Archive for März, 2007

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Konsumentenrecht

Bankomatkartendiebstahl – Sorgfaltspflicht des Kunden

In einer brandneuen und lange erwateten Entscheidung (GZ: 2 Ob 248/06a) hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Sorgfaltspflicht von Bankomatkarteninhabern anhand eines Falles auseinandergesetzt, der als typisch bezeichnet werden kann. Ein Kunde war offenbar bei einer Behebung ausspioniert worden. Unmittelbar danach wurde ihm in der U-Bahn seine Geldbörse samt Karte aus dem Rucksack gestohlen und damit Behebungen vorgenommen.

Die Bank weigerte sich den Schadenbetrag rückzuerstatten, dies unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), konkret darauf, dass der Kunde zweifach und grob sorgfaltswidrig gehandelt habe: Einerseits dadurch, dass er sich überhaupt ausspionieren hat lassen, andererseits durch die Art des Verwahrung im Rucksack.

Der OGH hat in seiner – äußert lebensnah argumentierten, lesenswerten und im Übrigen in teilweise fast sarkastischem Ton gehaltenen – Entscheidung beides vom Tisch gewischt: Ersten könne dem Kunden nicht abverlangt werden, sich bei der Eingabe des PIN ohne konkreten Anlass gegen alle Eventualitäten des „beobachtet werden“ abzusichern. Wörtlich habe der Kunde etwa keine Verrenkungen zu vollführen. Sinngemäß dasselbe gilt für die Aufbewahrung im Rucksack: Liegen keine besonderen zusätzlichen Gefahrenmomente, etwa großes Gedränge vor, ist die Aufbewahrung im verschlossenen Rucksack nicht sorgfaltswidrig.

Über der Entscheidung schwebt klar erkennbar der Gedanke, dass die Bankenwirtschaft mit ihrem Versuch der Risikoüberwälzung auf den Kunde zu weit gegangen ist. Faktum ist, dass Banken vom fleißigen Gebrauch der Bankomatkarte durch die Kunden massiv profitieren. Einerseits, da sie ein massives Kostensenkungsinstrument darstellt – die Kunden erledigen die Bankgeschäfte selbst und ohne Hilfe eines Bankangestellten – andererseits da der bargeldlose Zahlungsverkehr heute eine tagende Säule des Wirtschaftslebens ist. Und damit auch des Bankgeschäftes.

Mit großer Aufmerksamkeit wird zu verfolgen sein, inwieweit Banken in nächster Zeit versuchen werden ihre AGB „anzupassen“ um möglicherweise über die Hintertüre wieder einer Verschlechterung der Haftungsposition den Kunden herbeizuführen.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Einstweilige Verfügung – GAK

Ein Strafsenat der Bundesliege sprach vor kurzem über den im Konkurs befindlichen grazer Bundesliga-Klub GAK ein existenzbedrohendes Verdikt.

Die Bundesliga zog dem GAK als Folge seiner Insolvenz 10 Zähler ab. Weitere 12 Punkte wurden wegen Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Lizenzierungs-Verfahren abgezogen.

Den Vertretern des GAK ist es nunmehr gelungen, binnen der rekordverdächtigen Frist von 2 Tagen eine einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu erwirken, die die Punkteaberkennung vorläufig untersagt.

Das zielführende Argument scheint die Benachteiligung der Konkursgläubiger gewesen zu sein, die wahrscheinlich (durch den durch den Punkteabzug besiegelten Totalabstieg des Verein) benachteiligt gewesen wären.

Mann stelle sich vor der Richter wäre kein Fußballfan gewesen, oder gar ein Fan des Konkurrenzklub.

Die Bundesliga hat Rechtsmittel angekündigt. Man wird sehen ob die Entscheidung hält, und mit welcher Begründung.

