Archive for the 'Verwaltungsrecht' Category

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Verwaltungsrecht

Lebensmittelrecht vor Tierschutz?

Manche Sachverhalte die Ausgangspunkt für höchstgerichtliche Entscheidungen werden klingen frei erfunden:

Ein leitender Angestellter eines Lebensmittelhandels wurde aufgrund der Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes  bestraft weil er Hummer (zum Zweck des Verkaufes) in einem viel zu engen und mangelhaft gestalteten Aquarium im Geschäft ausgestellt hatte.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Veruteilte auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Diese Bestimmungen seien gegenüber den Normen des nationalen Tierschutzrechts vorrangig, weil es sich bei den Hummern um Lebensmittel handle.

Dieses skurrile Argument teilte der VwGH in seiner Enscheidung nicht: Tierschutz kann nach Meinung des VwGH neben dem Lebensmittelrecht bestehen, es liegen zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken vor.

Allgemein, Staat und Politik, Verwaltungsrecht

Vergabe- vs. Vergebungsausschuss

Zuerst habe ich es f�r einen Tippfehler gehalten: In einem Artikel �ber grazer Kommunalpolitik war von der Aktivit�t des Vergebungsausschusses die Rede. Das kann doch richtig nur Vergabeausschuss hei�en dachte ich, zumal es ja auch Vergaberecht, Bundesvergabegesetz, Vergabekontrollsenat etc. hei�t. Vergebungsrecht passt ja h�chstens ins Kirchenrecht.

Aber weit gefehlt. Der Gemeindetrat der Stadt Graz hat tats�chlich einen – so genannten – Verwaltungsausschuss f�r die Vergebung von Lieferungen und Leistungen (Vergebungsausschuss)” gebildet, wie auf der Homepage der Stadt Graz zu erfahren ist.

Und wo kommt das her? Aus dem Statut der Stadt Graz (einem Landesgesetz), dessen § 33 wie folgt lautet:

(1) F�r die Vergebung von Lieferungen und Leistungen und f�r die �berpr�fung der Schlu�abrechnungen sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsaussch�sse f�r seine Funktionsdauer zu bestellen.


Nun, das “Vergebung” ist offenbar ein alter Begriff, der im Statut nicht aktualisiert wurde, die Bezeichnung “Vergebungsausschuss” ist aber offenbar eine Erfindung der Gemeindeverwaltung, die dringend einer Berichtigung bed�rfte.

Allgemein, Staat und Politik, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Verwaltungsreform 2010?

Die SPÖ prescht mit einem Vorschlag vor, die zahlreichen Verwaltungsverfahren und deren Instanzenzüge radikal zu reformieren und in einem Zuge bis zu 120 “Sonderbehörden” abzuschaffen. 

Das wäre natürlich ein ebenso radikaler wie begrüßenswerter Schritt, zumal die Anzahl der verwaltungsrechtlichen Materiengesetzte – vom Abfallwirtschaft- bis zum Mineralrohstoffgesetz – und deren besonders ausgestaltete Verfahren bereits so unübersichtlich ist, dass in vielen Bereichen nur mehr eine Hand voll Experten in Österreich einen Überblick haben. Die befassten Behörden haben diesbezüglich einen nie dagewesenen Wildwuchs erlebt, wenn man etwa auch an diverse statttheoretisch höchst fragwürdigen “ausgegliederten” Kontrolleinrichtungen mit behördlichen Aufgaben wie z.B. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH oder Austro-Control denkt, deren Existenz wohl manchen Schöpfer unserer Verfassung im Grab rotieren lässt. 

Jedenfalls würde die Umsetzung dieses Plans, dessen Details wohl erst ausgearbeitet werden müssen, einer geradezu heroischen Kraftanstrengung bedürfen um alleine die verwaltungsinternen Widerstände zu brechen. Wir wünschen hier bereits alles Gute. 

 

Allgemein, Verwaltungsrecht

Leise Schneeschaufel! – Lärmschutz vs. Räumpflicht

Gemäß §93 Straßenverkehrsordnung sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet Gehsteige und Gehwege entlang ihrer ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bestreut zu halten. Gleiches gilt für alle anderen Liegenschaftseigentümer, aber auch Inhaber von Parplätzen und sonstigen Verkehrsflächen, schon aufgrund der allgemeinen “Wegehalterpflichten”.

Nun gibt es andererseits in vielen Orten lärmvermeidende Vorschriften, in Graz etwa die “Immisionsschutzverordnung-Lärm”. Diese besagt:

“Während der Zeit von 19 bis 7 Uhr, samstags auch von 12 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind - alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie - lärmerzeugende Gartenarbeiten, mit Ausnahme solcher auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verboten.”  

