Archive for Dezember, 2006

Allgemein

Morgen!

Ich darf auch ein Frohes Fest wünschen. Und hoffen, dass “Law on the Blog” (der aktuelle Stand der Namensfindungsdiskussion; gibts eigenltich noch mehr Vorschläge?) den tollen Anfangselan ins nächste Jahr mitzieht. Achja, und das noch:

[ hier (wieder)gefunden ]

Allgemein

Frohe Weihnachten!

Die Rechtsanwälte Kaufmann & Pratl wünschen – auch im Namen aller Autoren – allen Lesern, Freunden, Kollegen und Geschäftspartnern ein besinnliches Weihnachtsfest und erholsame Feiertage!

Allgemein, Ernst beiseite, Strafrecht

Dilemma 24 – Die Antwort

Als ausgewiesener Nichtfachmann für Fragen des US- Rechtssystems und Anwender der österreichischen Strafrechtsdogmatik, sehe ich mich in der Lage, die Unten durch Kollegen Riegler aufgeworfenen Fragen der Dilemmasituationen des Mr. Bauer abschließend zu beantworten.

Vorerst zum amerikanischen Rechtssystem: Wie man aus zahlreichen Dokumentationen, wie z.B. dem Film „Die Jury“ zweifelsfrei weis, entscheiden in den USA immer Geschworene über Wohl und Wehe eines Täters. Dies allerdings nur dann, wenn nicht bereits zuvor allen – z.B. an der Beendigung einer Geiselnahme oder Verhinderung eines Anschlages Beteiligten, oder einfach nur Umstehenden – klar ist, dass die handelnde Person (Held, Agent, Polizist) in Abwehr eines noch viel größeren Unrechtes getötet/gesprengt/bedroht etc. hat, es daher einer weiteren Strafrechtspflege nicht bedarf. US-Amerikaner haben für das Erkennen solcher Situationen einen wesentlich ausgeprägteren Sinn als Europäer.

Die in diesem Punkt formalistischen Österreicher, vertrauen in diesen Fragen nicht dem Menschenverstand, sondern haben das strafrechtlichen Instrumentarium des „entschuldigenden Notstand“ ersonnen. Im Grunde besagt dieses, dass ein Täter straffrei bleibt, wenn er ein Rechtsgut zur Rettung eines anderen „opfert“. Eine Notstandssituation erfordert, dass die (objektiv) strafbare Handlung das einzige Mittel ist, um ein unmittelbar drohendes unverhältnismäßiges, demnach größeres Übel als das durch die Notstandskehrung verursachte zu vermeiden. Alles Klar?

Allgemein

Bodmerei

Der Spiegel” ruft derzeit mit der Kampagne “Retten Sie ein Wort vor dem Aussterben” zur Einsendung bedrohter Begriffe auf. Ich unterstützte diese Aktion ausdrücklich und schlage hiermit folgende Begriffe aus dem Juristen- und Amtsdeutsch vor: Einen schönen, nämlich „Bodmerei“ und einen weniger schönen, nämlich „Hundertsatzgebühr“

Staat und Politik

Dilemma-Situationen – 24 (II)

Ich kann’s nicht lassen: habe gestern 24 gesehen und frage mich - als Wirtschaftsprüfer und Nichtjurist – ob mir Juristen, die des öffentlichen Rechtssystems (möglicherweise vergleichend USA – Österreich) kundig sind, mir Antworten zu diversen Fragen geben können:

Die Helden der Fernsehserie 24 – die CTU und ihr Anchor-man Jack Bauer – stecken ja ständig in Dilemma-Situationen, will heißen: zwischen zwei Übeln wählen müssen. Gestern zB: Terroristen gehen mit einem (von dreißig) gestohlenen Giftgas-Behältern in eine Shopping-Mall und wollen das Gas freilassen, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hunderte Tote zur Folge hätte. Die CTU hätte es in der Hand, die Terroristen zu stoppen, zumal Jack Bauer under-cover mit den Terroristen unterwegs ist.

Freilich mit folgendem Problem: unterbrechen sie den Terroranschlag und stellen das Giftgas sicher, fehlen immer noch die übrigen 29 Behälter.

Daher die Frage an den US-Präsidenten: Einschreiten und die Menschenleben in der Shopping-Mall retten, oder hunderte Tote in Kauf nehmen, in der Hoffnung, dass die Spur zu den Terroristen dadurch “warm” bleibt.

Der US-Präsident entscheidet sich für letztere Variante. Gottlob passiert der GAU dennoch nicht – des mutigen Einschreitens Jack Bauers wegen.

Frage: Wie ist die Rechtslage tatsächlich? Und zwar in den USA und – alternativ – in Österreich?

 

Allgemein

Nach Diktat verreist

Meine ersten Wochen als Law-on-the-Blogger sind vorbei; es ist noch vieles zu tun. Wir müssen uns selbst an der Nase nehmen und die Frequenz steigern.

