Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Strafrecht
Verteidigung
Die „Kleine Zeitung“ berichtete in Ihrer Ausgabe vom 27.1.2007 über einen einigermaßen spektakulären Mordprozess, einem Raubmord an einem Taxifahrer.
Die Zeitung berichtet über den Verlauf der Verhandlung Folgendes: Die Verteidigerin brachte offenbar ins Spiel, dass es neben dem Anklagevorwurf „Mord“ noch andere Gründe für das Ableben des Opfers hätte geben können, daher der Angeklagte möglicherweise nicht des Mordes schuldig. Dies brachte die anwesenden Berufsrichter offenbar derart gegen die Verteidigerin auf, dass Folgendes geäußert wurde: „Das ist doch skurril, schämen Sie sich!“ entfährt es Richter XX. Richter YY überlegt sogar einen Antrag wonach ZZ von der Verteidigerliste gestrichen werden soll, „das ist ja unsäglich!“
Sollte die Schilderung des Vorganges zutreffen, stimme ich dem Richter YY in seiner Einschätzung vollkommen zu. Es ist tatsächlich unsäglich, nämlich die Äußerungen der Richter. Tatsächlich hat die Verteidigerin – und kann ich dem Zeitungsartikel nicht einmal ansatzweise Gegenteiliges entnehmen – das getan, wozu sie gesetzlich, kraft ihres Amtes als Verteidigerin und letztlich auch moralisch verpflichtet ist: Sie hat versucht eine Sachverhaltsvariante ins Spiel zu bringen, nach der ihr Mandant eine mildere Strafe oder einen Freispruch zu erwarten gehabt hätte.
Ich erlaube mir § 9 der Rechtsanwaltsordnung (ein Gesetz!) zu zitieren:
„Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen
Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei
gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu
vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur
Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden
vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise
zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den
Gesetzen nicht widerstreiten.“
Die Verteidigerin hat somit getan, was ihr das Gesetz aufträgt, nämlich etwas vorgebracht, was zumindest theoretisch dienlich war, dem Mandanten zu nützen.
Die Richter haben dieses Bemühen mit einer Respektlosigkeit und, was viel schwerer wiegt, mit einer Ankündigung quittiert, die Untersagung der Berufsausübung zu betreiben („Streichung aus der Verteidigerliste“).
Ein aus meiner Sicht äußerst bedenklicher Vorgang.
30 Jan 2007 Johannes Pratl 0 comments
