Archive for the 'Wirtschafts- und Unternehmensrecht' Category

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Serie “Unbekannte Rechtsvorschriften” – Die Textilkennzeichnungsverordnung

Jeder kennt sie, mancher vermag sie zu deuten: Die “Pflegehinweise”, die fast jedes Kleidungsst�ck zieren.

Wussten Sie, dass diese nicht aus reiner Serviceorientierung von den Herstellern angebracht werden?

Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt im Datail sowohl Aussehen alsauch Inhalt der Pflegehinweise vor, die jede verkaufte Textilie tragen muss.

PS: Ist der Hinweis “von links b�geln” eingentlich politisch zu verstehen? Da sagt die Verordnung n�mlich gar nichts dazu.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Als unlauter weil sittenwidrig gilt laut Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgendes:

Der ausdr�ckliche Hinweis gegen�ber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gef�hrdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

Das ist doch eigentlich interessant. Ich darf den Kunden also nicht auf den vollkommen auf den Gesetzen der Volks- und Betriebswirtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen�Vermarktungserfolg�und Unternehmensschicksaal hinweisen? So gesehen w�ren dann ja sogar z.B. Kampagnen f�r den Erwerb regional hergestellter Produkte an der Lauterkeitsgrenze, denn was sonst ist dort entscheidend als der Umstand, dass regionale Wertsch�pfung Arbeitspl�tze erh�lt?

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Von Maklern und Agenten

Ein in der Praxis of verkannter Unterschied ist jener zwischen Versicherungmaklern und Versicherungsagenten.

Während der Makler (auch als “Doppelmakler”) der “Sphäre” des Versicherten zuzurechnen ist, und ihn daher auch eine erhöhte Interesssenwahrungspflicht trifft, ist der Agent der Sphäre der Versicherung zuzurechnen. Der Agent veräußert also in der Regel die Produkte “seiner” Versicherung (OGH 7O b 16/09t), der Makler muss von Gesetzes wegen für den Kunden das günstigste Produkt am Markt ermitteln. Aus diesem Grund trifft den Agenten eine umfassende Offenlegungspflicht i.S. der §§ 137 ff Gewerbeordnung.

Zumal sowohl Makler als auch Agent über die Provision der Versicherung entlohnt werden, ist Transparenz die eine, Charakterstärke die andere Eigenschaft an der man den ehrlichen Makler und Agenten erkennt.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Krasser Fall von Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Wenns nicht wahr ist, ist es gut erfunden: ein schwedisches Unternehmen, das “türkisches Joghurt” herstellt, versieht die Verpackung mit dem Portrait eines Mannes, dessen Abbild wohl Assoziationen zur Türkei wecken soll.

In Wahrheit handelt es sich bei dem Herrn um einen Griechen. (So kann man sich bei folkloristischer Aufmachung täuschen.)

Pech für den Joghurt-Hersteller: der abgebildete Grieche hat einen Freund in Schweden. Der Schwede ruft den Abgebildeten an und sagt: “Hej, tolle Sache – da musst Du ja mächtig abkassiert haben!”

Der Grieche weiß von nichts. Lässt sich das Bild des Joghurts schicken und klagt jetzt 5 Mio EUR ein. (Story via Repubblicca).

Allgemein, Neue Gesetze, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Datenschutzgesetz “Neu”, Videoüberwachung vs. Detektiv?

Mit 1.1.2010 ist eine Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten, das in seinen §§ 50a ff nun ausführlich die Videoüberwachung regelt. Die zentrale Regelung des § 50a Abs 2 ist für einen Nichtfachmann des DSG (im konkreten Fall auch für mich) wohl völlig unverständlich formuliert, faktisch ist Videoüberwachung nun nur mehr sehr eingeschränkt zulässig, fast ausnahmslos verboten etwa zur Mitarbeiterüberwachung! Hier ein zusammenfassender Artikel.