Letzte Woche war ich bei einem interessanten Vortrag von Prof. Nitsche an der Uni Graz zum Thema “UGB”; wie immer großartig – fantastisch. Als kleines Detail im Moment nur: § 5 UmwG – wurde zunächst mit der HGB-UGB-Reform auf “Unternehmerbegriff” umgestellt – durch eine spätere Novelle erlebte dort der “Kaufmann” eine Wiedergeburt. Bleibt zu beobachten.

Nach gestriger Vor-Weihnachtsfeier mit einigen meiner lieben Mit-Blogger sowie diversen weiteren Wirtschafts- und Rechtskennern lasse ich jetzt das hiesige Treiben zum Ende kommen – heute abend noch 24-Analyse – und setze mich am Dienstag ab nach Benevento.

Falls mir am Weg gen Italien noch was einfällt, melde ich mich direkt von dort.

Ansonsten: ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch! Bis demnächst! LG GR!

Allgemein

24

So ein Special Agent der CTU, wie er etwa in der Figur “Jack Bauer” in der Fernsehserie “24″ verkörpert wird, muss wahrlich in einem arbeitsrechtlich schwierigen Umfeld operieren:

Am Ende von Tag 4 musste er untertauchen, weil er – um die Welt und Amerika vor großem Unglück zu bewahren – eine diplomatische Verstimmung mit China herauf beschworen hatte. Es wurde daher der Tod des Agenten fingiert, wonach dieser untertauchte.

Offenbar ohne jegliche weitere Geldbezüge.

Denn am Beginn von Tag 5 sieht man, wie er sich unter fremder Identität als Taglöhner im Industrieanlagenbau um Jobs bemüht.

Trotzdem rettet er gleich in der Folge rund 60 Menschen bei einer Flughafen-Geiselnahme das Leben und wird wohl in den nächsten Folgen von “Tag 5″ verhindern, dass Giftgas gegen amerikanische BürgerInnen eingesetzt werden wird. Zwischen 12 und 13 Uhr hat er – gestern auf ATV gesendet - zudem einen engen Mitarbeiter des US-Präsidenten als Konspiranten entlarvt.

Trotzdem musste er dem Präsidenten gleich sein Ehrenwort geben, dass er nach dem Anti-Terror-Einsatz wieder von der Bildfläche verschwinden werde.

Man fragt sich: ohne jegliche Ruhe-Bezüge? Ohne laufende Bezüge und Zuwendungen? Ohne Zulagen (Nacht-, Schwerarbeiter- oder sonstige?)

Staat und Politik, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Vorstand bald entgleist?

Ein offenbar internes Papier eines großen österreichischen Konzerns, der vor allem Güter- und Personenbeföderungsleistungen erbringt, hat in den letzten Tagen für helle Aufregung gesorgt. In dem internen Papier wird zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte – vertraglich bereits vereinbarte – Investitionsvorhaben betriebswirtschaftlich unzweckmäßig wären und überdies die Finanzierung nicht gesichert wäre.

Der zuständige Politiker – Minister und Eigentümervertreter der Republik Österreich in der Hauptversammlung der Holding AG – ließ darauf hin – offenbar in plötzlicher Gefühlsaufwallung - verlauten, er plane eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Daraus haben die Medien abgeleitet, und wurde möglicherweise auch seitens des Eigentümervertreters offiziell oder inoffiziell so kommuniziert, dass die Ablöse des Vorstands, genauer: des Vorstandssprechers – unmittelbar bevor stehe.

Eine spannende Sache für den interessierten Medienbeobachter: das AktG sieht in § 75 Abs 4 vor, dass der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstand (…) widerrufen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach dem Gesetz bei “grober Pflichtverletzung“, “Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung” oder “Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung“, es sei denn, die Entziehung erfolge aus “unsachlichen Gründen” gegeben.

Ab hier wird es spannend und ich denke, es werden noch spätere Generationen von Prüfungskandidaten für die Fachprüfung zum Wirtschaftsprüfer an konkreten Sachverhaltsdarstellungen zu kauen haben:

Die HV braucht nämlich die Entziehung des Vertrauens zunächst nicht näher begründen – erst wenn der des Vertrauens entzogene Vorstand die spätere Abberufung durch den Aufsichtsrat bekämpfen sollte, wird es erforderlich sein, die konkreten Gründe für den Vertrauensentzug offen zu legen (OGH 28. 4. 1998, ecolex 1998, 639).

Unsachlichkeit des Widerrufs ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn er (der Widerruf) willkürlich, haltlos ist, sittenwidrigen Zwecken dient oder gegen Treu und Glauben verstößt.

Wenn nun ein Vorstand einer AG sagt, er könne bestimmte Investitionsvorhaben nicht umsetzen, weil die finanzielle Deckung und die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung fehle, dann verdient der gute Mann sogar einen Orden für besondere Umsichtigkeit; umgekehrt wäre es wohl ein Zeichen von Unfähigkeit,  würde er Investitionen durchführen, ohne zu wissen, wie und warum diese zu finanzieren sind.

