Archive for Juni, 2007

Allgemein, Verwaltungsrecht

Radfahren in Wien

Eine dramatische Geschichte war heute Gegenstand medialen Aufsehens und angeblich sogar einer diplomatischen Intervention Deutschlands beim Innenminister. Was ist vorgefallen?

Eine Radfahrerin – dem Vernehmen nach deutsche Staatsbürgerin und Korrespondentin des „Spiegel“ – beging in Wien eine Verkehrsübertretung. Polizisten beobachteten diese, stellten die Täterin und forderten sei gemäß der Bestimmung des § 35 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu Ausweisleistung auf. Zumal sie einen solchen nicht mitführte – und offenbar nachdem sie die Beamten durch eine interessante Konversation für sich eingenommen hatte – wurde sie eingeladen zum Zweck der Identitätsfeststellung auf das Wachzimmer mitzukommen. Ander ausgedrückt: Sie wurde verhaftet, freilich ebenfalls durch das Verwaltungsstrafgesetz gedeckt.

Was dann geschah, geht aus den Berichten nicht ganz eindeutig hervor, sahen sich die Beamten jedoch offenbar veranlasst, eine Festnahme im physischen Sinn durchzuführen. Nun nahm das Unglück seinen Lauf: Die nunmehr Festzunehmende versuchte sich nämlich „loszumachen“, wobei sie einen Beamten „im Gesicht“ traf.

Ergebnis: Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, möglicherweise in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung (die Verletzung eines Beamten ist rechtlich gem § 84 Abs 2 Zi 4 StGB immer eine schwere Körperverletzung), zumal Exekutivbeamte ohnehin recht leicht verletzt sind/werden.

Die Beamten haben hier sicher überzogen reagiert, man hätte der Dame ihre Identität auch glauben können, anstatt eine Festnahme durchzuführen. Grundlos, dh ohne besondere Povokation wird diese aber wohl kaum erfolgt sein, denn kein Polizeibeamter tut sich freiwillig ohne Not den Bürokratismus einer Festnahme wegen solch einem Verkehrdelikt an.

Allgemein, Ernst beiseite

Ehemündigkeit

Der Begriffe “Ehemündigkeit” und “Ehefähigkeit” beschreibt jene spezielle Art der Geschäftsfähigkeit, die erforderlich ist um eine Ehe (sowohl im zivilen als auch kirchenrechtlichen Sinn) wirksam eingehen zu können.

Auf Pro7 läuft derzeit eine Serie, die sich “Gülcans Traumhochzeit” nennt, und ein Paar bei den Vorbereitungen ihrer beabsichtigten Eheschließung begleitet.

Nach einigen Minuten Konsum der Serie habe ich den Verdacht, dass die Frage der Ehemündigkeit dieser präsumtiven Eheleute fragwürdig ist.

Allgemein

Koziol – Eurofighter – Gutachten

Nach kurzen, von mir nicht sehr ausgefeilten Internet-Recherchen, hier nur der Link zur Wiener Zeitung, wo auszugsweise das vielbeachtete Koziol-Gutachten zitiert wird.

Was die Würdigung seitens der Fachleute anbelangt, ist wohl auf einschlägige Besprechungen in ecolex et altri zu warten!

Steuern und Abgaben

Schenkungssteuer auch verfassungswidrig!

Wie in Fachkreisen bereits erwartet, hat der Verfassungsgerichtshof nach der “Erbschaftssteuer” nun auch die - fiskaltechnisch ähnlich konstruierte - “Schenkungssteuer” für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber die “Reparatur” bis 31.07.2008 aufgetragen.

Die Verfassungswidrigkeit liegt nach Meinung des Gerichtes in der Heranziehung “unsachlicher Bewertungskriterien” bei der Bemessungsgrundlage der Steuer im Fall von Liegenschaftsschenkungen, nämlich dem so genannten “Einheitswert”, einer historischer festgesetzten Wertgröße, die praktisch nie auch nur annähernd dem tatsächlichen Wert einer Liegenschaft entspricht. Dies führt natürlich zu einer unsachlichen Ungleichheit, gerade wenn man Schenkungen gegenüberstellt, die nach dem wahren Wert versteuert werden müssen, etwa Geldschenkungen.

