Archive for Januar, 2007

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Strafrecht

Verteidigung

Die „Kleine Zeitung“ berichtete in Ihrer Ausgabe vom 27.1.2007 über einen einigermaßen spektakulären Mordprozess, einem Raubmord an einem Taxifahrer.

Die Zeitung berichtet über den Verlauf der Verhandlung Folgendes: Die Verteidigerin brachte offenbar ins Spiel, dass es neben dem Anklagevorwurf „Mord“ noch andere Gründe für das Ableben des Opfers hätte geben können, daher der Angeklagte möglicherweise nicht des Mordes schuldig.  Dies brachte die anwesenden Berufsrichter offenbar derart gegen die Verteidigerin auf, dass Folgendes geäußert wurde: „Das ist doch skurril, schämen Sie sich!“ entfährt es Richter XX. Richter YY überlegt sogar einen Antrag wonach ZZ von der Verteidigerliste gestrichen werden soll, „das ist ja unsäglich!“

Sollte die Schilderung des Vorganges zutreffen, stimme ich dem Richter YY in seiner Einschätzung vollkommen zu. Es ist tatsächlich unsäglich, nämlich die Äußerungen der Richter. Tatsächlich hat die Verteidigerin – und kann ich dem Zeitungsartikel nicht einmal ansatzweise Gegenteiliges entnehmen – das getan, wozu sie gesetzlich, kraft ihres Amtes als Verteidigerin und  letztlich auch moralisch verpflichtet ist: Sie hat versucht eine Sachverhaltsvariante ins Spiel zu bringen, nach der ihr Mandant eine mildere Strafe oder einen Freispruch zu erwarten gehabt hätte.

Ich erlaube mir § 9 der Rechtsanwaltsordnung (ein Gesetz!) zu zitieren:

„Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen
Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei
gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu
vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur
Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden
vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise
zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den
Gesetzen nicht widerstreiten.“

Die Verteidigerin hat somit getan, was ihr das Gesetz aufträgt, nämlich etwas vorgebracht, was zumindest theoretisch dienlich war, dem Mandanten zu nützen.

Die Richter haben dieses Bemühen mit einer Respektlosigkeit und, was viel schwerer wiegt, mit einer Ankündigung quittiert, die Untersagung der Berufsausübung zu betreiben („Streichung aus der Verteidigerliste“).

Ein aus meiner Sicht äußerst bedenklicher Vorgang.

Allgemein, Neue Gesetze, Staat und Politik

Anlassgesetz

Aus meiner Sicht völlig zu Unrecht verunglimpft wird seit jeher das so genannte Anlassgetz, gemeint damit ein Gesetz, das unter dem Eindruck bestimmter Ereignisse beschlossen wird.

Ja was ist denn daran auszusetzen?

Faktum ist doch, dass die weit größere Zahl der Gesetze zumindest dringend verdächtig ist, ohne ausreichenden Grund erlassen worden zu sein.

Allgemein

Ehe …

… man(n) sichs versieht ist man entledigt. Möge die Übung gelingen. Viel Erfolg :-)

Allgemein

Sterblichkeitsgewinn

Ein bemerkenswerter Begriff aus der Versicherungswissenschaft ist mir heute erstmals untergekommen, nämlich der Sterblichkeitgewinn.
 
Dieser ersteht, wenn der Sterblichkeitsverlauf der Versicherten anders, und somit für die Versicherung “günstiger” als ursprünglich – etwa an Hand von Statistiken – kalkuliert ausfällt.
 
Hiebei kann Gewinn (und Verlust) natürlich in beide Richtungen entstehen, je nachdem ob für die Versicherung früheres oder späteres Ableben des Versicherten „billiger“ ist.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Zivilrecht

Kaputtsparen

Die Zeitschrift „Der Spiegel“ berichtet in seiner aktuellen Ausgabe über ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshof, der einem Kläger Schadensersatz* durch den Staat zusprach, der entstand, weil ein Grundbuchgericht aufgrund Überlastung und Personalmangel für eine Eintragung 20 Monate benötigte. Der Kläger war geschädigt worden, weil Wohnungskäufer erst nach Durchführung bestimmter Eintragungen zur Zahlung verpflichtet waren. Dem Kläger entstanden u.a. Schäden durch Zinsverlust. Die Behörde hatte offenbar argumentiert, dass man aufgrund fehlender Mittel nicht in der Lage war, das Amt ausreichend personell zu besetzen. Ohne Erfolg.
 
