Archive for Februar, 2007

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Automatisch

Die Zeitung „Woche“ berichtet in ihrer sonntäglichen Ausgabe von einem anonymen Test in grazer „Wettcafes“. Wenig (zumindest für mich) überraschen scheint die Verbundenheit der Betreiber mit den rechtlichen Bestimmungen des Jugendschutz- und Glücksspielgesetz schwach ausgeprägt. Minderjährige erhielten regelmäßig Alkohol und Zigaretten, konnten ungehindert an Automaten spielen, sowie Wetten abschließen. Die Politik zeigt sich (sicherheitshalber) „schockiert“.

Praktisch jeder Anwalt kann Geschichten über die oft verheerenden Auswirkungen des Glückspiels, dem damit einhergehenden persönlichen Leid der Angehörigen von Spielsüchtigen, etwa wenn Familienväter zu Bankräubern werden, und im Casino gescheiterten Existenzen erzählen. In (gefühlsmäßig) jedem dritten Strafverfahren kommen glückspielverursachte Geldprobleme als Motiv am Rande vom.

Im juristischen Sinne helfen kann man Spielsüchtigen nur in Ausnahmefällen. Ich selbst habe einen Fall vertreten, wo für eine Spielsüchtige namhafte Beträge von den Casinos-Austria eingeklagt werden konnte. Die Casinos waren in besonders krasser Art ihrer Prüfpflicht im Bezug auf die Vermögensgefährdung des Spieler durch zu hohe Spieleinsätze nicht nachgekommen. Von vielen verspielten Millionen (Schillingen) konnten letztlich rund € 150.000,– zurückgeholt werden. Tragisches Detail: Der Prozess konnte erst nach dem Tod der Spielerin eingeleitet werden, da sie zu Lebzeiten ihre Verluste verheimlicht hatte. Die Casinos befleißigten sich im Prozess im Wesentlichen einer „selber schuld Argumentation“. Der OGH (GZ: 2 Ob 136/06y) bezeichnete die Rechtfertigungen der Casinos wörtlich als zynisch. Der OGH ist sehr selten so direkt.

Der Gesetzgeber hat auf die gehäuften (erfolgreichen) Klagen gegen die fiskalische Cashcow „Casinos“ prompt reagiert und zwar damit, dass das Glückspielgesetz geändert wurde. In einem unglaublichen Akt von Anlassgesetzgebung wurde das Gesetz so geändert, dass der Spieler nur mehr Anspruch auf einen ganz geringfügigen Betrag hat, nämlich statt dem realen Verlust nur mehr auf die „Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits“ (§ 25 Abs 1 GSpG). Ein beachtlicher legistischer Vorgang: Stellen Sie sich vor es gäbe ein Gesetz, nach dem Sie kein Schmerzengeld bekommen, wenn ein Täter – sagen wir – Politiker ist. Das wäre ein Privileg, ähnlich dem das die Casinos nun genießen.

Derzeit habe ich eine interessante Sache in Vorbereitung: Ich beabsichtige für einen ehemaligen (spielsüchtigen) Spieler Verluste einzuklagen, die in einem Automatencasino entstanden sind. Das Argument hier wird auf die Problematik hinauslaufen, dass die Automaten meiner Meinung nach regelmäßig gegen Monopolvorschriften verstoßen, da statt der gesetzlich vorgesehenen Maximaleinsätze von € 0,5 pro Spiel, vielfach höhere Einsätze möglich sind. Jeder der es nicht glaubt, sollte einfach einmal einem Spieler zusehen. Meiner Meinung nach ein (nennen wir es höflich) “Graubereich”, der auch von politischer und behördlicher Seite offen geduldet wird. Man fragt sich hier schon warum, aber es geht halt um ein Milliardengeschäft – und um entsprechende Steuereinnahmen.

Ich werde über diesen Fall weiter berichten.

Staat und Politik, Steuern und Abgaben

Nachtrag zu “Ehesache – Diskussionsbeitrag”

Ich habe mich in meinem heutigen Beitrag zur Frage der steuerlichen (Un-)Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf das Einkommensteuerrecht konzentriert, weil das Einkommensteuerrecht ein Massenphänomen ist und in diesem der Leistungsfähigkeitsgedanke – somit das Prinzip der Steuergerechtigkeit – am deutlichsten zum Ausdruck kommt und gleichermaßen am hohen Anspruch scheitert. Ich komme an einem anderen Tag darauf zurück.

