Archive for Mai, 2007

Allgemein, Verwaltungsrecht

Ausgenommen Anrainer

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, was die Zusatztafen “Ausgenommen Anrainer” bei sonstigem Fahrverbot inhaltlich bedeutet, ob Sie etwa zum Zweck eines Bekanntebesuch zufahren dürfen?

Hiezu der Oberste Gerichtshof im Beschluss GZ: 6  Ob   815/83 vom 27.09.1984:

“Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel “Ausgenommen Anrainer” zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren
Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird.”

 

Allgemein, Neue Gesetze, Verwaltungsrecht

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Das Österreichischen Olympische Komitee (ÖOC) ist ja seit einiger Zeit mit Anfeindungen des Internationalen Olympische Komitee (IOC) konfrontiert, zumal man dort – offenbar in Hinsicht auf unschöne Vorfälle anlässlich der Spiele in Turin 2006 (im Mannschaftsquartier der Langläufer waren medizinische Utensilien gefunden worden, deren Einsatzzweck zumindest höchst dubios war) – Laxheit im Umgang mit der Dopingbekämpfung durch die nationalen Verbände vermutet. Eine hohe Geldstrafe wurde verhängt – und auch akzeptiert, da der Ausschluss des gesamten Österreichischen Kader von den Spielen drohte. Von Unrechtsempfinden oder Konsequenzen der Verantwortlichen ist weithin keine Spur. Der Volkszorn erhebt sich gegen die Einmischung von außen.
 
Nun, die Politik hat mit einem so genannten „Anti-Doping-Bundesgesetz 2007“ reagiert, wobei diese Titulierung wohl ein wenig übertrieben ist. Faktum ist, dass es sich inhaltlich um eine Novelle des Bundes- Sportförderungsgesetz 2005 handelt.
 
Die Beteiligung eines Betreuers am Doping stellt nun eine Verwaltungsübertretung (!) dar, die mit Geldstrafe von max. € 3.630,– (nur in besonders schweren Fällen € 21.800,–) bedroht ist. Ein konkretes strafrechtliches Delikt stellt „Doping“, oder die Beteiligung daran, in Österreich immer noch nicht dar. Der Sportler selbst bleibt – mit Ausnahme der Disziplinarstrafen des Verbandes (Sperre etc.) – jedenfalls ungestraft. Solange das so bleibt, wird wohl auch keine Bewusstseinänderung zu befürchten sein. Und keine wirksamen Kontrollmaßnahmen, zumal Hausdurchsuchungen und andere effiziente Ermittlungsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereich des Strafrechtes kaum zur Verfügung stehen. Doping selbst bleibt Breitensport, was ein Blick in ein durchschnittliches Fitnesstudio mit Kraftraum jederzeit bestätigt.

Österreich ist halt eine (Wintersport-) Großmacht - und das ist mit Opfern verbunden.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Staat und Politik

Unabhängige Richter

In einer interessanten Betrachtung weist der Autor Janko Ferk in der Printausgabe (leider nicht online) der Kleinen Zeitung vom 25.5.2005 darauf hin, dass die richterliche Unabhängigkeit, manifestiert in der garantierten Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und prinzipiellen Weisungsfreiheit, primär keine Recht zum Schutz des Richterstandes ist, sondern vielmehr dazu da, den Anspruch des Bürgers auf eine unabhängige Gerichtsbarkeit und sohin dessen individuelles Recht auf eine unbeeinflusste Entscheidung zu gewährleisten.

Die Analyse bezog sich auch auf die Tätigkeit der – recht umtriebigen – Standesvertretung der Richterschaft, die diesen Aspekt argumentativ manchmal (zu Gunsten einer Betonung der individuellen Rechte der Richterschaft als Beamte, was natürlich Selbstzweck befürchten lässt) vernachlässigt.

