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Bankomatkartendiebstahl – Sorgfaltspflicht des Kunden
In einer brandneuen und lange erwateten Entscheidung (GZ: 2 Ob 248/06a) hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Sorgfaltspflicht von Bankomatkarteninhabern anhand eines Falles auseinandergesetzt, der als typisch bezeichnet werden kann. Ein Kunde war offenbar bei einer Behebung ausspioniert worden. Unmittelbar danach wurde ihm in der U-Bahn seine Geldbörse samt Karte aus dem Rucksack gestohlen und damit Behebungen vorgenommen.
Die Bank weigerte sich den Schadenbetrag rückzuerstatten, dies unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), konkret darauf, dass der Kunde zweifach und grob sorgfaltswidrig gehandelt habe: Einerseits dadurch, dass er sich überhaupt ausspionieren hat lassen, andererseits durch die Art des Verwahrung im Rucksack.
Der OGH hat in seiner – äußert lebensnah argumentierten, lesenswerten und im Übrigen in teilweise fast sarkastischem Ton gehaltenen – Entscheidung beides vom Tisch gewischt: Ersten könne dem Kunden nicht abverlangt werden, sich bei der Eingabe des PIN ohne konkreten Anlass gegen alle Eventualitäten des „beobachtet werden“ abzusichern. Wörtlich habe der Kunde etwa keine Verrenkungen zu vollführen. Sinngemäß dasselbe gilt für die Aufbewahrung im Rucksack: Liegen keine besonderen zusätzlichen Gefahrenmomente, etwa großes Gedränge vor, ist die Aufbewahrung im verschlossenen Rucksack nicht sorgfaltswidrig.
Über der Entscheidung schwebt klar erkennbar der Gedanke, dass die Bankenwirtschaft mit ihrem Versuch der Risikoüberwälzung auf den Kunde zu weit gegangen ist. Faktum ist, dass Banken vom fleißigen Gebrauch der Bankomatkarte durch die Kunden massiv profitieren. Einerseits, da sie ein massives Kostensenkungsinstrument darstellt – die Kunden erledigen die Bankgeschäfte selbst und ohne Hilfe eines Bankangestellten – andererseits da der bargeldlose Zahlungsverkehr heute eine tagende Säule des Wirtschaftslebens ist. Und damit auch des Bankgeschäftes.
Mit großer Aufmerksamkeit wird zu verfolgen sein, inwieweit Banken in nächster Zeit versuchen werden ihre AGB „anzupassen“ um möglicherweise über die Hintertüre wieder einer Verschlechterung der Haftungsposition den Kunden herbeizuführen.
31 Mrz 2007 Johannes Pratl 1 comment