Die Erledigungszeiten mancher Ämter und Behörden haben natürlich auch in Österreich manchmal Dimensionen, die das Erträgliche sprengen. Gerade behördliche Erledigungen, die wiederum Voraussetzung für andere wirtschaftliche Transaktionen sind (finanzbehördliche Akte und eben gerade das Grundbuch), bedürften zweifellos gesteigerter Beachtung durch die Verwaltungsorgane, zumal anderenfalls ein ähnlicher Prozess sicher bald auch in Österreich geführt werden wird.
 
(*Was Deutschland und Österreich trennt, ist bekanntlich die gemeinsame Sprache: Während in Österreich Schadenersatz geleistet wird, gebührt in Deutschland SchadenSersatz.)

Allgemein

Alimente: Zahlungspflicht 33 Jahre danach

Für vorerst nicht legitimierte Väter und solche, die es noch werden, ist aufgrund einer jüngsten Entscheidung des OGH (6 Ob 292/05t) erhöhte Vorsicht geboten, wenn im Nachhinein die außereheliche Vaterschaft anerkannt oder sonst festgestellt wird.

Nach der zitierten Entscheidung wurde ein außerehelicher Vater zur Zahlung von stattlichen € 61.606,– an Unterhalt für seine Tochter verpflichtet, die heute bereits 46 Jahre alt und bereits längst selbsterhaltungsfähig ist. Er musste für den Zeitraum März 1973 bis Juli 1986 Alimente, also vom Urteil weg 33 Jahre zurück, nachzahlen.

Da die Tochter während der aufrechten Ehe der Mutter mit einem anderen Mann geboren wurde, galt diese lange Zeit als ehelich. Erst im Oktober 2002 wurde auf Initiative der Mutter gerichtlich festgestellt, dass der Ehemann nicht der Vater war. Ein Sachverständigengutachten ergab die Abstammung des  beklagten außerehelichen Vaters, der die Vaterschaft in der Folge auch anerkannte.

Obwohl Unterhaltsansprüche grundsätzlich bereits nach 3 Jahren verjähren, sprach der OGH hier Ansprüche sogar für den Zeitraum von 30 Jahren zurück zu. Im Juli 1986 heiratete die Tochter und wurde selbsterhaltungsfähig. Da bis zum Jahre 2005 nicht die betreffende Mutter, sondern nur ein Staatsanwalt die Unehelichkeit feststellen lassen konnte, ging der OGH davon aus, dass die Mutter zuvor ihre Ansprüche nicht klageweise geltend machen konnte. Einen konkludenten Verzicht nahm das Gericht ebenfalls nicht an.

Ausgehend auch von einer hinkünftigen Haltbarkeit dieses Urteiles ergeben sich somit bis zum Jahre 2008 für derartige Fälle für allenfalls betroffene Mütter und Väter sehr divergierende Interessen und bedeutsame Fristen sowie Notwendigkeiten von entsprechenden Vorkehrungen.

Allgemein, Ernst beiseite

Rechtsverdreher

Ein mir eng befreundeter Werbefachmann berichtete in seinem großartigen und vielbeachteteten weblog “EnlageYourPen” kürzlich über manipulierte Google-Ergebnisse, so genannte Google-Bomben.

An eine solche könnte man auch glauben, wenn man in die genannte Suchmaschine den Begriff “Rechtsverdreher” eingibt. Aus für mich völlig unnachvollziehbaren Gründen – ich schwöre wir haben damit nicht zu tun – erscheint bei Eingabe des vorangeführten Begriff seit JAHREN unsere Kanzleipage www.kundp.at unter den Top 10.

