Archive for September, 2007

Allgemein

Abendland

Ich erlaube mir heute Sie mit dem Versuch einer Literaturbeurteilung („Kritik“ schiene mir zu hoch gegriffen) zu konfrontieren, nämlich bezüglich meiner jüngsten Urlaubslektüre, dem Roman Abendland von Michael Köhlmeier.

Meine Wahl fiel auf das Buch schlicht aufgrund der Tatsache, dass belletristische Romanliteratur, ohne Ambition auf den Nobelpreis nicht die Stärke der lebenden heimischen Autoren ist, diesbezüglich Aktivität daher der Förderung durch Nachfrage bedarf. Ein weiterer Grund besteht in der Bekanntheit, die der Autor aufgrund mancher sympathischer Radioengagements auf Ö1 genießt.

Abendland ist laut Umschlagtext ein „Generationenroman“. Beinahe zu greifen ist, dass der Verfasser diese Textes „Jahrhundertroman“ schreiben wollte, dies jedoch Wohl aus Angst davor, dass die Verwendung dieses zuletzt für das Grassche „Weite Land“ verwendete Prädikat, Unglück bringt. Ein weiterer Grund könnte sein, dass der Roman – ehrlich gezählt – erst nach dem Ersten Weltkrieg verdichtete Handlung aufweist und damit wesentliche Teile des 20. Jahrhundert ausspart.

Der (jüngere) Ich-Erzähler Georg Lukasser erhält die Aufgabe das Leben seine väterlichen Freundes Carl Candoris niederzuschreiben. Der Roman besteht daher großteils aus der Erzählung des 95-jährigen Prof. Candoris, die mit der Lebensgeschichte des Georg Lukasser erzählerisch verwoben wird. Um dem offenbar selbst gestellten Anspruch gerecht zu werden, die Ereignisse des 20. Jahrhundert erzählerisch abzudecken, hält sich der Autor nicht wirklich mit der behutsamen Vorstellung seiner Figuren auf, sondern geht in medias res: Die Figuren waren bei allen historisch oder kulturell bedeutenden Ereignissen in irgendeiner Weise dabei – und das nicht nur am Rande. Egal ob bei den Nürnberger Prozessen, der Entwicklung der Atombombe in den USA, als Spion, oder als in einem Boxklub in Brooklyn wohnender Autor, stets sind die Figuren mehr Teil der Geschichte, als es unsereins wahrscheinlich wäre. Freilich sind viele Episoden, die jedoch nie ins Anekdotische abgleiten, trotzdem spannend und unterhaltsam. Die Beschreibung des Zwischenmenschlichen, der Beziehungen der Figuren untereinander, ist des Autors Stärke aber nicht.

Praktisch hinterlässt das Buch für den Leser oft den Eindruck: hier ist ein Autor der viel weiss – und er will den Leser davon auch restlos überzeugen. Leider kommt dieses Wissen des Autor nicht nur in Form liebevoll recherchierter Details, die sich in die Handlung einfügen, sanft daher, sondern oftmals als langwierige, belehrende Aufzählungen die die Geschichte nicht vorantreiben, sondern vielmehr manchmal geradezu zum Stillstand bringen. Der Eindruck entsteht an mancher Stelle, dass Informationen – etwa dort, wo Jazz und Mathematik eine Rolle spielen – sogar mit leiser Arroganz vorgetragen werden. Man gewinnt den Eindruck, der Autor sei der Meinung der Leser soll, ja muss wissend sein.

Eine weitere Schwäche des Buches ist, dass bestimmte Handlungsstränge ausfransen oder sich verlaufen, ohne als „Geschichten in der Geschichte“ ausreichend eigene erzählerische oder dramaturgische Qualität und Notwendigkeit zu besitzen.

Das Buch hat zweifellos seine Stärken: Einerseits ist es jener zuvor schon angesprochene Faktenreichtum. Man nimmt durch die Lektüre etwas mit. Auch kommt nie wirklich lesehemmende Langeweile auf – aber halt auch keine nervenzerfetzende Spannung.

Insgesamt tatsächlich kein Jahrhundertroman, aber ein gutes Buch.

Ernst beiseite, Interessante Entscheidungen, Steuern und Abgaben

Des Staatsbürgers Rechtsschutz – ein hohes Gut?

