Archive for the 'Strafrecht' Category

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Strafrecht

Besser kein Anwalt als ein schlechter? – Verfahrensrecht und Formalismus

Das “Verfahrensrecht” ist per definitionem eine formalistische Angelegenheit. Was für Laien manchmal verstörend wirkt, etwa die ritualisierten Formulierungen in juristischen Schriftsätzen oder die Formerfordernisse im Strafverfahren, geht dem Juristen nach einer gewissen Zeit in Fleisch und Blut über. Es gibt dem Juristen Sicherheit innerhalb eines festen “Verfahrensgefüges” zu agieren.

Aber es gibt auch extreme Formalismen, die sich zum Rechtsschutzhindernis entwickelt haben: Hiezu zählen sicher die mittlerweile extremen Anforderungen die der Oberste Gerichtshof an die Form von Rechtsmitteln und Beweisanträgen im Strafverfahren erhebt. Es gibt Fachleute die meinen, dass nur mehr eine niedrig zweistellige Zahl von Anwälten in Österreich die Kunst beherrschen, eine Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen die alle Anforderungen erfüllt und sohin nicht Gefahr läuft, ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen zu werden. Das ist natürlich eine höchst fragwürdige Tendenz.

Manchmal muss der OGH aber auch zurück rudern: In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH ein Urteil aufgehoben, weil das Erstgericht einen nicht anwaltich vertretenen Beschuldigten nicht ausreichend bei der Stellung eines Beweisantrages angeleitet (“manuduziert”) hatte.

Kann man da im Umkehrschluss etwa sagen “besser nicht als schlecht anwaltlich vertreten”?

Allgemein, Ernst beiseite, Strafrecht

Verächtlich machen…

Jetzt ist es bald soweit: Künfig wird es in Österreich bei Gefängnisstrafandrohung verboten sein gegen eine ganze Reihe von so genannten ”Gruppen” zu hetzen oder diese verächtlich zu machen. Weiters wird das “Gutheißen” von terroristischen Straftaten unter Strafe gestellt.

Fakt ist: Würde nun auch noch die Veröffentlichung von Poxxxgrafie untersagt, wäre es Zeit das Internet zu schließen. Oder dient es noch wesentlichen andere Zwecken als den hier angeführten bzw. nun verbotenen? 

PS: Ach ja! Genau genommen muss die Poxxxgrafie gar nicht mehr verboten werden, sie ist es schon!

PPS: Ist es nun noch erlaubt gegen dieses neue Gesetz zu hetzen oder wäre das nicht irgenwie … verhetzend? Lassen wir es lieber, wer weis wo das sonst noch endet.

Allgemein, Strafrecht

Süffisanz und Sexueller Mißbrauch

Die Medien berichten aktuell über einen ungewöhnlichen Fall von Kindesmissbrauch: Erste Ungewöhnlichkeit, der Täter ist eine Frau. Zweite Ungewöhnlichkeit, die Täterin ist 40, das Opfer ein 13-jähriger “Schutzbefohlener”.

Bemerkenswert an der Berichterstattung des ORF war doch, dass diese nicht ohne einen erheblich süffisanten Unterton erfolgte. Einerseits wurde ein Interview mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Täterin ausgestrahlt, der sichtlich die ganze Zeit mit dem Lachen kämpfte als er Details der Causa berichtete. Auch ansonsten fehlte es dem Bericht an jeglichem dramatischen Element, das wohl jedenfalls zum Einsatz gekommen wäre, wäre der Fall unter anderen Vorzeichen gestanden, also etwa im Milieu einer katholischen Einrichtung mit einem Priester als Täter…

Das Delikt heißt immer gleich: Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen gem. § 206 StGB

Allgemein, Strafrecht

Automatenbetrug

ORF berichtet über den Aufgriff eines “Spielautomatenbetrügers”.

Aber einmal ehrlich und frei nach Bert Brecht:

Was ist schon ein Automatenbetrug im Vergleich zum Betreiben eines Spielautomaten!

Allgemein, Strafrecht

Arzt und Einbrecher

Unglaublich was manche Leute in ihrer Freizeit machen:

Man stelle sich vor, ein Arzt ging angeblich tatsächlich nach Dienst bei seinen Patienten einbrechen!