Das bedeutet für das Scheeproblem, dass man z.B. die immer beliebter werdende benzinbetriebene Schneefräse für den Hausgebrauch vor 7h und nach 19h in der Garage lassen muss und auch wenn man z.B. einen Großparkplatz zu bewirtschaften hat auf das leise händische Schaufeln zurückgreifen muss?

Offenkundig ist das aus Sicht des Verordnungsgebers so.

Allgemein, Verwaltungsrecht, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Der Verantwortliche Beauftrage*

Unternehmen  sind  bei  der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Einhaltung  einer  praktisch kaum mehr zu überblickenden  Anzahl  von  Gesetzen, Verordnungen, Normen und sonstigen  Vorschriften  verpflichtet. Diese reichen vom Arbeitnehmerschutz- zum Gewerberecht und vom  Ausländerbeschäftigungsgesetz  bis  zu  zahlreichen umweltrechtlichen Bestimmungen.

Viele Bestimmungen sind höchst kompliziert in ihrer Anwendung und enthalten teils empfindliche Verwaltungsstrafdrohungen, die in Einzelfällen  in  den  Bereich  von  mehreren  zehntausend Euro gehen können. Für   alle   unternehmensbezogenen   Verwaltungsstrafen haftet in aller Regel der handelsrechtliche Geschäftsführer, ganz egal ob er im Einzelfall die Gesetzesübertretung tatsächlich verursacht hat.

Der Geschäftsführer muss im Unternehmen  durch  organisatorische  Maßnahmen  und wirksame Kontrollsysteme die Gesetzesverletzung verhindern. Gelingt ihm das nicht, haftet er dafür. Zumal gerade in einem größeren Unternehmen der Geschäftsführer die Einhaltung aller relevanten Vorschriften natürlich nicht persönlich kontrollieren kann, erlaubt das Gesetz in vielen Fällen die Verantwortung für bestimmte Bereiche  an  einen  „Verantwortlichen  Beauftragten“  zu übertragen. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit, sie geht auf den Beauftragten über. Der  Beauftragte  muss  seiner  Bestellung  nachweislich zustimmen und für den ihrer Verantwortung unterliegenden,  klar  abzugrenzenden  Verantwortungsbereich  eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen haben.

Ist z.B. ein Beauftragter für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen  Vorschriften  bestellt,  muss  er  über  die  entsprechenden faktischen Möglichkeiten verfügen, die Arbeitsabläufe im Fuhrpark so zu beeinflussen, dass es zu keinen Vorschriftsverletzungen kommt.

Daneben  sehen  verschiedene  Vorschriften  besondere Anforderungen an die Person des Beauftragten vor. Zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften  können  z.B.  nur  leitende Angestellte  bestellt  werden,  denen  maßgebliche  Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Die Bestellung  wird  überdies  erst  rechtswirksam,  nachdem beim  zuständigen  Arbeitsinspektorat  eine  schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die „Bestellungsurkunde“ selbst muss, um eine wirksam zu sein, einen exakt umrissenen Verantwortungsbereich benennen, eine pauschale Übertragung „für das gesamte Personalwesen“ oder „für alle künftigen Baustellen“ genügt nicht.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)

Allgemein, Staat und Politik, Verwaltungsrecht

Verfahrensdauer als Wettbewerbsnachteil – Verwaltungsrevolution jetzt!

Die Geschichte von Gestern gefällt mir auch deswegen gut, weil sie ein Dilemma auf den Punkt bringt, das natürlich gerade in Zeiten, in denen zum Zweck der Konjunkturbelebung eigentlich Projekte beschleunigt werden sollten, verhängnisvoll wirkt: Verfahren und Normenfülle drohen manche wirtschaftliche Aktivität zu ersticken, oder fördern auf der anderen Seite die Flucht aus Verfahren indem bestimmte Vorschriften entweder einfach ignoriert oder herumgetrickst wird, bis das Ergebnis passt. Man trifft sogar in Behörden Beamte, die zugeben, dass nur das „aktive wegschauen“ gewisse Dinge heute überhaupt ermöglicht.

Die Errichtung eines größeren Infrastrukturprojektes ist heute regelmäßig mit einer so genannten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verbunden, in der alle Behördenverfahren konzentriert werden. Der Umfang einer solchen UVP-Einreichung spreng die Vorstellungskraft eines Laien um ein Vielfaches. Durchschnittliche Einreichungen (etwa für Straßenbauprojekte, Kraftwerksbauten, Leitungsinfrastruktur) umfassen dutzende und zuweilen hunderte Aktenordner. Die Kosten der Planung für Gutachten, Rechtsberatung etc. gehen (und das ist kein Schreibfehler) in die Millionen.