Eines wundert mich doch: Es ist nun unzulässig z.B. das eigene Haus zu überwachen, ohne vorher eine Bewilligung einzuholen. Als Skandal würde es empfunden werden, einen Mitarbeiter heimlich mit Kamera zu überwachen. Völlig legal wäre es jedoch auf eine Person einen Detektiv anzusetzten und ausspionieren zu lassen. Das kommt öfter vor als man denkt. Da gibt es kein Register und keinen Abwehranspruch.

Dieser Umstand scheint mir von der gesetzliche Wertung eigenartig, ist doch eine geheime Detektivbeobachtung ein noch viel intensiverer Eingriff in die Privat- und Intimspäre als eine Überwachungskamera?

Allgemein, Staat und Politik, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Sondersteuern für Banken?

Während man in den USA (Obama) und Deutschland (Schäuble) laut über eine “Sondersteuer” für Banken – manche sprechen auch von “Strafsteuern” – nachdenkt, haben sich in Österreich zuletzt Finanzminister (Pröll) und Wirtschaftsminister (Mitterlehner) dagegen ausgesprochen, weil diese zusätzlichen Steuern ohnedies in die Preise und Bearbeitungsgebühren der Banken einkalkuliert und somit letztlich erst wieder von den KonsumentInnen getragen würden.

Haben die Berater Obamas und Schäubles gepatzt und die Steuerüberwälzung nicht bedacht?

Wenn man – wie Pröll und Mitterlehner – gelassen ausspricht, dass die Steuern ohnedies überwälzt würden, sollte man kurz innehalten und darüber nachdenken, unter welchen Voraussetzungen Überwälzung funktioniert.

Ein Aspekt ist die “Preiselastizität”, also die Frage, ob die Nachfrage nach einem Produkt stark oder schwach auf Preisänderungen reagiert. Extrem elastisch dürften wohl Nespresso-Maschinen und -tabs sein, extrem unelastisch reagiert für gewöhnlich der Salzverbrauch. Würde man den Salzpreis verdoppeln, würde die Nachfrage dennoch stabil bleiben, weil jeder Salz braucht. (Würde man den Salzpreis halbieren, würde dennoch nicht mehr Salz konsumiert werden.) Auf die Steuerüberwälzung bezogen bedeutet das: je unelastischer die Nachfrage reagiert, desto erfolgreicher werden die Produzenten eine zusätzliche Steuerlast auf die KonsumentInnen überwälzen können.

Für Bankdienstleistungen darf man wohl annehmen, dass diese ebenfalls unelastisch reagieren – jeder braucht heutzutage ein Bankkonto, ein Darlehen zur Finanzierung des Eigenheimes und möglicherweise sogar ein paar Veranlagungsprodukte. Es spricht daher einiges dafür, dass – vielleicht mit Zeitverzögerung – die Zusatzsteuer über eine Gebührenerhöhung überwälzt werden könnte, und letztlich die KonsumentInnen zahlen.
Aber.

Ein weiterer Aspekt bei der Überwälzung ist die Frage, wie gut der Wettbewerb funktioniert. Gibt es viele Anbieter für eine identische Leistung, wie es etwa Bankkonten sind, spricht einiges dafür, dass einige Banken die Preissteigerung nicht “weiter geben”, um Marktanteile zu gewinnen.

Fazit: Bei starker Konkurrenz wäre es durchaus möglich, dass NICHT die gesamte Sondersteuer 1:1 an die BankkundInnen weiter gegeben würde.

Die Frage, der man sich daher stellen muss, lautet: haben wir echten Wettbewerb, oder ein Bankenoligopol? Je stärker nämlich einige wenige Unternehmen den Markt dominieren, desto eher kommt es zur Überwälzung (umso mehr, als die Mobilität der BankkundInnen schwach ausgeprägt ist.)

Die Langfriststrategie des Staats müsste sein, den Markt zu stimulieren und die Banken eher klein zu halten – dazu ist es aber wohl zu spät.