Link: Erkenntnis des VfGH

Staat und Politik

Korruption – mit einem Augenzwinkern

Die Grazer Kleine Zeitung hat sich im vergangenen Jahr als großes “Aufdecker-Medium” hervor getan, was tatsächliche und angebliche Korruptionsverdachtsfälle im Magistrat anbelangt.

Umso mehr verwundert es, wenn man in der heutigen Kleinen Zeitung (20. Juni 2007, Seite 30) aus Anlass der Ernennung von Otto Zich zum Ehrendoktor an der TU Graz folgendes “Schmankerl” lesen kann:

Beim Aufbau des Halbleiterwerks in Unterpremstätten etwa hatte es Probleme mit den Lizenzen gegeben, die die USA nicht herausrücken wollten. “Ein Besuch von Wirtschaftskammerpräsident Rudolf Sallinger und Zich bei US-Präsident Ronald Reagan und ein Lipizzaner genügten“. Wenige Wochen später waren die Lizenzen da.

Schön, dass ein derart entspannter Zugang zum Thema “Korruption” auch einmal dokumentiert ist.

Die Stadt Graz war, durch mich, unlängst bei einer Fachtagung des Innenministeriums vertreten, bei der Möglichkeiten der Korruptionsbekämpfung – und die schädlichen Auswirkungen von Korruption auf die wirtschaftliche Entwicklung der Staaten – ausführlich referiert wurden. Da bei dieser Veranstaltung die Chatham House Rules gegolten haben, sei hier inhaltlich nicht viel zitiert.

Nur so viel: einig ist man sich allerorts, dass die aktive und passive Bestechung zu den Formen von Korruption zu zählen ist, und dass dies – abgesehen von der strafrechtlichen Pönalisierung – abzulehnen ist.

Was soll sich der einzelne BehördenvertreterIn denken, wenn er/sie aber in der Kleinen Zeitung liest, dass man offenbar auf der Bühne der Politik keinerlei Bedenken hat, mal schnell einen Lipizzaner zu schenken, um Lizenzen zu erhalten?

Von wegen: Fisch – vom Kopf stinken – und so.

Allgemein, WM, Zivilrecht

Die Produkthaftung*

Zahlreiche Vorschriften sollen die Sicherheit von Waren und Produkten gewährleisten und darüber hinaus die Frage klären, wer im Fall eines Schadens, der aus einem Fehler der Ware entsteht, einzustehen hat. 

Auf der einen Seite bestehen solche Vorschriften in Form von Sicherheitsnormen die regeln, ob und unter welchen Bedingungen ein Produkt überhaupt „in Verkehr“ gebracht werden darf. Ein Beispiel dafür sind die Ö-Normen. Anderseits regelt das Zivilrecht die Haftung von Verkäufern, Herstellern und Zwischenhändlern für die Sicherheit der vertriebenen Produkte.

Während das Gewährleistungsrecht ausschließlich die Haftung des Verkäufers für das fehlerhafte Produkt betrifft, und auch nur die Beseitigung des Mangels und nicht die Haftung für etwaige Folgeschäden anordnet, geht das Produkthaftungsgesetz (PHG) in eine andere Richtung. Es regelt die Schadenersatzpflicht des Herstellers und des Importeurs bzw. (für den Fall, dass diese nicht festgestellt oder benannt werden können) des Händlers, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.

Diese Schadenersatzpflicht laut PHG geht wesentlich weiter, als die Gewährleistungspflicht, es ist nämlich der Folgeschaden zu ersetzen, der durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurde. Verletzt sich z.B. jemand durch ein fehlerhaftes Gerät, hat der Hersteller Schmerzengeld zu bezahlen. Verletzungen, die eine dauernde Invalidität verursachen, können Ersatzpflichten schnell in ruinöse Summen gehen lassen. Natürlich besteht auch eine Haftung für Sachschäden. Gerät daher etwa ein fehlerhaftes Gerät in Brand, und dadurch das ganze Haus, ist auch dieser Schaden zu ersetzen.