Die Projektierungskosten etwa im Bereich des Wasserkraftwerksbaus betragen mittlerweile rund 10 % des Investitionsvolumens, wobei mit der Einreichung keineswegs feststeht, ob eine Bewilligung überhaupt je erteilt werden kann, oder Auflage das Projekt bis zu Unwirtschaftlichkeitsgrenze verteuern. Die Verfahrensdauern bei Großprojekten sind ein Thema für sich. Geht man davon aus, dass ein UVP-Verfahren in einem Jahr erledigt werden kann (das ist optimistisch) dauern die Rechtsmittelverfahren u.U. nochmals so lange. Wendet sich eine Partei an den Verwaltungsgerichtshof können schnell nochmals 1 – 2 Jahre dazukommen. Ergo: Bis zu Rechtskraft der Bewilligung vergehen u.U. 3 bis 4 Jahre, rechnet man die Planungszeit ein, liegen zwischen Projektstart und Baubeginn 5 – 6 Jahre, zwischen Projektstart und Inbetriebnahme einer Anlage 7 – 8 Jahre.

Das ist Wahnsinn, weil es die Planungshorizonte vieler Unternehmen ganz einfach sprengt. Ergebnis: Viele Investitionen können nur in Bereichen stattfinden, die ein entsprechendes wirtschaftliches Umfeld vorfinden (z.B. Stromwirtschaft oder öffentliche Infrastrukturprojekte). Andere Sektoren können nicht einmal Investieren wenn sie wollten, weil sich Planungsszenarien wirtschaftlich nicht darstellen lassen.

Die Lösung kann meiner Meinung nach hier nur in einer massiven Verwaltungs- und Verfahrensreform (ich bin geneigt zu sagen Verwaltungsrevolution) liegen. Dem Projektanten muss innerhalb viel kürzerer Zeit eine Entscheidung vorliegen ob und unter welchen Bedingungen ein Projekt verwirklicht werden kann. Ansätze gäbe es da viel, die reichen von der Abschaffung einer Rechtsmittelinstanz (ist wahrscheinlich verfassungsmäßig schwierig) bis zur Schaffung einer professionellen UVP-Behörde.

Faktum ist, geschehen muss schnell etwas, das ist eine Frage der Wettbewerbsfähigkeit. Nicht umsonst finden große Industrieprojekte heute nicht in Österreich sondern teils unter Österreichischer Federführung im Ausland statt.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Ernst beiseite, Verwaltungsrecht

Begrifferaten: “Spechtbaum”

Wissen Sie was ein Spechtbaum ist? 

Wachsen Spechte etwa auf Bäumen? Nein, tun sie nicht:Im Zuge der Errichtung von großen Baulichkeiten (z.B. Wasserkraftwerke) wird als ökologische Begleitmaßnahme in diesbezüglich sensiblen Gebieten manchmal die Belassung bestimmter Baume behördlich vorgeschrieben, die dann nicht wie gewöhnliche Bäume “waldbewirtschaftet” werden, sondern einfach belassen, auch wenn sie absterben etc. Die Idee ist, dass diese Bäume Spechten eine entsprechende Lebensgrundlage bieten. Daher Spechtbaum.  Autor: Johannes Pratl 

 

Allgemein, Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Datenhandel

In Deutschland häufen sich zuletzt Meldungen über missbräuchliche Verwendungen von personenbezogene Daten, zuletzt Meldeinformationen.

In Österreich ist von solchen Dingen nicht viel zu hören, wobei ich bezweifle, dass hier der Umgang mit Daten viel verantwortungsvoller geschieht. Tatsächlich wird natürlich auch in Österreich gesammelt – und wahrscheinlich auch weitergegeben – was das Zeug hält. Die gesetzlichen Regelung, die Daten bzw. Informationsschutz und Weitergabe betreffen, sind einerseits weit verstreut, andererseits teilweise abenteuerlich schwer lesbar bzw. verständlich und dadurch wenig tauglich für die unternehmerische Praxis. Die Sanktionen die Datenmissbrauch zur Folge hat maximal auf dem Papier bedrohlich. Paradebeispiel: Datenschutzgesetz 

Interessante Informationen zur Österreichischen Situation bereitet die ARGE DATEN auf ihrer Homepage auf. 

 

Allgemein, Verwaltungsrecht

Hauptwohnsitz

Politthema Nr. 1 in Graz derzeit ein Stadtrat, der offenbar keinen Hauptwohnsitz in der Stadt hat, daher vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist. Er mußte nun auf seinen Posten verzichten.