Allgemein

Wie ich das Mobiltelefon aus meiner Sicht sinnvoll einsetze – unter besonderer Berücksichtigung des beruflichen Einsatzes

Vieles ist über den Gebrauch von Mobiltelefonen in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften schon gesagt und lamentiert worden: über ZeitgenossInnen, die im Autobus lauthals mit anderen ZeitgenossInnen über intimste Details reden, ohne sich auch nur im entferntesten daran zu stoßen, dass jeder Fahrgast mithören konnte und so weiter und so fort.
Ich möchte hier – mit starkem Bezug zum beruflichen Einsatz des Mobiltelefons – aus Anlass mehrerer diesbezüglicher Diskussionen mit engen Freunden meinen persönlichen Mobiltelefon-Verhaltenskodex offen legen und zur Diskussion stellen. Um rege Beiträge wird gebeten – und nur keine Scheu: ich vertrage auch Kritik, selbst wenn sie beinhart sein sollte.

  1. Ich schalte das Mobiltelefon niemals – auch nicht nachts – ab. Grund: ich will erreichbar sein, falls etwas wirklich wichtiges passiert, zB wenn ein Freund in einen Brunnenschacht gefallen wäre und ich zu Hilfe eilen müsste. Ich hielte es aus diesem Grund geradezu für absurd, das Mobiltelefon nachts abzuschalten – genau so absurd, wie es mir erschiene, nachts das Festnetz abzustecken.
  2. Aus 1. folgt: ich gehe davon aus, dass das Anrufverhalten jenem am Festnetz entspricht, so wie es sich über Jahrzehnte unter kultivierten Menschen eingebürgert hat. Das heißt im konkreten Fall: Bis 22 Uhr kann jeder anrufen – nach 22 Uhr nur mehr durch Verwandte oder enge Freunde, oder in Notfällen jeder Art oder mittels vorheriger Ankündigung via –> SMS.
  3. Aus 1. folgt: ich bin auch während Sitzungen, Besprechungen oder Vorlesungen, die ich halte oder anhöre, erreichbar, und zwar, indem ich das Telefon auf Lautlos, allenfalls auf Vibration, stelle und damit in Echtzeit die Information erhalte, wer mich anruft. Würde ich das nicht so halten, wäre ich an manchen Tagen praktisch nie erreichbar, insbesondere etwa an Donnerstagen, an denen morgens um 8 Uhr Sitzungen des Finanzausschusses beginnen, die oftmals bis 11 Uhr vormittags andauern können – gefolgt von der Gemeinderatssitzung, die gewöhnlich um 12 Uhr mittags beginnt und bis spät in die Nacht andauern kann.
  4. Aus 3. folgt: ich weiß, wer mich anruft, rufe bei nächster Gelegenheit zurück, etwa indem ich eine kurze Sitzungspause einlege (und die Sitzung für ein paar Minuten verlasse – auch, um mir die Beine zu vertreten oder einmal an etwas anderes zu denken), oder hebe in seltenen Einzelfällen sogar in der Sitzung ab. Dies mag nach einem sehr traditionellen Höflichkeitsverständnis als krasse Unhöflichkeit den anderen Sitzungsteilnehmern gegenüber erscheinen – jedoch nehme ich für mich in Anspruch, zu wissen, wann es stört, und wann nicht. Im vollen Plenarsaal des Gemeinderates etwa, wo über Mikrofon Meisterwerke der Dialektik lautstark auf einander geschleudert werden, während in den Reihen über alles möglich diskutiert, debattiert und geplaudert wird, fällt es nicht einmal jemandem auf und ist es in unserer modernen Zeit landläufige Praxis. Während eines Kino- oder Opernbesuches wäre das hingegen nicht nur unangebracht, sondern sogar unverschämt.
  5. Wer mich also zu Tageszeiten anruft, und mich nicht erreicht, weil ich nicht abhebe, kann aufgrund 1. bis 4. davon ausgehen, dass ich gerade nicht abheben kann, weil es den jeweiligen Gesprächspartnern gegenüber störend wäre, dass ich aber mein Möglichstes versuchen werde, in Kürze zurück zu rufen.
  6. Ich rufe die meisten Personen prioritär am Mobiltelefon an. Grund: erstens ist das für gewöhnlich billiger oder gratis und zweitens erreiche ich die Person gleich direkt; daraus folgt: ich rufe berufliche Kontakte nur an, wenn ich es mir gut überlegt habe, ob es wichtig und/oder dringend ist. Andernfalls schreibe ich ein E-Mail.
  7. Ich freue mich, wenn mich meine Kontakte am Mobiltelefon anrufen, weil ich es effizienter finde, Dinge kurz in 30 Sekunden gleich zu klären, anstatt nach Stunden eine Maschinerie von Rückruf via Festnetz – Angerufener ist gerade in einer Sitzung – man hinterlässt nun selber eine Bitte um Rückruf etc etc. auszulösen, mit dem Ergebnis, dass sich die Sache ohnedies schon geklärt hatte.
  8.  Ich halte 6. und 7. auf Grund meiner Erfahrungen der letzten 10 Jahre auch fair im Sinne einer „Waffengleichheit“ und als eine stillschweigend eingeführte Konvention in der modernen Wirtschaftswelt – denn seit es Mobiltelefone gibt, haben mich Klienten und Geschäftspartner in der weitaus überwiegenden Mehrheit am Mobiltelefon angerufen. Ich bin mir dessen bewusst, dass der unvorsichtige – soll heißen: zu voreilige – Anruf dazu führt, dass gerade der beratende Beruf stark gestiegenem Flexibilitäts-Stress ausgesetzt ist. Denn in der Zeit vor dem Mobiltelefon war man während einer Dienstreise im Auto oder im Zug eben nicht erreichbar, und waren viele Dinge, die man heute „schnell“ wissen will, eben weniger dringend gewesen. Heute rufen Leute auch an, um nur mal zu fragen, wo denn „schnell“ im zwanzigseitigen Gutachten die Passage mit dem § 14 war. Früher hätte man nicht angerufen, sondern zweimal durchgeblättert, und die Stelle selber gefunden. Das mag in der kurzen Sicht von 10 Jahren Mobiltelefonie als arge Fehlentwicklung gesehen werden – ich zähle hier aber auf eine langfristige kollektive Einbürgerung von Regel Nr. 6.
  9. Ich rufe in privater Mission tendenziell nach 16 Uhr an – außer, wenn es sich um Familienmitglieder oder ganz enge Freunde handelt.
  10. Ich unterdrücke niemals meine Rufnummer und freue mich darüber, dass das auch nur ganz wenige andere tun.
  11. Ich rufe lieber zurück, anstatt SMS zu schreiben.
  12. Ich reagiere immer auf ein SMS – selbst wenn es nur dem Zweck dient, den Empfang zu quittieren.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Tsunami