Allgemein

plagium

(plagium, lat. „Menschenraub“)

Der österreichische Wissenschaftsminister (welch Ironie) Dr. Johannes Hahn (Spitzname “Gio”) ist mit einem Plagiatsvorwurf konfrontiert, er habe nämlich laut Angabe des „Plagiatsjägers“ und Medienwissenschafters Dr. Stefan Weber, bei der Erstellung seiner Dissertation “seitenweise unzitiert abgeschrieben” und “absolut schlampig gearbeitet”. Nun, der Minister bestreitet, nicht ohne einen kleinen Untergriff hisichtlich der Motive des “Aufdeckers” anzubringen.

Bemerkenswert die akademische Reaktion: Der Doktorvater des Ministers wirft dem „Aufdecker“ seinerseits „Beckmesserei“* vor, also dass die Kritik kleinlich und pedantisch sei, und meint es handelt sich um “vielleicht eine gewisse Schlampigkeit”, die er aber nicht für “gravierend” hält.

Nun auch ein interessanter Standpunkt für einen Mann der Wissenschaft. Ein Schelm der denkt, dass man sich mit „Plagiatsforschung“ in der Wissenschaft nicht gerade als unumstrittener Helden empfiehlt.

* Sixtus Beckmesser, die historische Figur aus Wagners „Die Meistersinger von Nürnberg“, bzw. sein Name wurde zum Synonym für eine (einsichtslose) Regelgläubigkeit und Pedanterie.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Zivilrecht

Foul: Schadenersatz und “spieltypischer” Regelverstoß beim Mannschaftssport

Der Oberste Gerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtssprechung zur Haftung nach Regelverletzungen im Sport in einem aktuellen Beschluss (GZ: 3Ob 81/06t vom 30.11.2006):  Dass “Hineinrutschen” mit gestrecktem Bein „in einen Gegner“, um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist – obwohl gegebenenfalls ein Regelverstoß - noch als “spieltypisch” und in “der Natur dieses Sports gelegen” zu werten. Es ergibt sich daher mangels Rechtswidrigkeit keine Schadenersatzpflicht. 

Fussball kommt in  Sportunfallstatistiken regelmäßig an prominenter Stelle vor. Es handelt sich daher um ein immens praxisrelevates Problem.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Staat und Politik

Zugang zum Recht

Blogkollege Riegler hat zuletzt eine Betrachtung der Frage gewidmet, ob Bürger vor “nutzlosen” Rechtsstreitigkeiten – und damit quasi vor sich selbst – zu schützen sind. Als Beispiel werden Nachbarschaftsstreite genannt, als Lösung die Schaffung von Zutrittsbarrieren zum Verfahren vorgeschlagen. Ein schwierig umzusetzender Gedanke.

Nun ist diese Idee natürlich einerseits im Sinne einer Behördenentlastung, und wahrscheinlich sogar aus der Überlegung heraus, dass viele Verfahren mehr Leid verursachen, als beseitigen, durchaus verfolgenswert. Es sprechen aber auch wesentliche Gründe gegen einen Eingriff in das bestehende Regelsystem im Bezug auf die individuelle Rechtshilfe des Staates für den Bürger.

Vorerst ist einmal klar, dass der gleiche Zugang zum Gericht für alle Normunterworfenen, ohne Ansehen von Stand und Vermögen, ein hoher Wert im aufklärerischen Sinne ist. Der Verweigerung des Rechtszuganges wohnt grundsätzlich immer in gewisser Weise ein Willkürakt inne, der wahrscheinlich subjektiv als besonders dramatisch empfunden werden würde. Es würde wohl auch tatsächlich unbillige Situationen entstehen.
Der Oberste Gerichtshof lehnt in jahrzehntelanger Tradition praktisch alle Formen einer (wirksamen) „Schikanejudikatur“ ab. Das heißt, dass ein Anspruch sofern er aufgrund einer Vorschrift besteht, nicht abgewiesen werden kann, obwohl für den Kläger der mit dem Prozessgewinn einhergehende Vorteil – objektiv – absolut zu vernachlässigen ist, für den Beklagten hingegen vielleicht geradezu ruinös. Praktisch ist dieses Problem etwa bei Grenzstreitigkeiten höchst relevant. Hier ist ein Zentimeter ein Zentimeter. Es gibt keine Toleranz. Tatsache ist natürlich – so unösterreichisch diese Haltung ist -, dass dieser Zugang zumindest höchst konsequent und willkürfrei ist.