Was ist eigentlich ein Hauptwohnsitz?

“Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille  erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der Hauptwohnsitz kann auch bei vorübergehender Abwesenheit von der Unterkunft bestehen bleiben, wenn der entsprechende Wille aufrecht bleibt.”

VwGH Erkenntnis GZ: 2001/18/0053

 

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Strafrecht, Verwaltungsrecht

Studienverzögerung – Keine Haftung der Uni

Ein Medizinstudent Uni Graz wurde zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl nicht zugelassen, zumal diese überfüllt waren.

Er begehrte klagsweise die Feststellung der Haftung der Universität für alle Nachteile, die ihm aus einem verspäteten Studienabschluss erwachsen werden.

Er verlor nun auch in dritter Instanz beim Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH meint, dass die Universität “hoheitlich” handelt, daher aufgrund des Amtshaftungsgesetz nur die Republik Österreich (theoretisch) haften kann, nicht die Uni selbst. Hier die Entscheidung Im Volltext.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Verwaltungsrecht

Wurzel des Übels im Asylrecht gefunden: Die Anwälte!

Das man auch die größte Dummheit gelassen aussprechen kann, beweist der Österreichische Bundeskanzler außer Dienst und Klubobmann der ÖVP Dr. Wolfgang Schüssel in einem Interview in der Zeitung “Standard”:

“Die Asylanwälte und NGOs, die diese Leute beraten, müssten ihnen doch von Anfang an reinen Wein einschenken, dass sie nicht bleiben können. Die meisten sind juristische Profis. – Und das ist mit die Wurzel des ganzen Übels.”

Na klar.

Webtipp für den Exkanzler: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat

Allgemein, Staat und Politik, Verwaltungsrecht

Humanitäre Aufenthaltstitel im Fremdenrecht – Verfehlte Zuwanderungspolitik

Aufregung verursacht derzeit ein Fall einer 80-jährigen, schwer kranken Türkin, die „abgeschoben“ werden soll, da ihr österreichischer Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Zumal angeblich alle ihre Verwandten bereits in Österreich leben, wird nun von verschiednen Seiten eine humanitäre Lösung bzw. eine Änderung des Fremdenrechts gefordert, um den Aufenthalt zu legalisieren und die Abschiebung zu verhindern.

Der zwischenzeitig angerufene Verfassungsgerichtshof hat, wie er dies in solchen Fällen fast immer tut, den Abschiebungsbescheid vorläufig außer Kraft gesetzt, also eine „aufschiebende Wirkung“ des Prüfungsverfahrens ausgesprochen. Inhaltlich ist also – entgegen einem anderen Eindruck, den diverse Medienberichte vermitteln – noch nichts entschieden.

Wie man zu diesem Fall steht, ist wohl primär eine Frage der politischen Sicht der Dinge. Tatsächlich tut sich die Politik in Österreich seit vielen Jahren schwer, einen halbwegs geordneten Zuzug von Ausländern zu organisieren und in ein Gesetz zu gießen. Tatsache ist weiters, dass Österreich  faktisch kaum (fremdenrechtsrelevante und sohin von außerhalb der EU) Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aufweist, sondern primär klassischen „Asylwerbern“ Aufenthaltstitel gewährt.

Faktum ist, dass das derzeit gültige Fremdenrecht, das heißt die Bestimmungen, nach denen abseits des klassischen „Asylrechts“ ein Ausländer in Österreich leben und arbeiten darf, einerseits sehr streng, andererseits in unerträglichem Ausmaß kompliziert ist. Ich selbst etwa nehme keine Mandate in Fremdenrechtssachen an, weil dazu enormes Spezialwissen erfoderlich ist. Die Gesetzeslage stellt für Österreich mittlerweile ein veritables Wettbewerbshindernis dar, weil auch qualifiziert und begehrte Arbeitskräfte, Wissenschafter und Studenten keine Aufenthaltstitel mehr bekommen, bzw. vor dem komplizierten Verfahren zurückschrecken. Ein weiterer Schwachpunkt ist, dass „humanitäre Lösungen“ zwar vorgesehen, aber so gesetzlich so unterdeterminiert sind, dass die Behörde quasi willkürlich entscheiden muss.

Link: Statistik Asylanträge und Herkunftsländer

Allgemein, Verwaltungsrecht

Radfahren in Wien

Eine dramatische Geschichte war heute Gegenstand medialen Aufsehens und angeblich sogar einer diplomatischen Intervention Deutschlands beim Innenminister. Was ist vorgefallen?