In einer aktuellen Entscheidung (GZ: 10 Ob 2/07b) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Klage von Touristen zu beschäftigen, die in die Wirrnisse nach der schrecklichen Zunami-Katastrophe in Thailand zum Jahreswechsel 2004/05 gerieten. Die Kläger mussten ihre Pauschalreise ob der Ereignisse vorzeitig abbrechen. Der Reiseveranstalter erstattete ihnen in der Folge den anteiligen Preis für zehn Übernachtungen (4 von 14 waren konsumiert worden) inklusive Frühstück sowie die Saisonzuschläge zurück. Die Touristen klagten auf Erstattung einer wesentlich höheren Summe und erhielten sie auch zugesprochen.

Der OGH hat entschieden, dass Touristen bei einem Reiseabbruch in Folge einer unvorhersehbaren Naturkatastrophe für die verbrauchten Reiseleistungen nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen haben und den Differenzbetrag zur vollen Höhe der ihnen in Rechnung gestellten Kosten vom Veranstalter zurückfordern können.

Der OGH verfestigt hier eine enorm strenge Sicht der Dinge. Der
Veranstalter schuldet demnach einen Erfolg (letzlich den Erholungswert), dessen Ausbleiben sein Risiko und
nicht das Risiko des Reisenden ist. „Vereitelungstatbestände“ in der neutralen Sphäre gegen zu lasten des Veranstalters, einerlei ob verschuldet, oder überhaupt dem Dispositionsbereich des Veranstalters entzogen.

Wie errechnet sich nun der Anspruch des Reisenden? Der OGH sagt soweit nachvollziehbar, dass für den Touristen der (teure) Flug nur Mittel zum Zweck ist, daher nicht unmittelbar den Urlaubswert darstellt. Er ist daher, obwohl für den Veranstalter meist der erheblichste Kostenfaktor, außer Acht zu lassen. Tritt die Vereitelung noch vor Beginn des eigentlichen Erholungsaufenthaltes ein, ist daher der gesamte Reisepreis (inkl. Transport) zurückzuerstatten. Hatte der aber bereits konsumierte Reiseteil Erholungswert, so mindert sich dementsprechend der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

Als Faustregel kann gelten: Verhältnis der konsumierten (mangelreien) Urlaubstage zur Gesamtdauer = Rückerstattung vom Gesamtreisepreis.