Der Fall zeigt einmal mehr das Spannungsfeld, in dem sich staatsnahe Manager stets bewegen. Freilich bekommen Sie dafür auch ein recht ordentliches Schmerzensgeld.

Zumal “Politik und Wahrhaftigkeit nicht immer unter dem selben Dach wohnen“, wie es Stefan Zweig einst ausgedrückt hat.

Dem Steuerzahler könnte es jedenfalls teuer zu stehen kommen: wird der Vorstand vorzeitig (und willkürlich) abberufen, wird man ihm dies jedenfalls teuer bezahlen müssen (“Golden Handshake”), denn die Aussichten der Republik vor Gericht scheinen mir, soweit der Sachverhalt aus der Ferne beurteilbar ist, wenig günstig.

Ein Postskriptum: der oben erwähnte Politiker (und Eigentümervertreter der Republik Österreich in der HV der Holding AG) könnte versuchen, sich auf das berühmte “Pacta sunt servanda” zu berufen, zumal das Investitionsvorhaben, um das es geht, vertraglich zwischen der AG und verschiedenen Gebietskörperschaften vereinbart ist. Nun ja – interessant wäre, ob in diesem Vertrag tatsächlich auch über die Finanzierung gesprochen wurde. Möglicherweise ist die Wirksamkeit des Vertrages an Bedingungen – zB bestimmte Finanzierungen verschiedener öffentlicher Hände – geknüpft.

Aber wollen wir jetzt nicht ausufern.

 

Allgemein, Zivilrecht

Irrtümer im Mietrecht*

Das Mietrechtsgesetz (MRG) zählt zu jenen Gesetzen, die die meisten Menschen angehen, jedoch gleichzeitig den wenigsten Betroffenen bekannt sind. Ich nutze die Gelegenheit um einige populäre Irrtümer über das Mietrecht aufzuzählen und wenn möglich ein wenig auszuräumen:

„Wenn es im Vertrag steht, kann der Mieter jederzeit gekündigt werden!“

Wohl einer der größten „Vermieterirrtümer“. Faktum ist, dass im Bereich des Mietrechtes eine Kündigung des Mietvertrages von Seiten des Vermieters nur unter ganz bestimmten Umständen, wie z.B. Mietzinsrückstand, möglich ist. Verhält sich der Mieter einigermaßen vertragskonform, ist die Chance eine Kündigung durchzusetzen gering. Der Ausweg lautet, einen Mietvertrag befristet abzuschließen. Die Befristungsmöglichkeiten sind vielfältig, manche Formalkriterien jedoch tückisch. Vorsicht ist am Ende des Befristungszeitraum geboten: Unternimmt der Vermieter nichts, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere drei Jahre.

„Die Kündigung kann  per Telefon oder Brief erfolgen!“

Die Kündigung im Bereich des MRG ist vermieterseitig (außer im Einvernehmen) lediglich in Form der so genannten gerichtlichen Kündigung wirksam. Dies bedeutet, dass der Vermieter im Fall des Falles einen Schriftsatz an das Gericht richten muss. Das Gericht stellt diesen dem Gekündigten zu, der dann die Möglichkeit hat, Einwendungen zu erheben. Für den Mieter genügt neuerdings eine schriftliche Kündigung. Unterlässt etwa der Mieter die formgültige Kündigung, könnte der Vermieter den Zins weiter verlangen, auch wenn der Mieter längst ausgezogen ist.

„Der Mieter kann jederzeit kündigen!“

Der (mieterfreundliche) Kündigungsschutz des MRG hat Schattenseiten. Tatsache ist, dass bei befristeten Mietverträgen – mit teilweisen Ausnahmen für Wohnungen – die vertraglich vereinbarten Mietdauern eingehalten werden müssen. Selbst wenn der Mieter ein Objekt, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr benötigt, muss er den Mietzins bis zum Ende der Befristung bezahlen. Auch bei unbefristeten Mietverträgen, sind die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen und -Termine einzuhalten.

„Geht etwas in der Wohnung kaputt, ist der Mieter (vice versa der Vermieter) für die Reparatur verantwortlich!“

Die Klassiker sind diesbezüglich natürlich Herde, Heizgeräte und Warmwasserspeicher. Nachdem sich die Regeln des MRG  als unpraktikabel erwiesen haben, wurden in vielen Mietverträgen Klauseln aufgenommen, die meist zu Lasten des Mieters gehen. Trotz einer aktuellen Novelle, bleiben die Regeln für den Investitionsersatz kompliziert.

„Der Mieter muss ausmalen!“

Muss er nur wenn es im Vertag steht, oder eine „überdurchschnittliche Abnutzung“ zu vertreten hat.

Grundsätzlich lohnt es bei Abschluss eines Mietvertrages – insbesondere bei hohen Mietzinsen, oder langen Befristungen – die Einholung von fachkundigem Rat, dies schon deshalb, weil viele Vermieter heute mit recht trickreichen Vertragswerken arbeiten, anderseits auch von Mietern berichtet wird, die ihre Rechte bis auf das Äußerste auszureizen bereit sind.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)