Was machen Sie heute noch?

Nachtrag: Ein Kollege teilt mir gerade mit, dass er sich auch gezwungen sieht künftig nach Dienst bei seinen Kunden einbrechen zu gehen: Sein Gehalt stehe in einem krassen Missverhältnis zu seinen finanziellen Bedürfnissen, sodass er faktisch keine Alternative sehe.

Man muss halt immer auch die Situation des Menschen hinter der Tat sehen…

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Strafrecht

Totschlag und Kulturkreis

Totschlag heißt im Grunde, dass ein Durchschnittsmensch sich denken muss: „Kein Wunder, dass er/sie den/die tot geprügelt hat, das hätte ich in der Situation vielleicht auch getan.”

Seit einigen Tagen sorg eine Geschichte für Aufregung hinter der sich interessante rechtssoziologische  Fragen verbergen.
Der Standard berichtet:

„…ein  gebürtiger Türke ist wegen versuchten Totschlags nicht rechtskräftig verurteilt worden – da sich dessen Frau scheiden lassen wollte, hatte er mehr als ein dutzend Male auf sie eingestochen und sie danach noch mit einer Eisenstange verprügelt, bis der Sohn dazwischenging. Laut Staatsanwaltschaft und Richtspruch soll der Mann in einer “allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung” gehandelt haben – wobei der Staatsanwalt auch den Migrationshintergrund des Angeklagten für seine Begründung angeführt hatte.“

Die Rechtsrichtigkeit des Urteiles kann man nur in Betrachtung der Frage beurteilen, was unter einer solchen Gemütsbewegung zu verstehen ist.

Und das ist natürlich ein höchst subjektive Sache,  weil diese Entscheidung auch eine moralische Wertung enthält. Der OGH hat uns etwa nicht im Unklaren darüber gelassen , dass der Ärger über eine homosexuelle Annäherung nicht allgemein begreiflich ist (15Os141/91) ebenso wenig Rachsucht (12 Os 61/83). Trotzdem vermochte der OGH keine brauchbare Definition der Begreiflichkeit zu formulieren sondern beließ es oft bei formelhaften Begründungen etwa wenn er einen Beweggrund als „verwerflich“ und daher nicht „allgemein begreiflich“ bezeichnete,

Man wir sagen können, dass „allgemein begreiflich“ einerseits bedeutet, von einer Mehrheit der Bevölkerung als gewissermaßen nachvollziehbar erachtet zu werden, andererseits nicht grundsätzlichen moralischen Werten unserer Gesellschaft zu widersprechen.

Und das offenbart nun das Problem, das manche Justizangehörige haben: Bei der Beurteilung einer Handlung eines zB „türkischen Ehrenmörders“ wird das objektive Faktum einer durch kulturelle Prägung begründete extremen affektiven Gemütsregung als das Unrecht der Tat bzw. die Schuld des Täters mindernd bewertet. Ob bewusst oder unbewusst bleibt dann manchmal die Überlegung auf der Stecke, ob die Ursache der Gemütsregung nicht eigentlich „verwerflich“ und unseren gesellschaftlichen Grundwerten widerstreitend ist.

Man wird sich der Diskussion nicht ganz entziehen können wie damit umzugehen ist, dass in den europäischen Staaten teilweise „Parallelgesellschaften“ von Zuwanderern existieren, deren moralisch-ethische Vorstellungen, gerade was familienrechtliche, persönliche und sexuelle Freiheitsrechte betrifft, mit jenen einer westlich-aufgeklärten Gesellschaft nicht in Einklang stehen. Diese von unseren abweichenden kulturellen Werte auf das „Verwerflichkeitskriterium“ angewendet, würden für manche Sachverhalte ein anderes Ergebnis (etwa vielleicht für unseren Anlassfall) zeitigen. Soll oder kann darauf Rücksicht genommen werden, zumal man bedenken muss, dass der individuelle Täter einleuchtender Wiese nicht auf seine herkunftsbedingten moralisch-ethische Prägung Einfluss nehmen kann? Denn gerade die Fiktion der „Nichtbeherrschbarkeit“ des Affektes stellt schließlich den Grund für die Existenz des Totschlagdeliktes und der damit einhergehenden “milderen” Bestrafung des Täters  dar.

