Allgemein, Interessante Entscheidungen, Wirtschafts- und Unternehmensrecht
Automatisch
Die Zeitung „Woche“ berichtet in ihrer sonntäglichen Ausgabe von einem anonymen Test in grazer „Wettcafes“. Wenig (zumindest für mich) überraschen scheint die Verbundenheit der Betreiber mit den rechtlichen Bestimmungen des Jugendschutz- und Glücksspielgesetz schwach ausgeprägt. Minderjährige erhielten regelmäßig Alkohol und Zigaretten, konnten ungehindert an Automaten spielen, sowie Wetten abschließen. Die Politik zeigt sich (sicherheitshalber) „schockiert“.
Praktisch jeder Anwalt kann Geschichten über die oft verheerenden Auswirkungen des Glückspiels, dem damit einhergehenden persönlichen Leid der Angehörigen von Spielsüchtigen, etwa wenn Familienväter zu Bankräubern werden, und im Casino gescheiterten Existenzen erzählen. In (gefühlsmäßig) jedem dritten Strafverfahren kommen glückspielverursachte Geldprobleme als Motiv am Rande vom.
Im juristischen Sinne helfen kann man Spielsüchtigen nur in Ausnahmefällen. Ich selbst habe einen Fall vertreten, wo für eine Spielsüchtige namhafte Beträge von den Casinos-Austria eingeklagt werden konnte. Die Casinos waren in besonders krasser Art ihrer Prüfpflicht im Bezug auf die Vermögensgefährdung des Spieler durch zu hohe Spieleinsätze nicht nachgekommen. Von vielen verspielten Millionen (Schillingen) konnten letztlich rund € 150.000,– zurückgeholt werden. Tragisches Detail: Der Prozess konnte erst nach dem Tod der Spielerin eingeleitet werden, da sie zu Lebzeiten ihre Verluste verheimlicht hatte. Die Casinos befleißigten sich im Prozess im Wesentlichen einer „selber schuld Argumentation“. Der OGH (GZ: 2 Ob 136/06y) bezeichnete die Rechtfertigungen der Casinos wörtlich als zynisch. Der OGH ist sehr selten so direkt.
Der Gesetzgeber hat auf die gehäuften (erfolgreichen) Klagen gegen die fiskalische Cashcow „Casinos“ prompt reagiert und zwar damit, dass das Glückspielgesetz geändert wurde. In einem unglaublichen Akt von Anlassgesetzgebung wurde das Gesetz so geändert, dass der Spieler nur mehr Anspruch auf einen ganz geringfügigen Betrag hat, nämlich statt dem realen Verlust nur mehr auf die „Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits“ (§ 25 Abs 1 GSpG). Ein beachtlicher legistischer Vorgang: Stellen Sie sich vor es gäbe ein Gesetz, nach dem Sie kein Schmerzengeld bekommen, wenn ein Täter – sagen wir – Politiker ist. Das wäre ein Privileg, ähnlich dem das die Casinos nun genießen.
Derzeit habe ich eine interessante Sache in Vorbereitung: Ich beabsichtige für einen ehemaligen (spielsüchtigen) Spieler Verluste einzuklagen, die in einem Automatencasino entstanden sind. Das Argument hier wird auf die Problematik hinauslaufen, dass die Automaten meiner Meinung nach regelmäßig gegen Monopolvorschriften verstoßen, da statt der gesetzlich vorgesehenen Maximaleinsätze von € 0,5 pro Spiel, vielfach höhere Einsätze möglich sind. Jeder der es nicht glaubt, sollte einfach einmal einem Spieler zusehen. Meiner Meinung nach ein (nennen wir es höflich) “Graubereich”, der auch von politischer und behördlicher Seite offen geduldet wird. Man fragt sich hier schon warum, aber es geht halt um ein Milliardengeschäft – und um entsprechende Steuereinnahmen.
Ich werde über diesen Fall weiter berichten.
27 Feb 2007 Johannes Pratl 1 comment