Ein Wenig hat der Gesetzgeber doch getan, um (positiv formuliert) bedeutenderen Angelegenheiten seine Wertschätzung zu Zeigen. Einerseits spielt der Streitwert bei verschiednen Rechtsmitteln eine Rolle. So ist etwa die Möglichkeit ein Urteil (zumindest aus bestimmten Gründen) zu bekämpfen von der Überschreitung bestimmter Wertgrenzen abhängig. Die Anrufung des OGH ist überhaupt an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen gebunden, die bei Bagatellsachen nicht erfüllt sind. Die Kehrseite dieser Instanzbeschränkung ist aber, dass ganze Rechtsbereiche (z.B. Grundbuch- und Exekutionsrecht) der höchstinstanzlichen Kontrolle entzogen sind. Es entsteht dadurch „Sprengel- und Landrecht“.

Tatsache ist natürlich zuletzt, dass ich persönlich – egal ob als Kläger oder Beklagter – haben wollen würde, dass das Gericht in einer mich betreffenden Causa umfassend prüft, egal ob es um 5 oder 50.000,– Euro geht.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

Höflichkeit

§ 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz:

“Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der
gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu
begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die
Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit
entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nachMöglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.”

Ein nicht immer gelebter Auftrag…

Allgemein, Familien-, Erb- und Scheidungsrecht

Abschaffung des Pflichtteils

In der Presse finde sich aktuell ein recht bemerkenswerter Artikel, dessen Konklusio die Forderung nach der Abschaffung des „Pflichtteils“ im Erbrecht ist. Die Autoren meinen, der Pflichtteil hätte in der heutigen Gesellschaft seine Funktion als Unterhaltssicherung verloren, im Übrigen stelle er einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit über das Eigentum dar, außerdem fehle es auch sonst an einer Rechtfertigung seiner Existenz.

Ich habe – bei aller Wertschätzung nach dem Wunsch nach maximaler persönlicher Dispositionsmöglichkeit über sein Vermögen – den Verdacht, dass die Autoren des Artikel keine umfassenden Eindrücke über die alltäglichen Lebenswirklichkeiten bei er Erstellung letztwilliger Verfügungen (vulgo Testamente) haben. Entgegen dem Bild, das die Autoren zeichnen, werden diese wohl nur in den selteneren Fällen unter rechtskundiger Anleitung, im sprichwörtlichen Vollbesitz aller geistigen Kräfte und unter Bedachtnahme auf Gerechtigkeit und Fairness bei der Verteilung des Besitztum unter den zu Begünstigenden erklärt.

So entwürdigend und zuweilen schockierend es sein mag: Faktisch findet vor dem Erbgang – insbesondere wenn ein Testierwunsch ruchbar wird – nicht selten ein Wettstreit der Interessenten statt, wobei es weniger auf tatsächliche Leistungen für den Erblasser, als viel öfter darauf ankommt, den günstigen Zeitpunkt zu erwischen, ein Testamen im eigenen Sinne zu erlangen. Die Unberechenbarkeit und der Eigensinn mancher alter Menschen ist diesbezüglich genauso legendär, wie deren Undankbarkeit. Über die Finessen der „Erbschleicherei“ bedarf es keiner weitschweifigen Ausführungen.