Allgemein, Prozessrecht, Strafrecht

Die ausgesetzten Geschworenen

Zuletzt war im Zusammenhang mit der Strafsache Josef F. die Geschworenengerichtsbarkeit wieder einmal in Diskussion, wobei die diesbezügliche Initiative meiner Ansicht nach auffällig oft von der Justiz selbst ausgeht, der die Laienbeteiligung auch nach fast hundert Jahren immer noch suspekt ist. 

Ich bin ein Freund der Geschworenengerichtsbarkeit und der Meinung die Fehlerquote ist nicht höher als bei Einzelrichterentscheidungen.  Die Strafprozessordnung enthält bereits jetzt zum “Ausgleich” für die Macht der Geschworenen folgende Bestimmung: 

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde.”  Die bedeutet nichts anderes, als dass bereits jetzt völlig ohne Begründung die Richter einen “Wahrspruch” der Geschworenen kippen können, wenn sie der “Ansicht” sind dass er nicht stimmt. Sogar das finde ich höchst fragwürdig und gemahnt an Richterwillkür, noch dazu wo solche „Aussetzungen“ (früher „Monitur“ genannt) regelmäßig zu Lasten des Angeklagten erfolgen, also wenn Geschworene z.B. statt auf Mord auf den viel geringer bestraften Totschlag erkennen.  Aussetzung bedeutet dann, dass eine neue Verhandlung mit neuen Richtern und Geschworenen stattfindet.

Beim zweiten Mal gilt es dann aber: Kommen die Geschworenen zum gleichen Ergebnis wie beim ersten Mal gibt es keine Aussetzung. 

Autor: Johannes Pratl   

  

 

 

 

 

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Strafrecht

Josef F. und Rudolf M.

Dämliche Titel, guter Artikel: Der Spiegel berichte unter dem Titel “Des Monsters Advokat” über Österreichs amtierenden Spitzenstrafverteidiger Rudolf Mayer. Er vertitt aktuell Josef F., dessen Pozess heute begonnen hat.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht

Schießen in der Innenstadt – Wann ist ein Waffengebrauch gerechtfertigt?

Kommt es anlässlich eines Polizeieinsatzes zu einem Waffengebrauch und wird dadurch jemand verletzt, stellt sich fast regelmäßig die Frage, ob der Einsatz gerechtfertig war, oder etwa voreilig bzw. ob nicht gelindere Mittel ebenso zum Erfolg geführt hätten.

Besonders drängen sich diese Fragen in so spektakulären Fällen wie diese Woche in Wien auf, wo auf einen mit einem Messer und einen Besenstiel bewaffneten Verwirrten gleich 12 Schüsse (inkl. Warnschüssen) abgegeben wurden von denen letztlich 4 den Flüchtigen trafen. Gott sei Dank nicht tödlich.

Nun ist das klassischerweise eine Geschichte zu der viele Menschen schnell eine Meinung haben, wenige jedoch eine Ahnung. Wir waren ja mit Mehrheit noch nicht in einer Situation, die es erfordert hätte spontan zu entscheiden, ob man schnell einmal auf jemanden schießt oder nicht.

Das „Waffengebrauchsgesetz“ hilft theoretisch weiter:

§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z. 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

und

§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Das Problem ist halt nur, wie soll man diese Voraussetzungen in einer Stresssituation hinreichend zuverlässig prüfen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit und die Frage ob ein gelinderes Mittel ausreichen würde.

Andererseits: Habe Sie schon einmal versucht mit einer Pistole in der Hektik und in Bewegung ein bewegliches Ziel zu Treffen ohne jemanden anderen zu gefährden. Auch das ist eine berechtigte Überlegung im Zusammenhang mit der aktuellen Geschichte.

