlich.

Falsch, weil das Gewährleistungsrecht ist Konsumenten gegenüber nicht beschränkbar ist. Eine „Vorlagepflicht“ bezüglich des Kassenbeleges ist zweifellos eine solche Beschränkung. In einem Rechtsstreit müsste der Kunde „nur“ beweisen, dass er die mangelhafte Sache bei Hartlauer gekauft hat. Wie er das macht, ist aber ihm überlassen, also etwa auch durch einen Zeugen, wenn er die Rechnung verlegt hat.

Gefährlich, weil die Konsumentenschutzvereinigungen gegen die Verwendung einer solchen Formulierung vermutlich sogar klagen könnten.

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

ebay: Privat oder Unternehmer?

Blogkollege Riegler hat an dieser Stelle zuletzt in einem Beitrag Fragen des „Unternehmerbegriffes“, primär aus steuerrechtlicher Perspektive beleuchtet.

In der Ausgabe 19/2007 der Zeitschrift c’t analysiert der Berliner Rechtsanwalt Peer Fischer den Stand der Rechtssprechung, die in der BRD zu Frage „unternehmerischen Handelns“ im Bereich der ebay ergangen ist.

Die Beurteilung, ob ein Verkäufer als Unternehmer oder als „Privatverkäufer“ zu qualifizieren ist, hat unter Umständen zivilrechtlich weitreichende Folgen: Überall wo nämlich der Verkäufer als Unternehmer einem Verbraucher gegenüber steht, fällt das Geschäft unter das Konsumentenschutzgesetz. Besonders die Gewährleistungsvorschriften und insbesondere diverse Rücktrittsrechte gelten zwingend und können daher auch nicht mit diversen „Ausschlussklauseln“ beseitigt werden, wie dies ja häufig auf geradezu komische Weise mittels diverser Formulierungen versucht wird.

Das Problem ist, dass der Übergang zwischen nicht unternehmerisch handelndem Privatverkäufer und Unternehmer durchaus fließend ist, und vom Verkäufer unter Umständen ex ante gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob er bereits als Unternehmer im Sinne des Verbraucherrechtes handelt. Insgesamt werden nämlich für die diesbezügliche Qualifikation mehrere Faktoren herangezogen, so z.B. Umfang und Dauer des Handels, Gewinnerzielungsabsicht, aber auch der Auftritt und die Branche. So kann etwa jemand er 50 mal im Jahr mit Briefmarken handelt und einen Umsatz von 300 Euro erzielt bereits Unternehmer sein, ein anderer der zweit Autos und eine Jacht für 3 Millionen verkauft, nicht.
Nochmals ein eigenes Thema sind die Begriffe des „gewerbsmäßigen“ und des „wettbewerblichen“ Handelns. Während ersterer häufig strafrechtliche Delikte qualifiziert, spielt die Frage des Agieren „zum Zwecke des Wettbewerb“ vornämlich im Bereich des UWG eine Rolle.

Jedenfalls sollten regelmäßige “Ebayer” sich der Problemtik im Verkehr mit ihren Kunden bewußt sein und im Falle einer entsprechenden Verdachtslage kritisch in sich gehen.

Allgemein, Konsumentenrecht

Schlaflosigkeit?

Sollten Sie unter Schalflosigkeit oder zu viel Tagesfreizeit leiden, hier die Lösung:

Die “Entgeltbestimmungen der Mobilkom Austria AG” Stand 24.11.2006! 60 Seiten samt Anlage zum Gratisdownload!

Wohl gemerkt: Das sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des führenden österreichischen Handyanbieters! Eigentlich eine Provokation für jeden Kunden, der auf deren Inhalt verwiesen wird, aber auch für jeden Rechtsanwender, der sich mit diesem Machwerk auseinandersetzen muss. Meiner Meinung nach ist der Grad der Unverständlichkeit – bzw. der Aufwand der Ermittlung der Aussage – hier so hoch, dass die normative Verbindlichkeit teilweise gegen Null tendieren dürfte.

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