Eine Radfahrerin – dem Vernehmen nach deutsche Staatsbürgerin und Korrespondentin des „Spiegel“ – beging in Wien eine Verkehrsübertretung. Polizisten beobachteten diese, stellten die Täterin und forderten sei gemäß der Bestimmung des § 35 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu Ausweisleistung auf. Zumal sie einen solchen nicht mitführte – und offenbar nachdem sie die Beamten durch eine interessante Konversation für sich eingenommen hatte – wurde sie eingeladen zum Zweck der Identitätsfeststellung auf das Wachzimmer mitzukommen. Ander ausgedrückt: Sie wurde verhaftet, freilich ebenfalls durch das Verwaltungsstrafgesetz gedeckt.

Was dann geschah, geht aus den Berichten nicht ganz eindeutig hervor, sahen sich die Beamten jedoch offenbar veranlasst, eine Festnahme im physischen Sinn durchzuführen. Nun nahm das Unglück seinen Lauf: Die nunmehr Festzunehmende versuchte sich nämlich „loszumachen“, wobei sie einen Beamten „im Gesicht“ traf.

Ergebnis: Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, möglicherweise in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung (die Verletzung eines Beamten ist rechtlich gem § 84 Abs 2 Zi 4 StGB immer eine schwere Körperverletzung), zumal Exekutivbeamte ohnehin recht leicht verletzt sind/werden.

Die Beamten haben hier sicher überzogen reagiert, man hätte der Dame ihre Identität auch glauben können, anstatt eine Festnahme durchzuführen. Grundlos, dh ohne besondere Povokation wird diese aber wohl kaum erfolgt sein, denn kein Polizeibeamter tut sich freiwillig ohne Not den Bürokratismus einer Festnahme wegen solch einem Verkehrdelikt an.

Allgemein, Verwaltungsrecht

Ausgenommen Anrainer

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, was die Zusatztafen “Ausgenommen Anrainer” bei sonstigem Fahrverbot inhaltlich bedeutet, ob Sie etwa zum Zweck eines Bekanntebesuch zufahren dürfen?

Hiezu der Oberste Gerichtshof im Beschluss GZ: 6  Ob   815/83 vom 27.09.1984:

“Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel “Ausgenommen Anrainer” zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren
Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird.”

 

Allgemein, Neue Gesetze, Verwaltungsrecht

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Das Österreichischen Olympische Komitee (ÖOC) ist ja seit einiger Zeit mit Anfeindungen des Internationalen Olympische Komitee (IOC) konfrontiert, zumal man dort – offenbar in Hinsicht auf unschöne Vorfälle anlässlich der Spiele in Turin 2006 (im Mannschaftsquartier der Langläufer waren medizinische Utensilien gefunden worden, deren Einsatzzweck zumindest höchst dubios war) – Laxheit im Umgang mit der Dopingbekämpfung durch die nationalen Verbände vermutet. Eine hohe Geldstrafe wurde verhängt – und auch akzeptiert, da der Ausschluss des gesamten Österreichischen Kader von den Spielen drohte. Von Unrechtsempfinden oder Konsequenzen der Verantwortlichen ist weithin keine Spur. Der Volkszorn erhebt sich gegen die Einmischung von außen.
 
Nun, die Politik hat mit einem so genannten „Anti-Doping-Bundesgesetz 2007“ reagiert, wobei diese Titulierung wohl ein wenig übertrieben ist. Faktum ist, dass es sich inhaltlich um eine Novelle des Bundes- Sportförderungsgesetz 2005 handelt.
 
Die Beteiligung eines Betreuers am Doping stellt nun eine Verwaltungsübertretung (!) dar, die mit Geldstrafe von max. € 3.630,– (nur in besonders schweren Fällen € 21.800,–) bedroht ist. Ein konkretes strafrechtliches Delikt stellt „Doping“, oder die Beteiligung daran, in Österreich immer noch nicht dar. Der Sportler selbst bleibt – mit Ausnahme der Disziplinarstrafen des Verbandes (Sperre etc.) – jedenfalls ungestraft. Solange das so bleibt, wird wohl auch keine Bewusstseinänderung zu befürchten sein. Und keine wirksamen Kontrollmaßnahmen, zumal Hausdurchsuchungen und andere effiziente Ermittlungsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereich des Strafrechtes kaum zur Verfügung stehen. Doping selbst bleibt Breitensport, was ein Blick in ein durchschnittliches Fitnesstudio mit Kraftraum jederzeit bestätigt.

Österreich ist halt eine (Wintersport-) Großmacht - und das ist mit Opfern verbunden.

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