Allgemein, Verwaltungsrecht, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Der Verantwortliche Beauftrage*

Unternehmen  sind  bei  der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Einhaltung  einer  praktisch kaum mehr zu überblickenden  Anzahl  von  Gesetzen, Verordnungen, Normen und sonstigen  Vorschriften  verpflichtet. Diese reichen vom Arbeitnehmerschutz- zum Gewerberecht und vom  Ausländerbeschäftigungsgesetz  bis  zu  zahlreichen umweltrechtlichen Bestimmungen.

Viele Bestimmungen sind höchst kompliziert in ihrer Anwendung und enthalten teils empfindliche Verwaltungsstrafdrohungen, die in Einzelfällen  in  den  Bereich  von  mehreren  zehntausend Euro gehen können. Für   alle   unternehmensbezogenen   Verwaltungsstrafen haftet in aller Regel der handelsrechtliche Geschäftsführer, ganz egal ob er im Einzelfall die Gesetzesübertretung tatsächlich verursacht hat.

Der Geschäftsführer muss im Unternehmen  durch  organisatorische  Maßnahmen  und wirksame Kontrollsysteme die Gesetzesverletzung verhindern. Gelingt ihm das nicht, haftet er dafür. Zumal gerade in einem größeren Unternehmen der Geschäftsführer die Einhaltung aller relevanten Vorschriften natürlich nicht persönlich kontrollieren kann, erlaubt das Gesetz in vielen Fällen die Verantwortung für bestimmte Bereiche  an  einen  „Verantwortlichen  Beauftragten“  zu übertragen. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit, sie geht auf den Beauftragten über. Der  Beauftragte  muss  seiner  Bestellung  nachweislich zustimmen und für den ihrer Verantwortung unterliegenden,  klar  abzugrenzenden  Verantwortungsbereich  eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen haben.

Ist z.B. ein Beauftragter für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen  Vorschriften  bestellt,  muss  er  über  die  entsprechenden faktischen Möglichkeiten verfügen, die Arbeitsabläufe im Fuhrpark so zu beeinflussen, dass es zu keinen Vorschriftsverletzungen kommt.

Daneben  sehen  verschiedene  Vorschriften  besondere Anforderungen an die Person des Beauftragten vor. Zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften  können  z.B.  nur  leitende Angestellte  bestellt  werden,  denen  maßgebliche  Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Die Bestellung  wird  überdies  erst  rechtswirksam,  nachdem beim  zuständigen  Arbeitsinspektorat  eine  schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die „Bestellungsurkunde“ selbst muss, um eine wirksam zu sein, einen exakt umrissenen Verantwortungsbereich benennen, eine pauschale Übertragung „für das gesamte Personalwesen“ oder „für alle künftigen Baustellen“ genügt nicht.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Allgemein, Ernst beiseite, Steuern und Abgaben, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Handelt jede 4. Baufirma gesetzwidrig?

ORF-Online berichtet:

“Eine Woche lang hat die Finanzsondereinheit KIAB Ende Juni auf den steirischen Baustellen Kontrollen durchgeführt – 203 Baufirmen wurden kontrolliert. Ein Viertel davon verstieß gegen die Finanz- oder Beschäftigungsgesetze.”

Frage: Ist diesen Ergebnis nicht in Wahrheit sensationell, wenn tatsächlich 3/4 sich an diese Vorschriften halten?

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Sommer break

Um die Sommerpause hier etwas zu unterbrechen, sei auf die (grassroot-) Initiative »Plattform Offene Kultur« hingewiesen. Vor wenigen Tagen vom Wiener Blogger Helge Fahrnberger gegründet, stellt sie sozusagen das Gegenteil der »Plattform Geistiges Eigentum« dar.

Was sich da wohl entwickelt?

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Wirklich toller Beitrag in ecolex

Wer genau wissen will, warum die Basel-II-Eigenkapitalregeln und die “market-to-market”-Bewertung internationaler Rechnungslegungsprovenienz ursächlich für die besondere Dramatik der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise waren, lese unbedingt den Aufsatz von Wilfried Stadler im ecolex 2/2009,

Finanzmarktpolitische und regulatorische Ursachen der Finanzmarktkrise.