Konklusion: Ein klassischer Fall von „Ich möchte nie in so einer Situation sein wie der Polizist“. Aber auch kein Zufallsopfer eines Querschlägers.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht, WM

Geben und geben lassen – Präsent vs. Korruption

Während ca. 99% aller beschlossenen Gesetze und sonstigen Akte der Legislative in Kraft treten, ohne öffentliche Beachtung hervorzurufen, lösen einige Novellen Unruhe bis hin zum offenen Protest der Betroffenen aus. Ein wenig überraschend ist dies bei der Anfang 2008 erfolgten Verschärfung der strafrechtlichen „Anti-Korruptionsbestimmungen” der Fall, die seither sowohl in den Amtsstuben als auch in Unternehmen heftige Diskussionen hervorruft. Man hat fast das Gefühl, als wären manche, die sich diesbezüglich zu Wort melden, ein wenig zu traurig über den Umstand, keine Festspielkarten, Jagdausflüge oder was immer mehr verschenken zu dürfen bzw. geschenkt zu erhalten. Was hat die Novelle eigentlich wirklich geändert?

Vorerst hat der Gesetzgeber die Zügel enger angezogen und zwei Fälle unter die selbe Strafdrohung gestellt, nämlich einerseits die Geschenkannahme durch einen öffentlich Bediensteten (»Amtsträger«) mit dem Motiv, eine ungesetzliche Handlung herbeizuführen, andererseits jene mit dem Zweck, eine »positivere« Behandlung einer Sache im Rahmen der Gesetze zu fördern. Im Ergebnis bedeutet das, dass nun alle Geschenkannahmen, die in direktem Zusammenhang mit der Erledigung eines Amtsgeschäftes stehen, verboten sind. Weiters hat sich der Gesetzgeber einer Praxis angenommen, die gemeinhin als »Anfüttern« eines Amtsträgers bezeichnet wird. Gemeint ist damit das regelmäßige Beschenken ohne konkreten Zusammenhang mit einer Amtshandlung, das aber auf Dauer zu einer Art »moralischen« Verpflichtung des Beschenkten führt, den Gönner bewusst oder unterbewusst zu bevorzugen. »Geringfügige« Zuwendungen – bis etwa 100 Euro – sind nach wie vor zulässig. Dort ist auch die nach wie vor erlaubte Flasche Wein zum Geburtstag oder der Tischkalender zu Weihnachten einzuordnen. Problematisch sind hier aber regelmäßige kleine Zuwendungen, die insgesamt einen Gegenwert über der Geringfügigkeitsschwelle darstellen. Zu betonen ist, dass das Antikorruptionsstrafrecht keine Einbahnstraße insofern ist, als sich nur der öffentlich Bedienstete strafbar machen würde, der das Geschenk annimmt. Auch der Geschenkgeber macht sich strafbar.

Meines Erachtens bedarf die nun in Geltung stehende Regelung keineswegs einer „Entschärfung”. Worin sollte die rechtspolitische Begründung dafür liegen, großzügige Geschenke an Beamte zu legitimieren? Ein Amtsträger hat alle Personen gleich zu behandeln, dafür wird er vom Staat bezahlt. Hier sind auch alle Maßnahmen zu treffen, die den Anschein von Bestechlichkeit verhindern. Alles andere wäre das Dulden eines Missstandes mit einem Augenzwinkern. Auch im Bereich der privaten Unternehmen ist die Situation keine wirklich andere: Der Dienstnehmer, der ein Geschenk annimmt, steht automatisch im Spannungsfeld, einerseits dem Geschenkgeber, andererseits dem Dienstgeber verbunden zu sein und hier unter Umständen nicht gänzlich in dessen Interesse zu handeln. Dies würde jedoch strafrechtlich eine Untreue darstellen.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht

And the Winner is…

Der Sieger des LawOnTheBlog-Preis 2008 in der Kategorie “seltsamstes Verbrechen” steht seit heute fest und geht an einen unbekannten Täter:

Der Sarg mit dem Leichnam des Millionärs Friedrich Karl Flick wurde aus seinem Mausoleum gestohlen!