Das ist seltsam und gibt mir zu denken.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Staat und Politik

Aus- und Einsichten

Eine beliebte Sonntagslektüre ist mir die „Wiener Zeitung“ geworden. In deren Ausgabe vom 30.12.2006 war ein äußerst erhellendes Interview mit dem scheidenden Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Johann Rzeszut abgedruckt.
 
Das Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltei ist, bei aller Beschwörung der Arbeit an der „gemeinsamen Sache“, nicht immer friktionsfrei, sehen doch nicht selten Kollegen wie Richter ihr jeweiliges Gegenüber, wenn schon nicht als Feind, so doch als lebendes Hindernis für ein rasches und gedeihliches Verfahren.
 
Debatten über das Gerichtsleben werden meist umso emotionaler geführt, je involvierter die Beteiligten sind, was häufig zu einem Verlust der Sicht für das Wesentliche führt. Die Sicht der Dinge von der Spitze des Obersten Gerichtshofes schein jedenfalls eine klare, beschreibt doch Präsident Dr. Rzeszut die Anforderungen an eine moderne Justiz, sowie die Defizite auf das Treffendste.
 
Die Bürger erwarten primär eine rasch arbeitende Justiz. Hier ist Österreich wohl alles in allem noch in einer vergleichsweise guten Position, wobei ich meine, dass verstärktes Augenmerk auf die Beseitigung der berühmten negativen „Ausreißer“ gelegt werden muss. Der Wunsch des Präsidenten, die richterlichen Disziplinarbehörden mögen in krassen Fällen mehr Mut zur Konsequenz aufbringen, sei auf diesem Wege unterstützt.
 
Weiters erwartet der Bürger von den Justizorganen eine – soweit es ein formalisiertes Verfahrensrecht zulässt – individualisierte Befassung mit seiner Sache. Meiner Meinung nach ist das ein vernachlässigter Aspekt. Faktum ist, dass ein Urteil (einerlei ob zivil- oder strafrechtlich) nur dann Akzeptanz hervorrufen wird, wenn ihm ein Erkenntnisverfahren vorangegangen ist, welches dem Entscheidungsunterworfenen die Möglichkeit einräumt, seinen Standpunkt ordentlich darzulegen. Tatsächlich tendiert die Entwicklung des Verfahrensrechtes dazu – auf einer rein formalen Ebene – eine Verfahrensstraffung herbeizuführen, die letztlich in Konflikt mit der Partizipationsmöglichkeit der Parteien, und sohin dem „rechtlichen Gehör“ per se, gerät.
 
Präsident Rzeszut rührt letztlich an einem (fast) Tabuthema, nämlich den Folgen der stark steigenden Zahl weiblicher Richter. Einer Statistik des BMJ folgend, belief  sich der Anteil weiblicher Richter 1996 auf 35,5%, 2006 bereits auf 46,2%, wobei davon auszugehen ist, dass diese Werte „instanzbereinigt“ krasser ausfällt, sohin mehr als die Hälfte aller Richter erster Instanz Frauen sind. Dies führt zu einem praktischen Problem: Während Richter früherer Generationen ab ihrer Ernennung mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung eine Richterstelle ausfüllten, ergibt sich aus Karenzen eine viel stärkere Fluktuation an mit einem Akt befassten Richtern. Praktisch bedeutet dies, dass mit einem Akt bereits erstinstanzlich oftmals mehrere Richter beschäftigt sind. Dass das nicht besonderes effizient ist, stellt die eine Seite dar, die systematische Beschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die andere.
 
Ich erlaube mir gelegentlich auf weitere im Interview angesprochene Themen zurück zu kommen.

Allgemein

Regierungsbildung

Wussten Sie, dass A. Molterer am 8.10.1931 in Kitzbühel geboren wurde und im Jahre 1956 in Cortina für Österreich olympisches Silber im RTL errang?

Österreichs Weltgeltung als Sportnation unterstreicht weiters I. Gusenbauers 1972 anlässlich des Sportfest im Wiener Praterstadion aufgestellter Weltrekord im Hochsprung.