Um der Frage der Gleichberechtigung gerecht zu werden, muss der guten Ordnung halber das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht erwähnt werden. Dort manifestiert sich das Problem der Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in ungleich deutlicherer Weise, als irgendwo anders in der Landschaft des Steuerrechts: der Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist von der Steuerklasse abhängig, und dort fallen in die Klasse mit dem niedrigsten Tarif die Ehegatten und Kinder der Verstorbenen (maximaler Steuersatz 15%). In der höchsten Klasse beträgt der Spitzentarif 60% – darunter fallen in Ermangelung eines Verwandtschafts- oder Eheverhältnisses jegliche Freunde, Bekannte oder eben auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

In diese höchste Steuerklasse V fallen aber auch der/die uneheliche Lebensgefährte/in oder der/die geschiedene Ehegatte/in.

Was die Diskussion zur Abschaffung der Erbschafts-/Schenkungssteuer anbelangt, darf ich demnächst darauf eingehen. 

Staat und Politik, Steuern und Abgaben

Ehesache – ein (erster) Diskussionsbeitrag am Beispiel des Alleinverdienerabsetzbetrages

Pratls Beitrag “Ehesache” schreit förmlich nach einer Diskussion – und wozu, wenn nicht zu einer Diskussion – soll ein Blog denn anregen?

Es gilt, was auch im übrigen Leben stets gilt: die Sache ist bei näherer Betrachtung immer komplizierter, als es in der flüchtigen politischen Diskussion zu sein scheint.

Im Kern geht es mir um die Frage, was man überhaupt unter dem Begriff der “Steuergerechtigkeit” zu verstehen hat.

Ein Besser-Verdiener könnte etwa angesichts des progressiven Einkommensteuertarifes verleitet sein, zu sagen, er werde ungerecht behandelt, weil er überproportional mehr Steuern zahlen müsse, als ein Kleinverdiener. Die Antwort wurde bereits vom großen österreichischen Ökonomen Böhm-Bawerk beantwortet, dessen Hauptverdienst die Untersuchung von gerechten Steuertarifen war und ist: auf der Basis der Theorie vom fallenden Grenznutzen zusätzlichen Konsums (das allseits bekannte Gossensche Wurstsemmel-Beispiel fällt da hinein) ist es aus theoretischer Sicht gerechtfertigt, dass Besserverdienern eine überproportionale Steuerlast – im Vergleich zu einem Minderverdiener – aufgebürdet wird. In der Sprache des ökonomischen Marginalismus spricht man vom “gleichen marginalen Opfer”, das beide – freilich mit unterschiedlich hohen Steuersätzen – erbringen.

Zurück zum Hauptthema: ist es gerecht, dass ein Alleinverdienerabsetzbetrag einem Verheirateten auch dann zusteht, wenn er keine Kinder hat (§ 33 Abs 4 Z 1 erster Teilstrich), während außerehelich zusammen lebende Personen (“andere Partnerschaft” gemäß § 33 Abs 4 Z1 Satz 6 EStG) nur dann in den Genuss eines Alleinverdienerabsetzbetrages kommen, wenn zumindest ein Kind (des Steuerpflichtigen oder des “anderen Partners”) vorhanden ist?

Hier kommt die Privilegierung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensform zum Ausdruck. Die wirtschaftliche Last, die der allein verdienende Verheiratete zu tragen hat, soll ihm von der Allgemeinheit mittels eines Absetzbetrages teilweise abgenommen werden; ernährt der/die Steuerpflichtige hingegen eine/n Partner außerehelich mit, so muss er die Last alleine tragen. (Böse Zungen könnten sagen, dass aus der Tatsache der Nicht-Verehelichung auch wieder ein Nutzen erwächst, weswegen eigentlich der Verheiratete schlechter gestellt sei.)

Ist jedoch ein Kind vorhanden, können auch ”in wilder Ehe” zusammen lebende den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen, wobei es – naheliegender weise – nicht darauf ankommt, ob es sich um ein gemeinsames, oder aber um ein aus einer früheren Beziehung stammendes Kind handelt. (Es muss das Kind eines der beiden Steuerpflichtigen sein.)