Autor: Günter Riegler

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

Lösungsvorschläge für das Problem der katholischen Kirche im 21. Jahrhundert

Die katholische Kirche hat es auch schwer; die Medien haben ihre Freude, denn das “Management” der katholischen Kirche steht vor einer klassischen Dilemma-Situation

  • einerseits gilt es angesichts rückläufiger Mitgliederzahlen (“schrumpfender Marktanteil”) und erhöhtem Konkurrenzdruck durch Mitbewerber Flagge zu zeigen, um die, die noch im Boot sind, nicht zu verlieren,
  • andererseits ist eine verstärkte Akzentuierung der Corporate-Identity in eine Richtung – konservativ – zwar gut für die Kern-Mitglieder, man verliert dadurch aber erst recht Mitglieder (“Dechanten”-Protest – Kirchenaustritte).

Das zugrunde liegende Problem: eine selektive Wahrnehmung der Kern-Merkmale des “Produktes” Katholische Kirche. Wer mehr dem strengen alttestamentarischen Gott zugeneigt ist, fand bis dato eben so seine Botschaften, wie jene, die mehr den “lieben Gott” und das “Wohlfühlen” wahrnehmen wollen.

Dass der Papst seine Entscheidungen nicht gut via “authentischer Interpretation” erläutern kann – Beispiel: “Schaut her, ich muss die Pius-Bruderschaft wieder aufnehmen, damit der rechte Flügel eine Ruhe gibt. Aber wenn der Herr Bischoff W seine Aussagen nicht glaubwürdig zurück nimmt, bleibt er exkommuniziert.” – ist hier ein Haupthindernis.

Eine moderne Interpretation des Papsttums im 21. Jahrhunderts könnte hier einen Ausweg darstellen; offene Kommunikation von Positionen und Begründungen durch den Papst, anstatt der Verlesung von verklausulierten Botschaften, die dann in nächstelangen Fernsehdiskussionen oder von örtlichen Kardinälen und Bischöfen interpretiert und diskutiert werden (müssen).

Autor: Günter Riegler

Allgemein, Neue Gesetze, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Standesregen für Baumeister

Mit Verordnung BGBl II 2008/226 hat das Bundesministerium für Wirtschaft “Standesregeln für das Baumeistergewerbe” erlassen. Neben eher programmatischen Anweisungen wie dem Gebot der Unterlassung von “Preisabsprachen mit anderen Bietern”, die ja ohnehin jetzt bereits etwa aufgrund des Kartellgesetzes verboten sind, gibt es durchaus handfestest, nämlich etwa die Pflicht “dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus Sicht des Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist”.

Letzteres ist sicher im Falle von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen nicht uninteressant. Autor: Johannes Pratl

 

 

 

Allgemein, Staat und Politik, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Soll der Staat Opel helfen?

Vorbemerkung: aus der Perspektive eines Bloggers redet es sich leicht.

Heute Anne Will (auf ARD) zum Thema: “Soll der Staat Opel helfen?”. Zwischen der “Mir-hilft-auch-Keiner”-Position von Klein- und MittelbetriebsunternehmerInnen und der Teilverstaatlichung Marke Gysi ist da alles drin. (Dass betroffene Regionalpolitiker, wie der Saarländische Ministerpräsident, klarerweise für Staatshilfe eintreten ist nicht nur nicht überraschend sondern obligat.)

Die Politiker sind nicht zu beneiden: was, wenn man heute Opel hilft? Kommt morgen die gesamt Autoindustrie gelaufen? Und was ist mit den Kleinen? Noch dazu, wo man in jüngerer Zeit das Gefühl nicht los wird, dass jetzt alles und jedes auf “Weltwirtschaftskrise” zurückgeführt wird; die Vermutung liegt nahe, dass jetzt jede Menge Trittbrettfahrer unterwegs sind.
Das Handelsblatt berichtet über die gleiche Thematik, dass man in den USA auch Sondermaßnahmen erwägt: “eine Mixtur aus privatem Insolvenzverfahren und staatlicher Intervention”. Das TIME-Magazin wird zitiert: “Bankruptcy by another name it is.” (Ein neues Konkursrecht, das nicht Konkursrecht heißen darf.)