Interessant: “Frankfurter Tabelle”

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

PR-Tool

Na wer sagt es denn?

“Blogs sind das ideale PR-Tool”

Expertenmeinung, gefunden im Standard.

Allgemein, Strafrecht

Bedenkzeit

Eine Grazer Zeitung, die im Allgemeinen zurecht viel auf sich hält, leistet sich mit großer Regelmäßigkeit einen juristischen Fauxpas, sie berichtet nämlich im Zusammenhang mit dem Ausgang eines Strafprozess:

“Der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig“

Faktum ist, dass sich im Strafverfahren niemand Bedenkzeit für irgendetwas erbitten muss. Die Strafprozessordnung ordnet an, dass weder der Verurteilte, noch der Staatsanwalt unmittelbar nach der Urteilsverkündung eine Erklärung dahingehend abgeben muss, ob eine Berufung erhoben wird, sonder muss ein Rechtsmittel innerhalb dieser ominösen drei Tage angemeldet werden. Ansonsten wird das Urteil rechtskräftig. Bei dieser Frist – der „Bendenkzeit“ – handelt es sich also um ein Recht, um das niemand bitten muss.

Allgemein, Steuern und Abgaben

Great success…

Die Österreichische Volkspartei informiert mich soeben darüber, dass sie 1751 Unterschriften gegen die Erbschaftssteuer sammeln konnte.

Wie viele wären es wohl erst gegen die Einkommensteuer geworden, oder die Biersteuer?

Allgemein, Ernst beiseite

Machbarkeit

“Dummheit ist machbar”*

 *Großartiger Titel eines Essayband von Robert Menasse, gefunden von Matthias Dietrich, dem Webmaster diese Blog.

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Bauträgerverträge – da capo II: “Sicherungsmittel im Konkurs”

Eine Replik auf Dr. Rieglers Kommentar zum Artikel: „Bauträgerverträge – da capo“

Interessant ist, dass ich vor kurzem – wie mir zumindest schien – aufgrund zugegebenermaßen metarechtlicher Überlegungen im Bezug auf die Erbschaftssteuer gescholten wurde, heute jedoch die Kritik aus der „anderen Ecke“ kommt und mir Gefühlskälte im Bezug auf die häuselbauerischen Nöte unterstellt wird.

Nun gut: Ich bitte vorerst, dem letzen Absatz meines Artikels Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dort schrieb ich von der Notwendigkeit ordentlicher Beratung. Tatsache ist nämlich, dass es rechtlich absolut seriöse und tragfähig Konstruktionen gibt, die das „Konkursrisiko“, zumindest was den Grunderwerb anbelangt, (fast) völlig ausschließt.

Als Stichwort sei hier das Benefizium der „Anmerkung der Rangordnung“ gem. §§ 52 ff des Grundbuchgesetz (GBG) genannt. Ist diese wohlüberlegt und als Teil eines entsprechenden Treuhandkonstrukt eingesetzt, ermöglicht sie gem. § 56 Abs 3 GBG die Eigentumseinverleibung trotz Konkurs des Verkäufers.

Die Rangordnungsanmerkung eröffnet in dieser Weise geradezu ein „Scheunentor“ von einer Ausnahme, nämliche eine Ausnahme vom sachenrechtlichen – und auch konkursrechtlichen – Grundsatz des Eigentumserwerbes durch grundbücherliche Eintragung (technisch „Einverleibung“ genannt). Aber eben nur dann, wenn man diese Sicherungsmittel auch verwendet, was im Anlassfall nicht geschehen sein dürfte.

Ich glaube persönlich, dass dieses Instrumentarium grundsätzlich absolut ausreichend ist, man muss nämlich in Betracht ziehen, dass die Entscheidung welche Beratung ich in Anspruch nehme und ob ich mir die Absicherung unter Umständen auch etwas kosten lasse, beim Käufer liegt. Tut er das nicht, sehe ich keinen Grund für eine Bevorrechtung vor anderen Konkursgläubigern, die diese Absicherungsmöglichkeit nicht einmal theoretisch haben.