Leben nun zwei Personen gleichen Geschlechts (etwa, weil sie homosexuell sind) mit einem Kind (eines der beiden) zusammen, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht werden, weil als eheähnlicher Zustand nur ein solcher anerkannt wird, bei dem es sich um Personen verschiedenen Geschlechts handelt.

Nun könnte man sagen, das sei ungerecht, weil hier eine bestimmte steuerliche Begünstigung – bei sonst gleichen Lebensumständen – nur deswegen versagt würde, weil es sich um Personen gleichen Geschlechts handelt, die Küche, Topf und Bett teilen.

Mitnichten: denn der nunmehr zum steuerlich allein lebenden Menschen Mutierte kann – Kind vorausgesetzt – den Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 2 EStG in Anspruch nehmen: denn dort ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige ein Kind erzieht, und “nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner” zusammen lebt.

Soll heißen: würde die gleichgeschlechtliche außereheliche Partnerschaft der verschiedengeschlechtlich außerehelichen Partnerschaft gleich gestellt werden wollen, würde statt eines Alleinerzieherabsetzbetrages eben ein Alleinverdienerabsetzbetrag (gleicher Höhe) zustehen. Es würde sich also wirtschaftlich nichts ändern.

Die Privilegierung, die der dem Gleichgeschlechtlichen Zusammen leben huldigende derzeit erfährt, besteht sogar darin, dass im Falle des Zusammenlebens zweier Gleichgeschlechtlicher Besserverdiener der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht streitig gemacht wird, während sich zwei verschiedengeschlechtliche Besserverdiener gefallen lassen müssen, dass die positiven Einkünfte des jeweils anderen den eigenen Alleinverdienerabsetzbetrag zu Fall bringen.

Ich gebe zu, das ist alles sehr kompliziert – aber es lässt sich fast nicht einfacher darstellen.

Ich komme auf dieses Thema demnächst zurück.

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Staat und Politik

Ehesache

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Kdolsky bekennt sich in der heutigen Pressestunde zur Beseitigung der rechtlichen Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften, betont jedoch gleichzeitig einen “besonderen Zustand”, in dem sich die Ehe (im herkömmlichen Sinn) aus ihrer Sicht befindet.

Nun ja, wie auch immer das gemeint ist, sei an dieser Stelle Altbekanntes wiederholt: Gleichstellungsfragen treten bei (egal ob hetero- oder homosexuellen) Lebensgemeinschaften ja deswegen auf, weil Eheleute in bestimmten Angelegenheiten schlichtweg bevorrechtet sind, allem voran im Steuerrecht. Gleichzeitig ergeben sich aus der weniger starken Verbindlichkeit der Lebensgemeinschaft natürlich auch Vorteile, die von den Menschen auch als solche wahrgenommen werden, wehalb die Ehe auch an Attraktivität verloren hat.

Es geht also jetzt um zwei Fakten, die man zur Kenntnis nehmen muss: Will man die Ehe weiterhin gegenüber allen Lebensgemeinschaften bevorzugen, bleibt eine Ungleichheit bestehen, die gesellschaftspolitisch begründet werden muss. Diese Begründung fällt in der Regel – in Hinsicht auf die positiven Aspekte der Ehe für die Gesellschaft – überzeugend aus.

Will man homosexuelle Gemeinschaften gleichstellen, jedoch bei den Verpflichtungen (z.B. Unterhaltsrecht, Hürden im Scheidungsfall) auch nur geringfügig hinter der Ehe – nämlich bei diesen Verpflichtungen – zurückbleiben, tut sich eine neue Ungleichheit auf, nämlich die dann neu entstehende Benachteiligung der gewöhnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber der „privilegierten“ homosexuellen Gemeinschaft. Auch dies würde einer wirklich guten Begründung bedürfen, zumal ansonsten eine manifeste Gleichheitswidrigkeit bestünde.

Allgemein, Staat und Politik, Verwaltungsrecht

100 km/h

Es erscheint mir für ein ordentlichens Anwaltsblog ziemlich, etwas über das Feinstaub-100 km/h-Umweltlandesrat-UVS*-Kundmachungs-Schlamassel zu schreiben.

Heute fehlt mir aber die Zeit.