Praktisch bleibt weiters häufig die Frage offen, ob die „Geisteskraft“ bei der Testamentserrichtung überhaupt hinreichend war, was mit großer Regelmäßigkeit zu absolut spannenden, weil absolut unvorhersehbaren Ergebnissen führt. Das Problem existiert zwar schon heute, aber eben in einer abgemilderten Form, als wenn etwa eine komplette Enterbung per Federstrich möglich wäre. Ich glaube, dass das Pflichtteilsrecht eine halbwegs probate Lösung für ein äußerst diffiziles (weil familiär- zwischenmenschliches) Problem darstellt und zumindest tendenziell mehr „Ungerechtigkeit“ planiert, als verstärkt.

Ein verantwortungsvoller Erblasser wird sicher bemüht sein, schon zu Lebzeiten eine Regelung herbeizuführen, die von den potentiellen Erben mitgetragen wird. Ehrlich gesagt sind mir kaum Fälle bekannt, in denen Unternehmen im Erbgang aufgrund des Pflichtteilsrecht „untergegangen“ wären. Wenn lag das immer an den unvernünftigen handelnden Personen. Leider finden solche immer einen Weg ausführlich zu prozessieren, da kann das Pflichtteilsrecht nichts dafür. Oft wäre es sicher sinnvoll sich im Verlassenschaftsverfahren mehr Gedanken über eine sinnvolle Nachlassverteilung zu unterhalten, als dem erstbesten, meist von Harmoniesucht und Problemverleugnung geleiteten Vorschlag des Notars zu folgen.

Abschließend ist zu bemerken, dass das Pflichtteilsrecht ja grundsätzlich nur in Verteilungsfragen innerhalb der Kernfamilie im Todesfall eingreift. Niemand kann den Erblasser ja (praktisch!) hindern, zu Lebzeiten alles zu verschenken oder zu verprassen, dazu braucht er keinen Berater und keine Stiftung.

Faktum ist, dass das Pflichtteilsrecht in Bevölkerung und Politik absolut akzeptiert erscheint, wehalb ich eine Abschaffung für völlig ausgeschlossen halte.

PS: Aus dem Autor spricht keine persönliche Leidensgeschichte. Er hat auch keine Geschwister.

Staat und Politik

Weniger ist oft mehr … private Rechtsstreitigkeiten auf dem Prüfstand

In unregelmäßigen Abständen wird in den Medien von langen Verfahrensdauern vor Gerichten – wegen chronischer Arbeitsüberlastung derselben – berichtet.

Rechtsschutzversicherungen, wie zuletzt von Blog-Kollegen Pratl zum Thema gemacht, tragen das ihre dazu bei: denn gut geht es offenbar nur demjenigen, der “Recht bekommt”, der “Recht beraten” ist etc etc. Auch die Anwaltszunft selbst dürfte hier ein Schäuflein zur Streitlust der Menschen beitragen.

Meine Position dazu: beschützt die BürgerInnen und Bürger vor einander - schaffen wir Normen, die auf dem Weg vor Gericht zumindest ein paar Schleifen einbauen und schaffen wir Zutrittsbarrieren, die es ermöglichen, bestimmte Probleme auf einen außergerichtlichen Lösungsweg zurück verweisen.

Ich rede hier von den privatrechtlichen Streitigkeiten, die niemand nützen und viel kosten - von kleinlichen, über Jahre und Generationen gehenden Nachbarschaftslitigationen über Wegerechte, angeblich verschmutzte Balkone etc. Auch über Geschichten, in denen Politiker A Politiker B vor Gericht zerrt, weil dieser dieses oder jenes gesagt hat oder gemeint haben soll.

Die Wohltat des Rechtsschutzes gegenüber dem Handeln der Obrigkeit meine ich ausdrücklich nicht – für mich ist es daher auch kein Systemfehler, wenn Gemeinden einen Gemeindejuristen beschäftigen müssen, wie das zuletzt in ORF-ON als Endpunkt einer Fehlentwicklung gebrandmarkt wurde.