Abschließend ein Beispiel für perfektes Marketing im Bereich der Finanzdienstleistung, heute gesehen in Graz:

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Allgemein, Ernst beiseite

Nachbarschaft…

Das neue Bezirksgerich Graz-West:

Architektonisch gelungen…

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…fragwürdige Nachbarschaft.

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Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Bauträgerverträge – da capo: “Aussonderungsrechte”

Univ. Prof. Dr. Bernd Schilcher hat in der „Kleinen Zeitung“ vom 20.3.2007 einen Artikel veröffentlicht, der sich – anhand des aktuellen Konkursfalls eines Bauträgers – mit der Problematik des Konkursrisiko beschäftigt. Als Lösung wird vorgeschlagen, Fälle wie diesen so zu behandeln, dass dem Grundstückskäufer im Konkurs ein „Aussonderungsrecht“ zugestanden werden soll, will heißen, wenn bereits bezahlt wurde, soll das Grundstück nicht in die „Konkursmasse“ fallen, sondern direkt dem Käufer zukommen. Grundsätzlich ist diese Lösung natürlich aus Erwägungen der Billigkeit überdenkenswert, wenngleich ich nicht der Meinung bin, dass sie immer zum sachgerechten Ergebnis führen muss.
 
Faktum ist, dass im Konkursverfahren das verbliebene Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt werden soll. Es ist also im Interesse dieser Gläubiger, dass möglichst viel in der Konkursmasse bleibt, anstatt z.B. den hier angesprochenen „Aussonderungsgläubigern“ zuzufallen. Das ist aber ein wichtiger Faktor: Wird die Konkursmasse durch allerlei „Sonderrechte“ – die es, wie Prof. Schilcher völlig richtig ausführt – ja bereits zahlreich gibt, ausgehöhlt, geht die schlussendlich zu Lasten der „einfachen“ Konkursgläubiger. Die Frage die sich nun stellt ist, ob diese Gläubiger des Bauträgers, etwa ein kleiner Malerbetrieb oder der Architekt, die ja auch im Vertrauen auf die Existenz bestimmter Werte im Unternehmen gearbeitete haben, weniger schützenwert sind, als der Käufer des Grundstückes, der noch nicht im Grundbuch ist. Beide haben geleistet, einer bekommt alles, der andere meistens ein paar % von nichts.
 
Eine zweite Wahrheit sei hier offen ausgesprochen: Viele tragische Fälle, wie sie derzeit in aller Munde sind, resultieren daraus, dass sich Menschen in – objektiv betrachtet – halsbrecherische finanzielle Wagnisse begeben. Solange Institute, welche Interessen sie auch immer verfolgen, jemandem der, sagen wir € 1.800,–  netto verdient € 270.000,– an Kredit gewährt, wird es immer zu tragischen Situationen kommen. In solchen Fällen existiert dann nämlich nicht der geringste Spielraum für Notfälle. Diese treten aber eigentlich immer ein, wenn auch nicht in so extremer Form.
 
Die letzte Wahrheit ist, dass Menschen anlässlich eines Liegenschaftskauf in alles investieren, außer in eine sinnvolle (unabhängige) Beratung, die vielleicht € 1.000,- kostet, aber großen Schaden verhindern kann. Meist wird sogar die finanzierende Bank und der Vertragserrichter vom Bauträger „diktiert“, der Sachverständige sowieso. Ohne pauschale Unterstellung, aber wem glauben Sie werden die eher verbunden sein?

Allgemein, Ernst beiseite

Neulich in Springfield*

Simpsons, ihr seid verhaftet, wegen Verletzung des “die Regierung weiß es am besten-Gesetz“!

*15. Staffel, Folge 17 “Geächtet”, sensationell

Staat und Politik, Steuern und Abgaben

Erbschaftssteuer – ja oder nein?

Auf Kollegen Pratls Weblog-Beitrag zur Erbschaftssteuer muss ich – wiewohl die Sache politisch und de lege non-ferenda “gegessen” ist – denn doch noch replizieren, bevor ich mich neuen und interessanteren Themen zuwenden werde.