*Witzig war jedenfall die beharrliche, umweltlandesrätliche Bezeichnung des Unabhängigen Verwaltungssenat als Umweltsenat, gestern im Fernsehen.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

Freispruch

 

“Der Freispruch ist scheu wie ein Reh”

 

(alte Stafverteidiger-Weisheit)

 

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Bauträger

 

 ”Bauträger und Politiker: Es gibt auch ehrliche!” (Insiderweisheit)

Gegenstand medialer Berichterstattung ist heute der Konkurs (LGZ Graz, Aktenzeichen 25 S 14/07g) eines mittleren steirischen Bauträgers der Fa. S.K.T. GmbH (vormals LIFE Haus GmbH). Zahlreiche geschädigte Käufer stehen nun mit halbfertigen Gebäuden da und werden selbst für die Fertigstellung aufkommen müssen. 

Der Fall zeigt, den trügerischen Aspekt des Bauträgerwesens, da es trotz der Sicherungsinstrumente des Bauträgervertragsgesetz (BTVG) offenbar zu Schäden kam. 

Nun wie baut man ein Haus? Man geht zu seiner Bank, kauft ein Grundstück, beauftragt seinen Architekten, seinen Baufirma etc. und – und das ist der springende Punkt – man kann selbst entscheiden, wann man wem der Beteiligten was bezahlt. 

Diese, im Wirtschaftsleben nicht ganz unbedeutende Waffe, gibt man im Falle eines Bauträgers aus der Hand: Dort läuft das System nämlich so: Der Käufer bezahlt den gesamten Kaufpreis an den Treuhänder (meist Notar, oder Anwalt), dieser wiederum in Tranchen an den Bauträger, nachdem ein Sachverständiger etappenweise den Fortschritt der Baufertigstellung bestätigt. 

Die Theorie dahinter: Man geht also davon aus, dass es besser ist, dem Bauträger nicht gleich alles Geld zur freien Verfügung zu überlassen, sonder eben nur für das tatsächlich Erbrachte.

Ich komme auf das oben Gesagte zurück: 

Das Problem ist, dass man in dieser Konstruktion das einzige Druckmittel, nämlich die Möglichkeit im Falle eines Mangels Geld zurück zu behalten, aus der Hand gibt, und im Übrigen auch sonst praktisch nur mit Partnern zu tun hat, die – vorsichtig formuliert – eher der Sphäre des Bauträger als dem Käufer zuzurechnen sind. 

Faktum ist, dass ein grundsätzliches Problem natürlich die schwache Eigenkapitaldecke in der Bauwirtschaft ist, sowie die Tatsche, dass die Kalkulation mancher Objekte „Qualität am Bau“ einfach nicht mehr zulässt. Das ist jedoch kein spezifisches Problem der Bauträgerei, sondern eines aller seriösen Beteiligten im Baugewerbe, Käufer wie Unternehmer. Nicht von der Hand zu weisen ist weiters, dass der bauträgerisch geschaffene Wohnraum meist sehr günstig ist. 

Ganz pauschal kann man sagen, dass es für einen technisch und wirtschaftlich nicht versierten Konsumenten allemal besser ist, sich an einen halbwegs gut beleumundeten Bauträger zu wenden, als selber eine Baustelle abzuwickeln. Zu spezifisch sind nämlich die Probleme am Bau, insbesondere, wenn man kein Budget für Bauleitung und Rechtsberatung zur Verfügung hat. Eine gute Variante sind erfahrenungsgemäß auch Genossenschaftsobjekte.

Und wenn Sie übrigens fragen, woran man einen seriösen Bauträger erkennt…

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Zivilrecht

talaq

Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu nachstehender Klarstellung veranlasst: 

Keine Anerkennung der Verstoßung der Ehefrau (“talaq”) nach islamischem Recht in Österreich (OGH 31. 8. 2006, 6 Ob 189/06x)*

 

*Hompage des OGH (unter “Aktuelles”) 

Allgemein, Staat und Politik, Strafrecht

Recht haben!

Ich habe mich kürzlich in einem Beitrag über jene ominöse Anzeige von Mitgliedern eines parlamentarischen U-Ausschuss gegen die Firma EADS aufgeregt, wo derselben „Nötigung“ von Zeugen vorgeworfen wurde.
 
Nun wurde – unter im Vergleich zur Anzeigeerstattung weit weniger großem medialen Getöse – seitens der Staatsanwaltschaft Wien die Zurücklegung dieser Anzeige (will heißen Einstellung des Verfahrens) bekannt gegeben.

