Ein offenbar internes Papier eines großen österreichischen Konzerns, der vor allem Güter- und Personenbeföderungsleistungen erbringt, hat in den letzten Tagen für helle Aufregung gesorgt. In dem internen Papier wird zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte – vertraglich bereits vereinbarte – Investitionsvorhaben betriebswirtschaftlich unzweckmäßig wären und überdies die Finanzierung nicht gesichert wäre.
Der zuständige Politiker – Minister und Eigentümervertreter der Republik Österreich in der Hauptversammlung der Holding AG – ließ darauf hin – offenbar in plötzlicher Gefühlsaufwallung - verlauten, er plane eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Daraus haben die Medien abgeleitet, und wurde möglicherweise auch seitens des Eigentümervertreters offiziell oder inoffiziell so kommuniziert, dass die Ablöse des Vorstands, genauer: des Vorstandssprechers – unmittelbar bevor stehe.
Eine spannende Sache für den interessierten Medienbeobachter: das AktG sieht in § 75 Abs 4 vor, dass der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstand (…) widerrufen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach dem Gesetz bei “grober Pflichtverletzung“, “Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung” oder “Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung“, es sei denn, die Entziehung erfolge aus “unsachlichen Gründen” gegeben.
Ab hier wird es spannend und ich denke, es werden noch spätere Generationen von Prüfungskandidaten für die Fachprüfung zum Wirtschaftsprüfer an konkreten Sachverhaltsdarstellungen zu kauen haben:
Die HV braucht nämlich die Entziehung des Vertrauens zunächst nicht näher begründen – erst wenn der des Vertrauens entzogene Vorstand die spätere Abberufung durch den Aufsichtsrat bekämpfen sollte, wird es erforderlich sein, die konkreten Gründe für den Vertrauensentzug offen zu legen (OGH 28. 4. 1998, ecolex 1998, 639).
Unsachlichkeit des Widerrufs ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn er (der Widerruf) willkürlich, haltlos ist, sittenwidrigen Zwecken dient oder gegen Treu und Glauben verstößt.
Wenn nun ein Vorstand einer AG sagt, er könne bestimmte Investitionsvorhaben nicht umsetzen, weil die finanzielle Deckung und die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung fehle, dann verdient der gute Mann sogar einen Orden für besondere Umsichtigkeit; umgekehrt wäre es wohl ein Zeichen von Unfähigkeit, würde er Investitionen durchführen, ohne zu wissen, wie und warum diese zu finanzieren sind.
Der Fall zeigt einmal mehr das Spannungsfeld, in dem sich staatsnahe Manager stets bewegen. Freilich bekommen Sie dafür auch ein recht ordentliches Schmerzensgeld.
Zumal “Politik und Wahrhaftigkeit nicht immer unter dem selben Dach wohnen“, wie es Stefan Zweig einst ausgedrückt hat.
Dem Steuerzahler könnte es jedenfalls teuer zu stehen kommen: wird der Vorstand vorzeitig (und willkürlich) abberufen, wird man ihm dies jedenfalls teuer bezahlen müssen (“Golden Handshake”), denn die Aussichten der Republik vor Gericht scheinen mir, soweit der Sachverhalt aus der Ferne beurteilbar ist, wenig günstig.
Ein Postskriptum: der oben erwähnte Politiker (und Eigentümervertreter der Republik Österreich in der HV der Holding AG) könnte versuchen, sich auf das berühmte “Pacta sunt servanda” zu berufen, zumal das Investitionsvorhaben, um das es geht, vertraglich zwischen der AG und verschiedenen Gebietskörperschaften vereinbart ist. Nun ja – interessant wäre, ob in diesem Vertrag tatsächlich auch über die Finanzierung gesprochen wurde. Möglicherweise ist die Wirksamkeit des Vertrages an Bedingungen – zB bestimmte Finanzierungen verschiedener öffentlicher Hände – geknüpft.
Aber wollen wir jetzt nicht ausufern.