Verwirklicht wurde dadurch das Delikt der “Störung der Totenruhe” gem § 190 StGB. Unglaublich was es gibt.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

“Rules are for Fools”

Wieder macht ein Österreichischen Bankmanger Bekanntschaft mit dem Delikt der “Bilanzfälschung”:

§ 255 Aktiengesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer
als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter
oder Abwickler
  1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die
     Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
     Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie
     insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht
     (Konzernlagebericht),
  2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der
     Gesellschaft,
  3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
  4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder
     die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
  5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat
     oder seinen Vorsitzenden
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne
Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder
verschweigt.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder
als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden
Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht
nicht erstattet.
  (3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Autor: Johannes Pratl

Allgemein, Strafrecht

Geniales Verbrechen

Von einem wirklich beeindruckend gefinkelten Kreditkartenbetrug berichtet heise.de.

Manipulierte Kreditkartenleser speichern Kartendaten und funken diese dann nach Pakistan! Wenn mir das jemand erzählt hätte, ich hätte nicht geglaubt, dass es so etwas gibt.

Spannende Frage: Wen trifft hier die Haftung wofür?

Allgemein, Strafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Die Bank als kriminelle Vereinigung?

Bert Brecht war es einst der fragte:

Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?

Nun was Brecht vermutete, setzten – wie nun aufgrund der Veröffentlich un der Entscheidung des Obersten Gerichsthofes 15 Os 57/08h wissen – die leitenden Mitarbeiter einen Oberösterreichischen Bank in die Tat um: Sie verabredeten sich zum gewerbsmäßigen Betrug an ihren Kunden!

Die Festellungen machen geradezu sprachlos:

“Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten in ihren zuvor beschriebenen Führungsfunktionen der R*****bank I***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (spätestens) in der Geschäftsleitersitzung vom 9. Juli 1992 überein, zur Steigerung der Ertragslage des Bankinstituts „vermehrt mit Kreditprovisionen” zu arbeiten, was bedeutete, dass in Hinkunft – noch näher auszuwählenden – Kreditkunden vertraglich nicht vereinbarte Rahmenprovisionen, Kreditprovisionen und Überziehungszinsen verrechnet werden sollten. Solcherart kam es den Angeklagten darauf an, in einer Vielzahl von Fällen Kreditkunden darüber zu täuschen, dass – durch Darstellung in nur einzelnen Abschlussposten kaum nachvollziehbar – Entgeltsbestandteile in unzulässiger Höhe verrechnet werden, um dadurch die Kreditkunden zu deren Zahlung zu veranlassen bzw Rückzahlungsforderungen derselben hintanzuhalten, wobei die Angeklagten das Bankinstitut durch diese Verfügungen der jeweiligen Kreditkunden unrechtmäßig bereichern wollten.”

Das Urteil beschäftigte sich mit der Frage, ob die Täter auf Grund wgen “Bildung einer kriminellen Vereinigung” gem § 278 Abs. 2 StGB zu verurteilen sind, was letztlich verneint wurde.

Allgemein, Strafrecht

Justizpanne – Worst Case

Mit einer außerordentlich unangenehmen Justizpanne sieht sich die Wiener Anklagebehörde konfrontiert.

Gegen einen Mann war die Untersuchungshaft wegen behaupteter Drogenvergehen verhängt, sowie letztlich Anklage erhoben worden, obwohl er zur Zeit der vermeintlichen Tatbegehung nachweislich in Haft war!
Die diesbezüglich mittlerweile bekannt gewordenen Details werfen kein erfreuliches Licht auf die gesamte Justizorganisation.

In diesem Zusammenhang fällt eine berühmte Anekdote ein, die sich am Straflandesgericht in Graz vor einigen Jahren zugetragen hat: Ist die Untersuchungshaft verhängt, muss innerhalb bestimmter Fristen einen Haftprüfungsverhandlung durchgeführt werden, widrigenfalls der Häftling sofort zu entlassen ist.

Dereinst musste ein wegen Mordverdachtes (!) in U-Haft befindlicher entlassen werden, weil zwei sich wechselseitig „vertretende“ Richter gleichzeitig auf Urlaub gegangen waren und so die Haftprüfungsfrist übersehen wurde. Der Häftling flüchtete übrigens nicht, sondern erschien zur Hauptverhandlung.
 

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