Recht hat sie! Und ich.

Allgemein, Zivilrecht

Wo ist´s Vista?

Freund C.A. Klepej bringt in seinem Weblog kürzlich seiner Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass seinem neuen Laptop kein „Datenträger“ mit dem Betriebssystem mehr beilag. Nun, ich wünsche dem Apple-Besitzer vorerst ein herzliches „Willkommen“ in der Welt der Sparnöte der Hardwarehersteller der Windows-Fraktion.
 
Nun ist in rechtlicher Hinsicht klar, dass mit dem „Kauf“ von Software natürlich nicht die CD oder DVD mit dem Programm oder den Daten erworben wir, sonder ist diese höchsten Draufgabe für den eigentlichen Kaufgegenstand, nämlich dem Nutzungsrecht an der Software, der so genannten Lizenz. Der Inhalt der Lizenzvereinbarung regelt, was der Käufer mit der Software alles anstellen darf. Diese Lizenzvereinbarung ist vertraglich völlig frei regelbar, und machen Softwarehersteller davon mittlerweile auch regen Gebrauch.  Recht anschaulich ist das derzeit bei der Vermarktung des neuen MS-Office Paket zu beobachten. Neben den üblichen Pakten gibt es ein „Office Home and Student“ Paket. Laut Lizenzvertrag ist jede Nutzung dieses Paketes für gewerbliche Zwecke unzulässig.
 
Eigentlich müsste man es also so ausdrücken: Hat jemand ein Office Pakte auf seinem PC installiert, kommt es bei der Beurteilung der Frage, was er damit anstellen darf, ausschließlich auf den Inhalt der Lizenz an, die er erworben hat. Hat jemand die „Home-Lizenz“ erworben, darf er das Programm nicht gewerblich nutzen, hat er eine andere Lizenz später dazugekauft, darf er das, ohne dass sich an seinem Programmbestand  irgendetwas geändert hätte.
 
Herr Klepej hat mit seinem Laptop ein Nutzungsrecht für die vorinstallierte Software gekauft. Vermutlich aus Kostengründen hat sein PC-Hersteller bei Microsoft keinen Datenträger miterworben. 
 
PS: Für große Unternehmen ist dieses System geradezu praktisch: Früher war der originale Datenträger – und ein damit oft untrennbar verbundener Serienschlüssel -  gleichzeitig „Beweismittel“ für Berechtigung. Heute muss nur mehr die Urkunde aufbewahrt werden. Woher die Installation stammt ist unerheblich.

Allgemein, Ernst beiseite

elsnern

els-nern [vulg.]  I verb.1. aus dem gewohnten Lebensumfeld entfernen 2. einsetzen von Fluggeräten und Sachverständigen 3. Drang nach Spitalsaufenthalt II adj. von sich überzeugt sein.

Allgemein

Neuigkeitswert?

Ungefähr 11 Minuten lang hat die Hauptnachrichtensendung des ORF, die ZIB 1, dem Umstand gewidmet, dass Helmut Elsner nun also doch nach Österreich überstellt und hierorts eingelangt ist.

Das bemerkenswerte daran: der Neuigkeitswert der Informationen ist – gemessen an der Sendezeit – dürftig: weder konnte man Helmut “Allmighty” Elsner persönlich sehen, noch konnte damit die Schuldfrage im Fall “BAWAG” aufgeklärt werden.

 Versuchen wir also kurz, die Neuigkeiten auf den Punkt zu bringen:

  • Helmut Elsner wurde nach einer medizinischen Untersuchung für transportfähig erklärt und in einem österreichischerseits bereit gestellten Jet nach Österreich geflogen, wo er
  • ankam und ins Landesgericht transportiert wurde, wo es
  • morgen zu einer Haftprüfung kommen soll.
  • Die Justizministerin weist auf ihre Verdienste hin, was die Aufklärung der französischen Justiz über die Wichtigkeit der Causa für die Republik Österreich anbelangt,
  • und schließlich wäre noch zu erwähnen, dass es vermutlich gerichtliche Überprüfungsschritte in Frankreich geben wird, ob die Überstellung (Auslieferung) rechtens war.

Dies unterlegt mit einer paar Bildern des Polizeifahrzeuges, in dem Elsner vermutlich befindlich war, hätten vermutlich auch ausgereicht.