Pratl interpretiert meinen früheren Erbschaftssteuer-Eintrag in der Weise, dass er diesen als Ausgangspunkt für eine Diskussion zur Frage über Steuergerechtigkeit nützt – sein Credo: auch Vermögen solle besteuert werden; eine Nichtbesteuerung von Vermögensbesitz wäre nachgerade leistungsfeindlich etc etc.

Zunächst eine formale Anmerkung meinerseits: ich habe in meinem Beitrag keineswegs eine Empfehlung für oder gegen die Abschaffung der Erbschaftssteuer abgegeben. Das Steuerrecht ist in vielen Bereichen wie ein Uhrwerk ineinander verzahnt und mein Beitrag war der Versuch, die Frage zu beantworten, ob das System durch das Entfernen des Zahnrädchens “Erbschaftssteuer” gestört werden würde, was ich verneint habe. Insbesondere mit Hinblick auf die Existenz des Privatstiftungsrechts.

Dennoch stehe ich nicht an, gerne auch die Frage der Steuergerechtigkeit anzugehen. Und möchte ich gleich einmal mit der “Geld-hat-kein-Mascherl”-Argumentation Pratls einsteigen: richtig, Hannes, ein bestimmter Geldbetrag an Einkommen – egal ob unselbständig oder selbständig verdient, gestohlen oder geraubt – hat kein Mascherl.

Aber andererseits ist nach den gängigen Konventionen von Steuergerechtigkeit das Argument der Mehrfachbesteuerung von Vorgängen und/oder Gegenständen kein ganz aus der Luft gegriffenes; so wurde etwa die Getränkesteuer aus dem EU-Verfassungsbogen gekickt, weil ein- und derselbe Vorgang (Lieferung eines Getränks an einen Endverbraucher) gleich zwei Verkehrssteuern (USt UND Getränkesteuer) unterlegen war, was der EuGH zu Recht missbilligte.

Ich gebe zu, der Vergleich hinkt, weil es bei der Getränkesteuer wirklich augenscheinlich dasselbe (und nicht bloß das gleich) Glas Bier war, auf das der Staat mit den Pranken seiner Finanzämter hingegriffen hatte. Aber schauen wir uns an, wie es beim Grundvermögen aussieht: sie kaufen eine Eigentumswohnung, zahlen beim Erwerb Grunderwerbsteuer, Gerichtseintragungsgebühr und für das – unter uns “Reichen” – obligate Darlehen noch Darlehensvertragsgebühr. Dann kassiert die Gemeinde jährlich Grundsteuer; in früheren Tagen hätte der Bund noch mit der Vermögensteuer hingelangt und schließlich – nachdem die Augen für immer geschlossen sind - kommt der Staat schon wieder, um sich an den trauernden Erben zu bedienen. Verkaufen diese die Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (Erwerb durch den Verstorbenen erst kurz vor seinem Tode), so wird noch Einkommensteuer fällig – wobei großzügiger weise die Erbschaftssteuer angerechnet wird.

Lieber Hannes, es mag sein, dass das Geld kein Mascherl hat – aber das mühsam erworbene Vermögen hat es – abstrakt zumindest.

Die eigentliche Frage ist nicht wissenschaftlich, sondern nur “gefühlsmäßig” zu beantworten: es ist die Frage nach der Progressionskurve im Steuersystem – die Frage nach dem “Umso-Mehr”, das die zu Wohlstand gekommenen Besserverdienenden gegenüber den Weniger-Verdienenden in den großen Topf, der zur Verteilung stehen soll, einzahlen sollen.

Dem Prinzip der Leistungsfähigkeit wird in der Landschaft des Steuerrechts ausgiebig gefrönt; wo immer Geld verdient wird, wird ein ordentlicher Teil davon zur Finanzierung des Gemeinwesens abgezweigt. Selbst wenn Sie einen Nobelpreis gewinnen, ist dieser nach Teilen der Lehre als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln, weil er im Kontext mit der beruflichen Erwerbstätigkeit – zum Beispiel als Dramatikerin – steht. Mein Gerechtigkeitsempfinden spricht zu mir, und sagt mir, dass Besteuerung von Früchten UND Stamm – nebeneinander – zuviel des Guten ist.