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Risiko und Rechtsschutz*

“Rechtsschutzversicherung” ist eigentlich ein merkwürdiger Name für ein Produkt, das doch viel besser durch „Gerichts- und Anwaltskostenversicherung“ benannt wäre.

Ernsthaft: Zwischen Rechtsanwälten und Rechtschutzversicherern herrscht seit jeher ein ambivalentes Verhältnis. Einerseits haben Rechtschutzversicherungen vielen Menschen erst den Weg zu Anwalt und Gericht geebnet, die ansonsten nie solche Kosten oder Aufwendungen riskiert hätten. Dies hat der Anwaltsbranche viel Zulauf gebracht.

Die andere Seite ist, dass der Anwalt leicht in einen Zwiespalt kommt: Der Klient erwartet sich, dass die Anwaltskosten durch die Rechtschutzversicherung vollständig und praktisch in allen Fälle abgedeckt werden. Faktisch ist meist das Gegenteil der Fall. Der Erhalt eines (ungeschmälerten) Honorars von der Versicherung ist i.d.R. Ergebnis eines zähen Ringens und häufig mit stillschweigendem Verzicht des Anwaltes auf einen Teil des Honorars verbunden. Faktum ist, dass “günstige” und aggressiv am Markt auftretende Rechtschutzversicherer bei Anwälten den gefestigten Ruf besitzen, besonders schlechte oder kleinliche Zahler zu sein. Entsprechen hoch ist die Gefahr als Versicherter (in der Regel wahrscheinlich sogar unterbewusst), zum Klienten zweiter Klasse degradiert zu sein.

Der Anwalt – insbesondere wenn er in einem Vertragsverhältnis zu einer Versicherung steht und auf deren Kundenvermittlung angewiesen ist – gerät hier leicht in einen Interessenkonflikt.

Rechtschutzversicherungspolizzen sind im Grunde hohe Kunst des Versicherungsrisikomanagement. Der Vertrag ist – vor allem bei den günstigeren Produkten – oft so ausgelegt, dass die für die Versicherung potentiell teueren Risikobereiche nicht, dafür exotische Risiken hoch versichert sind. In kaum einem anderen Bereich wäre daher seriöse Beratung durch den Versicherungvertreter so wichtig, wie im Rechtschutzbereich. Leider ist auch in kaum einem Bereich so wenig Beratungskompetenz vorhanden, was natürlich auch mit dem überschaubaren Provisionsaufkommen zu tun hat. Und den komplexen Bedingungen. Nur so ist die Häufigkeit erklärbar, mit der Klienten bei mir sind, die völlig unbrauchbar versichert sind. Was soll ein selbständiger Architekt mit einem Arbeitsrechtschutz, um nur ein Beispiel zu nennen? Grundsätzlich ist – insbesondere im Unternehmensbereich – der Weg zum Anwalt vor Abschluss der Rechtschutzversicherung unerlässlich.

PS: Der Grundsatz der freien Anwaltswahl ist gesetzlich verankert, gegenteilige Klauseln in Versicherungsverträgen sind unzulässig.

PPS: Ein interessantes deutsches Blog, das sich ausschließlich mit Fragen des Rechtschutzversicherungswesens – aus Anwaltsperspektive – beschäftigt: RSV-Blog

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines – diesmal in der Printversion deutlich abgewandelten – Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Keyword Advertising

Ein interessanter Rechtsstreit wurde durch den Obersten Gerichtshof (OGH) mit Beschluss GZ: 17Ob1/07g vom 2.3.2007 entschieden.

Ein Unternehmen veranlasste bei einem Suchmaschinenbetreiber “Keyword-Advertising”, wobei als Keywords pikanterweise auch Firmennahmen bzw Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers (“Wein & Co”) verwendet wurden.

Der OGH stuft dieses Verhalten als unzulässig im Sinne des Markenrechtes ein, zumal durch die Art des Gebrauchs eine Verwechslungsgefahr begründet (oder ja geradezu intendiert) wird.