Alles andere, was der ORF heute in der Sache dargeboten hat, einschließlich der Ausführungen am Runden Tisch, war nicht einmal heiße, sondern bestenfalls lauwarme Luft. Oder wie es unser Ex-Kanzler Vranitzky dereinst in einer mir stets in Erinnerung bleibenden Metapher der Spitzenklasse gesagt hat: “Das Aufwärmen alter Hüte.”

Allgemein

Zur falschen Zeit am falschen Ort – eine Replik zur Diskussion über die Verschwiegenheit

Wenn etwas schlimmes passiert, ist es häufig der Fall, dass der Einzelne aus der vormaligen Anonymität seines Daseins in das Licht der Öffentlichkeit gestellt wird; Natascha Kampusch wäre heute ein Mensch in der Masse, wäre sie Wolfgang Priklopil nicht begegnet.

Sie hat nicht – wie Falco oder Niki Hosp – jahrelang an ihrer Karriere gebastelt, um berühmt zu werden; sie war einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort und hat damit ihr Recht auf Anonymität verloren.

Nicht dass ich dem Beitrag von Hannes Pratl und seinem Aufruf zur Einhaltung von Verschwiegenheitspflichten widersprechen möchte; nur bitte ich zu bedenken, dass gewollte oder ungewollte Popularität Schicksalsereignisse sind, die so wenig beeinflussbar sind, wie es der Lauf der Sterne ist.

Die Welt will wissen, wie das “Verlies” von Natascha Kampusch ausgesehen hat; sie will das Gesicht dieser Person sehen, die dieses besondere Schicksal erlitten hat. Und es ist dieser Wille der Menschheit so groß, so übermächtig, dass es sinnlos wäre, sich diesem Druck zu widersetzen – so sinnlos, als ob man versuchte, eine heranrollende Lawine mit der Kraft der eigenen Aura aufzuhalten.

So und unter diesem Gesichtspunkt muss man auch das Auftreten von Anwälten, Gerichtspsychiatern und sonstigen Vertrauenspersonen sehen, die bereitwillig vor laufender Kamera und gezücktem Notizblock über Einzelheiten des Geschehenen berichten. Wo diese Grenzen überschritten werden, und Dinge erzählt werden, die den Betroffenen zusätzlichen Schaden - über den schon erlittenen Schaden hinaus – oder Schmerz bereiten, ist diese Auskunftsbereitschaft schärfstens zu verurteilen.

In vielen Fällen wird sich aber das, was öffentlich berichtet wird, wohl in den Grenzen des Zumutbaren bewegen und der weiter sich fortfressende Flächenbrand der Seele des Opfers, der aus dem Forschen und Nachfassen der Medien genährt wird, gerade durch den Bruch der Verschwiegenheit der Beteiligten eingedämmt werden können.

Ein Trost bleibt den ungewollt aus der Anonymität heraus getretenen: irgendwann wächst auch über ihr Schicksal Gras und hüllt sich der Mantel des Vergessens über das Geschehene.

Das ist der Lauf der Welt. 

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

Verschwiegenheit

Zuletzt habe ich mein Missfallen über die öffentlichen Auftritte einer Therapeutin in der Sache jener traumatisierten jungen Frauen aus Linz geäußert. Zumal nun auch der in diesem Fall als Sachverständige tätige Jugendpsychiater, ein gewisser Dr. Gerstl, alle Zurückhaltung über Bord geworfen hat, und sich in einem Interview in der “Kleinen Zeitung” mit Details zu Sache äußert, scheint der Anlass gegeben, über “Verschwiegenheit” zu schreiben.

Mein Eindruck ist, dass Im Bereich der klassischen beratenden Berufe, so der Anwaltei, dem Notariat und der Steuerberatung ein sehr ausgeprägtes Bewusstsein über die berufliche Verschwiegenheitspflicht herrscht. In allen diesen Berufen ordnet das Gesetz, aber auch das “Standesrecht” (z.B. die Rechtsanwaltsordnung) strenge Verschwiegenheit an, deren Verletzung bis zum Verbot der Berufsausübung führt. Dementsprechend zählt die Verschwiegenheit auch zum integralen Bestandteil des Berufsbildes, dessen Verletzung auch im Kollegenkreis höchst beargwöhnt wird.
Eine weiter Gruppe, deren Verschwiegenheit allgemein als “eisern” gilt, sind Beamte. Entsprechend unter Strafdrohung steht auch die Verletzung von Amtsgeheimnissen gem. § 310 StGB.