Zurück zur Ausgangsfrage: Neue staatlich-protektionistische Industriepolitik a la 70er-Jahre ist sicher nicht der Weg. Andererseits muss man sich im Mehrfronten-Match USA-Europa-China-Japan schon im Klaren darüber sein, dass die anderen auch nicht zimperlich sein werden, wenn es um deren Binnenkonjunktur gehen wird.

Daher: staatliche Garantien mit zeitlich befristeten Staatsholding-Beteiligungen (mit klaren Ausstiegsszenarien) sind ok – saftige Garantieprämien, falls diese schlagend werden, aber keine Staatsbeteiligungsnostalgie mit der Hoffnung auf Rückflüsse aus späteren Unternehmensgewinnen.
günter riegler

Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsprufung und Revision

Heißer Stuhl

Manager sind nach momentaner Lesart tendenziell eher die Bösen. Jede Menge gescheiterter Finanzgeschäfte wohin man auch schaut (BAWAG, HYPO, ÖBB etc).

Menschen und Medien sind erleichtert, denn es ist ja im Gefolge von Skandalen und am Vorabend der großen Krise doch ein wenig befreiend, wenn man Schuldige identifizieren und anprangern kann.

Man lese allerdings alle diese Notizen immer auch aus einer anderen Perspektive:

Wer sich in den Vorstand oder Aufsichtsrat einer Gesellschaft bestellen lässt, hat neben allen Fach- und Verwaltungsrechtsvorschriften auch eine Fülle von Spezialmaterien – bis hin zur Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei der Abbildung von Swap-Verlusten – zu beachten und deren Einhaltung zu verantworten.

Fragen Sie einmal 10 wirtschaftlich Gebildete in Ihrem Bekannten- und Freundeskreis, wie man Hedges, Swaps, Termingeschäfte, Kostgeschäfte etc bilanziert – ob man sie überhaupt bilanziert, oder wovon ein Rückstellungsbedarf oder Wertberichtigungsbedarf abhängt. Sie werden auf Anhieb keinen finden, außer er ist Wirtschaftsprüfer und hat die wesentlichen Kommentarmeinungen aus den 1000-Seitern “Adler/Düring/Schmaltz” oder “Küting/Weber” auf Abruf.

Sie werden sagen, naja, aber dafür haben ja die hochbezahlten Manager ihre nicht minder hochbezahlten Berater. Und das “Schmerzensgeld” (= Jahresgage + Prämien) ist ja auch recht ordentlich.

Ich sage dazu aber: wir bewegen uns hier in einem Bereich, der erst unter den Suchscheinwerfern der gerichtlich beeideten Sachverständigen wirklich gut ausgeleuchtet wird und nahezu in jeder Einzelfrage gibt es neben der “hM” (herrschenden Meinung) mindestens eine Liste von 10 “aA” (anderer Ansicht).

Fazit: ich würde meinen, dass Ex-Vorstand Morgl in der Causa Hypo-Alpe-Adria recht hart beurteilt wurde, wenn es, was ich aus der Ferne nicht beurteilen kann, nicht unbedingt Finanzer ist. (Ich schreibe das wissend, dass Grundaussage zur Vorstands- und Geschäftsführerhaftung ist, dass es keine ressortmäßige Abgrenzung der Haftung gibt.)

Guenter Riegler 

Allgemein, Strafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

“Rules are for Fools”

Wieder macht ein Österreichischen Bankmanger Bekanntschaft mit dem Delikt der “Bilanzfälschung”:

§ 255 Aktiengesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer
als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter
oder Abwickler
  1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die
     Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
     Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie
     insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht
     (Konzernlagebericht),
  2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der
     Gesellschaft,
  3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
  4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder
     die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
  5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat
     oder seinen Vorsitzenden
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne
Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder
verschweigt.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder
als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden
Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht
nicht erstattet.
  (3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Autor: Johannes Pratl

Next »