Das  – im Ergebnis nicht überraschende – Urteil entscheidet auch (teilweise) einen langen Theorienstreit in der Lehre zu Frage der juristischen Einordnung der Kennzeichenverletzung durch “Keyword-Advertising”.

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Interessante Entscheidungen

Ein Richter, der stiehlt – Rechtsfolgen?

In der Tageszeitung „Die Presse“ war unlängst ein interessanter Artikel zu lesen. Es ging um die disziplinarrechtlichen Folgen, mit welchen ein Richter konfrontiert ist, der stiehlt und versucht, Sicherheitsorgane von der pflichtgemäßen Anzeigeerstattung abzuhalten.

Der Oberste Gerichtshof hielt dazu fest, dass ein Richter damit die für die richterliche Berufsausübung fundamental bedeutsame Chance auf Akzeptanz auf massivste Weise untergräbt und daher schon eine strengere Disziplinarstrafe als der zunächst verhängte „Verweis“ die Folge sein müsse. Zumindest eine Ausschließung von der Vorrückung sei geboten (Ds 5/06).

Es wäre interessant zu wissen, wie die Laiengerichtsbarkeit bzw. die Allgemeinheit darüber denkt.

Allgemein, Konsumentenrecht, Zivilrecht

Wert des Mangel? – Die Antwort

Ich habe vor einiger Zeit die Frage des “Wert eines Mangels”, im konkreten Fall eines geringfügigen Karosseriegeräusch besprochen. Jetzt wissen wir ihn: € 2.500,–, auf dem Vergleichsweg mit der Gegenseite. Ein akzeptables Ergebnis, wobei Beharrlichkeit in diesem Fall der Schlüssel zum Erfolg war. 

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Verwaltungsrecht

Unzulässiger “Führerscheintourismus”

Wahrscheinlich kennt jeder in seinem Bekanntenkreis jemanden, der hinsichtlich der Aneignung seiner Fahr- und Führerscheinkenntnisse besonders vorsichtig war, indem er einen Führerschein nicht nur in Österreich, sondern darüber hinaus auch noch weitere in Drittstaaten erworben hat. Ob neben den sonst lobenswerterweise sicher altruistischen Interessen auch bloß eigennützige dahinter standen, soll hier offen bleiben.

Jedenfalls stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob derartige Besitzer von mehreren Führerscheinen ihre im Ausland erworbenen Führerscheine in Österreich auch dann verwenden dürfen, wenn ihnen die inländische Führerscheinberechtigung entzogen wurde.  

Dies hat nunmehr der VwGH im Erkenntnis GZ 2006/02/0291-8 eindeutig klargestellt. Demnach macht der Entzug einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Dauer des Entzuges auch die in einem anderen EWR-Staat ausgestellte Lenkerberechtigung in Österreich ungültig!

Für alle Betroffenen ist daher erhöhte Vorsicht geboten.

Familien-, Erb- und Scheidungsrecht, Interessante Entscheidungen

Kein Unterhaltsanspruch für lesbische Ex-Gattin

In Tirol ereignete sich folgender Lebenssachverhalt: Ein Ehepaar ließ sich scheiden. Die Ex-Gattin zog nach der Scheidung mit den gemeinsamen Kindern zu ihrer Freundin, mit der sie von da an eine homosexuelle Gemeinschaft führte. Die Ex-Gattin klagte ihren Ex-Mann auf Unterhalt, zumal nach ihrer Argumentation ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches nur bei heterogeschlechtlichen Lebensgemeinschaften vorgesehen sei.  

Der Oberste Gerichtshof bestätigte anlässlich dieses Falles seine Auffassung, dass auch die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zum Verlust des Unterhaltsanspruches führt.   

Übrigens: Wir haben die GZ dieser Entscheidung: 6 Ob 28/07

Next »