Besondere Bedeutung kommt dem „Fehlerbegriff“ des PHG zu. Prinzipiell gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Benutzer unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Zuerst ist daher zu überlegen, welche Möglichkeit der Hersteller hat, sein Produkt so zu gestalten, dass es ungefährlich ist, dies unter dem Aspekt welcher Gebrauch durch den Anwender letztlich zu erwarten ist. Die Betrachtung wird etwa bei einem industriellen Werkzeug andere Ergebnisse haben, als bei einem Grünschnitthäcksler oder gar einem Kinderspielzeug. Denn während am erstgenannten Werkzeug erwartbar Fachleute mit entsprechendem Sicherheitsbewusstsein tätig sind, werden Häcksler vorwiegend von Laien bedient, schon daher sind die Sicherheitserwartungen anders einzuschätzen. Bei einem Kinderspielzeug ist überhaupt gar kein Spielraum für die Einsicht in eine etwaige Gefährdung zu erwarten, daher im Grunde jede denkbare Gefahrenquelle zu beseitigen.

Auch wenn ein Produkt sicherheitstechnisch bestmöglich gestaltet ist, kann es gefährlich sein, man denke an einen Rasenmäher oder eine Heckenschere. Den Hersteller trifft in diesem Fall die Pflicht in effektiver Weise auf diese Gefahren hinzuweisen, besonders wenn sie nicht offensichtlich erkennbar sind. In diesem Zusammenhang ist die Pflicht zur Beistellung einer tauglichen Gebrauchsanleitung zu nennen. Fehlt diese, haftet der Hersteller für Schäden, die aus einer Fehlbedienung resultieren.

Gerade für Importeure und Händler ist es sicherlich sinnvoll, sich regelmäßig zu versichern, dass die vertriebenen Produkte einerseits den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, andererseits auch den besonderen Regeln des Produkthaftungsrechts, gerade weil hier geringe Versäumnisse enorme Haftungsfolgen nach sich ziehen können.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

 

Ernst beiseite

50 km, 1130 Hm, 2h 38m 15s

Wir gratulieren Kollegen RA Mag. Karl Peter Resch (Cannondale) zu Platz 34 (Klasse B/M 30) beim Naturbike Marathon Neumarkt.

 

Allgemein

Sommersonnenwende

Wegen der bevorstehenden Sommersonnenwende und weil ich vor nicht allzu langer Zeit im Kreise gelehrter Freunde feststellen musste, dass wir uns alle nicht ganz hundertprozentig sicher waren, wie das alles genau mit dem Erdkreislauf um die Sonne so funktioniert, habe ich mir erlaubt, eine aussagekräftige Abbildung aus Wikipedia beizufügen, sowie auch auf einen ausführlichen Wikipedia-Beitrag zu diesem Thema zu verweisen.

Alle jene, die in der Schule in Geografie besser aufgepasst haben, als ich, mögen mir diesen Eintrag verzeihen.

Steuern und Abgaben, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Mistery shopping der Finanzbehörden

Weil jüngst in diesem Blog die Rede von den Screening-Aktivitäten der Finanzbehörden in Bezug auf “ebay” war: an den Rändern und Ausfransungen der wirtschaftlichen Aktivitäten von StaatsbürgerInnen tut sich viel – aber nur manches davon ist wirklich, wie man so schön sagt, “steuerlich relevant”.

Erstens, und umsatzsteuerlich, muss man bedenken, dass gemäß § 6 Abs 1 Z 27 eine Kleinunternehmerregelung (für Unternehmer mit Umsätzen von weniger als EUR 30.000,00 pa) besteht; sollte jemand also im vermeintlich privaten, tatsächlich aber umsatzsteuerlich relevanten Bereich Handel tätigen, wäre zu prüfen, ob dieser – im Falle des finanzbehördlichen Ertappt-Werdens – nicht unter Berufung auf dieselbe Befreiung erst wieder aus der Pflicht genommen würde.

Im, zweitens, einkommensteuerlichen Bereich dürfte unter Hobby-Händlern ähnlich wenig zu holen sein, zumal ja die ESt zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterscheidet, und – von Ausnahmen abgesehen – die Veräußerung von Privatvermögen steuerlich unbeachtlich ist. Zudem wäre zu beweisen, ob der Internet-Hobby-Händler tatsächlich Veräußerungsgewinne (Verkaufspreis höher als seinerzeitige Anschaffungskosten) erzielt, denn bekanntlich ist ja Umsatz in der Regel ja nicht gleich Gewinn. 