Zahlreiche weiter Gruppen wie z.B. Ärzte (§ 54 Ärztegesetz) und Psychotherapeuten (§ 15 Psychotherapiegesetz), und (als Archetyp des Entschlagungsberechtigten) Priester, unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheit.

Wann gilt die Verschwiegenheit eigentlich nicht? Grundsätzlich nur dann, wenn man davon durch den Klienten „entbunden“ wir, oder – und das ist sehr selten – aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung.

Die Verschwiegenheit ist gesetzlich weitreichend geschützt, etwa durch Entschlagungsrechte: Kein Anwalt muss (und darf!) “gegen” seinen Mandaten in einem Prozess aussagen.

Aus meiner Sicht gibt es für die Existenz der Verschwiegenheiten, so unterschiedlich ihre rechtstheoretisch- philosophische Begründung im Einzelnen ist, sehr gute Gründe, sodass dieses Privileg – und darum handelt es sich jedenfalls – unter allen Umständen geschützt werden soll. Dies wird jedoch nur dann möglich sein, wenn die Bevölkerung, insbesondere aber die Bertoffenen sich der Bedeutung und Verantwortung bewusst sind und nicht bei erstbester Gelegenheit die Berufspflicht gegen einen Medienauftritt eintauschen.

Allgemein, Staat und Politik

Verwahrlost

Das tragische Schicksal der Oberösterreichischen Familie, die aufgrund unbekannter Umstände der psychosozialen Verwahrlosung anheim gefallen ist, bewegt derzeit die Öffentlichkeit. Unter anderem die – für ihre mediale Zurückhaltung im Fall Kampusch bekannt gewordene – Wiener Jugendanwältin Pinterits fordert nun „mehr Kontrollen“.

Tatsache ist natürlich, dass einiges im Zusammenhang mit dem weithin ungeklärten Sachverhalt in der aktuellen Causa befremdlich wirkt und Anlass zur Reflektion über Jugendwohlfahrsfragen gibt.

Nichts desto trotz einige Bedenken: Vorerst ist zu beachten, dass nicht alles was ungewöhnlich oder deviant ist, sofort die Rechtfertigung für eine behördliche Intervention sein darf. Der Schutz der familiären Sphäre ist ein hoher Wert an sich, der nicht der staatlichen Einflussnahme ausgesetzt sein darf, ohne genauer gesetzlichen Determinierung. Ich meine, dass eine „präventive“ Kontrolle in diesem Bereich (auch im Anlassfall der Scheidung) keinen Platz neben diesem Schutz des Privat- und Familienleben haben kann.

Das Gerücht ist wohl garantiert der verlässlichste Begleiter jeder Ermittlung oder Berichterstattung nach so einem Anlassfall. Die tatsächlichen Umstände bleiben darob regelmäßig teilweise oder ganz im Dunkeln. Aus diesem Grund ist natürlich auch höchst fraglich, ob (in ex post-Betrachtung) eine stärkere Reaktion der Behörden manches verhindert hätte, zumal die Behörde naturgemäß auch ein Schutzinteresse des „Verdächtigen“ zu wahren hat, und sich nicht des bloßen Gerücht als Ratgeber bedienen darf. Im Nachhinein ist es halt leichter.

Fakt ist natürlich, dass für den Fall, dass die Behörde aufgrund beamtischer Nachlässigkeit zu spät oder falsch reagiert hat, dies ebenfalls aufgeklärt und der Mangel beseitigt werden muss.

Pinterits zeigt sich übrigens über die mediale Berichterstattung – im Zuge einer medialen Berichterstattung im „Standard“ - „entsetzt“.

PS: Gerade tritt die “Therapeutin” der Betroffenen, eine Frau Kubelka-Chimani, in der „Zeit im Bild 2“ auf und erzählt Details aus deren persönlichen Schicksal und Leidensweg, sowie über deren erhebliche Defizite. Man darf gespannt sein, inwieweit dieser Auftritt geeignet sein wird die Genesung der jungen Frauen zu fördern. Sollte er das nämlich nicht tun, sollte die Therapeutin ihre Berufsauffassung prüfen.

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