 

Allgemein, Staat und Politik, Steuern und Abgaben

Erbschaftssteuer – Meinungen

Die gestrige Ausgabe der ORF-Sendung “Betrifft” beschäftigte sich mit dem ledigen Thema Erbschaftssteuer. Für die Parteien scheint das Thema schon „durch“ zu sein, was man unschwer daran erkennen konnte, dass lediglich die zweite Garde in die Sendung geschickt wurde und selbst diese nur mäßiges Engagement an den Tag legte, ihre Standpunkte zu vertreten. 

Ich erlaube mir meine Meinung – welche zweifellos nicht das theoretische Fundament derer des Dr. Riegler aufweisen kann – zur Frage darzulegen. Achtung, denn nicht ganz ohne Polemik. 

1: Ich halte das Argument „die Erbschaftssteuer versteuert noch einmal bereits versteuertes Einkommen“ für völlig unsinnig: Man fragt sich nämlich, seit wann Geld in diesem Zusammenhang ein „Mascherl“ hat? Wo macht es einen Unterschied, ob ich etwas verdientem, versteuertem, gestohlenem oder geborgtem Geld bezahlt bekomme? Jedes mal muss ich und der Zahler USt, ESt etc zahlen, ohne dass jemals nach der Herkunft des Geldes gefragt würde. Nur weil ich es jetzt Erbe soll das anders sein? 

Uns außerdem: Was wäre hätte der Erblasser sein ganzes Leben jeden Heller an Steuer hinterzogen, und den Rest seines Vermögens bei verbotenen Hundekampfwetten erwirtschaftet hat? Soll der Erbe dann Steuer nachzahlen? 

2: Welch ein Statement: In Österreich zahlte ich bis zu 50% Steuer auf mein erarbeitetes Geld. Hingegen zahle ich keine Steuer für Geld, das ich ohne jedes eigene Zutun, aufgrund gesetzlicher oder letztwilliger Anordnung bekomme. Übrigens gleich wie bei einem Lottogewinn. Das hat keinerlei Logik. Auf die Spitze getrieben: Würden meine Eltern mich dafür bezahlen, dass ich samstags ihren Rasen mähe, müsste ich den Lohn versteuern. Schenken oder vererben die Eltern ohne Gegenleistung nicht. Arbeit wird besteuert. Das ist leistungsfeindlich. 

3: Der Staat hat ein Recht auf Umverteilung. Ich meine, dass es grundsätzlich keinerlei Grund zu Annahme gibt, das ein „Recht auf ein ungeschmälertes Erbe“ existiert. Natürlich hat der Lebende einen Anspruch auf Schutz seines Eigentums, warum sollte dieser aber in solcher steuerlicher Absolutheit über den Tot hinaus gelten? Noch dazu, wo seit jeher das Pflichtteilsrecht dem Verfügungsrecht des Erblassers sehr weitgehende Schranken setzt. Pikant ist an dieser Stelle, dass die Abschaffung der Erbschaftsteuer eine Schranke beseitigt, die oft gewisse Transaktionen verhindert hat: Bisher war das Vererben in der Familie billig, außerhalb teurer aufgrund der Progression auf bis zu 60%. 

4: Wir leben ein einer Erbengesellschaft. Jedes Jahr mehr. Ich glaube wirklich daran, dass familiäre Vermögensaggregation kein absolut geschützter gesellschaftlicher Wert ist, weil dadurch eben bis zu einem gewissen Grad der Unternehmergeist zu leiden droht. Staatliche Einnahmen müssen erzielt werden, wie ich meine, auch angemessen aus Vermögenssteuern. Die Erbschaft ist so gesehen auch ein Vermögen das besteuert werden kann, ohne bei den Betroffenen über Gebühr Leid und Elend zu verursachen. Wie gesagt ich glaube nicht an das Menschenrecht auf Erbschaft.

Allgemein, Konsumentenrecht

Gesetzwidrige Bauträgerverträge

Diee Arbeiterkammer rührt aktuell wieder an einem interessanten Thema: Kritisiert wird die häufig gesetzwidrige Gestaltung von Bauträgerverträgen. Ein “worst case Fall” war erst kürzlich Gegenstand der Berichterstattung.

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