Ernst beiseite

“Looney Laws, Silly Statutes And Wacky War Crimes”…

… ist der Titel einer Gesetzessammlung die Chief Wiggum – der Polizeichef von Springfield – kürzlich in einer Episode der Simpsons zur Hand nahm. Großartig.

Auch der österreichische Rechtsbestand gäbe einiges Material her, ein Werk solchen Titels zu füllen…

Allgemein, Staat und Politik, Steuern und Abgaben

eBay: Totale Kontrolle durch die Finanz!

Laut einer aktuellen Berichterstattung testen die Finanzbehörden derzeit eine Software zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung im Bereich des Handels via eBay. Dabei werden angeblich sämtliche Transaktionen erfasst und ausgewertet.

In gewisser Weise erschreckt mich – bei allem Verständnis für die grundsätzliche Notwendigkeit – die Intensität dieser staatlichen Kontrolle, ganz abgesehen vom dumpfen Gefühl, das mich beschleicht, wenn ich an die Möglichkeit des Missbrauchs von solcher Art entstehenden Datenlagern denken.

Allgemein

Section Control

Kurz gesagt: Der VfGH stellt (in Bezug auf die Section-Control in Wien-Kaisermühlen) fest, dass “für diese Section-Control-Anlage keine entsprechende Verordnung existiert. Die Ermittlung von Daten durch diese Anlage war und ist daher – solange es keine entsprechende Verordnung gibt – unzulässig.” 

Aktuelle Verkündigung des Verfassungsgerichtshofes hier!

Staat und Politik

Lex Mondschein

Gerade druckfrisch herein geflattert ist die VO gemäß § 1 Abs 2 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes vom 18. Jänner 2005 (StLSG), dem ich in diesem Blog bereits einen Beitrag gewidmet hatte.

Im Zeitraum von 22.00 Uhr eines Tages bis um 6.00 Uhr des nächsten Tages ist der Konsum von Alkohol auf der öffentlichen Verkehrsfläche Mondscheingasse – Grundstücksnummer und EZ im Detail in der VO angeführt – verboten. Zuwiderhandlungen sind mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.000,00 zu bestrafen.

Ratio legis ist die Hintanhaltung der Folgen des Alkoholkonsums, nämlich des Herumgrölens durch ganz oder teilweise Alkoholisierte, des Fallen-Lassens oder gar Werfens von Gläsern und Flaschen etc.

Interessant zu beleuchten wäre, welche anderen (Verwaltungs-)Strafnormen ansonsten zur Verfügung gestanden hätten, um denselben Normzweck zu erreichen. Ich stelle mir vor: wenn eine Gruppe Alkoholisierter Lärm erzeugt und Verschmutzungen bzw Beschädigungen herbei führt, müsste doch schon nach den bestehenden Rechtsvorschriften ein gewisser Schutz der Bevölkerung herstellbar sein – immer voraus gesetzt, die Polizei begibt sich an den Ort des Geschehens.

In diesem Zusammenhang fällt mir ein, dass seit kurzem wieder heftigerer Geschäftsverkehr im Drogenhandel im Stadtpark zu beobachten ist. Auch hier wäre öfteres Einschreiten der Polizei geboten.

Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Workshop für Aufsichtsräte

Habe gestern meinen jährlichen Workshop für Aufsichtsräte (Veranstaltungsbericht hier) abgehalten.

Themen waren jüngere legislative Neuerungen in relevanten Rechtsgebieten sowie ferner die Diskussion von Modellen für erfolgsorientierte ManagerInnen-Entlohnung. Vortragsunterlage kann man hier downloaden.

Manche Co-Referenten dürften bei meinem Vortragsteil ermüdet sein, obwohl ich mich stets bemühe, lebhaft und unterhaltsam zu bleiben (siehe Foto).

Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben

Behördenlob

Es ist mir ein Bedürfnis, aufgrund eines soeben beendeten Telefonates mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (GKK) anzumerken, dass die dortigen Mitarbeiter ausnehmend höflich, freundlich und hilfsbereit sind. Wenn man nachdenkt, welcher Standard noch vor 10 Jahren (großteils) bei Kontakten mit Ämtern, Behörden, oder Körperschaften öffentlichen Rechtes wie der GKK geherrscht hat… Da hat sich Grundlegendes geändert.

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