Zum Thema “lange Verfahrensdauern” – insbesondere vor Höchtsgerichten – heute ein Fall, der aus mehrfachen Gründen Beachtung verdient – einerseits weil er ein gutes Beispiel für die oft völlig kleingeistig und mutwillig in Anspruch genommenen Rechtsmittel ist, andererseits, weil in dem vorzustellenden Fall die Revanche des Höchstgerichtes in Form einer langjährigen Dauer des Verfahrens und einer lakonischen Begründung der Abweisung eindrucksvoll dokumentiert ist.

In den Jahren 1998 bis 2000 berücksichtigte ein Facharzt für Innere Medizin in seinen Einkommensteuererklärungen Betriebsausgaben für – mehr oder minder – arztenstypische weiße Berufsbekleidung von insgesamt ATS 70.711,00 – also im Durchschnitt ca in Höhe von ATS 23.600,00 (umgerechnet also von rd EUR 1.700) pro Jahr.

Die Finanzverwaltung anerkannte die Betriebsgaben nicht, und zwar mit dem durchaus im Mainstream der Rechtsprechung liegenden Verweis auf die Textierung des § 12 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, wonach Aufwendungen der Lebensführung des Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig sind.

Nunmehr ist – nach Durchlaufen aller Instanzen – mit Veröffentlichungsdatum 22. Mai 2007 (GZ 2006/14/0036) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dazu ergangen.

Thema dabei ist folgendes: nach langjähriger steuerlicher Praxis (dokumentiert sowohl in den beliebten Richtlinien des BMF als auch in vielen Vorentscheidungen des VwGH) sind nur Aufwendungen für solche Bekleidungsgegenstände abzugsfähig, die typische Berufsbekleidung darstellen und deren Verwendung als “bürgerliche” Kleidung infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen ist.

Abbildung eines Arztmantels (untypisch eingesetzt; Quelle: http://www.flickr.com/photos/austrianpsycho/319605282/):

Abzugsfähig ist daher beispielsweise die orange “Montur” von Kanal- und Straßenarbeitern, der Astronautenanzug oder auch das mit dem Emblem der Casinos Austria versehene Croupier-Jacket.

Nach dem Rechtsverständnis der Finanzverwaltung (und der Höchstgerichte) nicht abzugsfähig sind daher stets – und in ständiger Rechtsprechung – Kleidungsstücke, die man “sowohl als auch” verwenden kann. Der Architekt kann daher seine schwarze Prada-Kollektion nicht mit dem Argument absetzen, dass man diese Bekleidung in seinem beruflichen Umfeld von ihm erwartet. Ähnlich ergangen ist es – so die einschlägigen Vorjudikate – bereits Managern und Politikern, die meinten, ihre Anzüge und Krawatten von der Steuer absetzen zu müssen, weil es sich hierbei um Berufsbekleidung handle.

Bild: Prada-Shop in Tokyo (Quelle: http://www.flickr.com/photos/26151034@N00/418104014/

Im konkreten hatte der Facharzt diverse – ausschließlich weiße – Kleidungsstücke, die der VwGH (und die Vorinstanzen) penibel auflisten, etwa “Rugby-Shirts, Sweat-Shirts, Pullover, Pullunder, Hosen, Ordinationshosen uä“, angeschafft und im Verfahren angegeben, dass er diese nur für Zwecke seiner Berufsausübung benötige (und angeschafft habe).

Was ihm zu glauben sein wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun nach gut sieben Jahren Recht gesprochen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen – dabei hat er ohne großes Federlesens auf den – diesbezüglich eigentlich nicht besonders ergiebigen – Text des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und zusätzlich auf das Vorjudikat Slg.Nr. 7704/F verwiesen.

Das ist eine reichlich lustlose Begründung, denn die leg. cit. spricht unbestimmter Weise beim Abzugsverbot von “Aufwendungen für die private Lebensführung” und es muss wohl erlaubt und daher auch zulässigerweise “begründet” sein, den Beweis zu erbringen, dass eine Sache – entgegen einer bestimmten Vermutung – beruflich eingesetzt wird.

Hier kommt die so oft verhängnisvolle “typisierende Betrachtungsweise” ins Spiel: weil die Rugby-Shirts eben auch privat (“bürgerlich”) verwendbar sein könnten, wird deren Anschaffung als privat motiviert typisiert, auch wenn die Dinge im Einzelfall anders liegen mögen. (Gleiches gilt ex lege bekanntlich für den PKW.)

Andererseits – und hier ist dem Facharzt und seinem Anwalt D aus Graz  ein gewisser Vorwurf zu machen – mutet es beinahe mutwillig an, dass in einem solchen Fall, in dem der Ausgang des Verfahrens von vorn herein sonnenklar erscheinen musste, überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Ich hoffe, der Spaß war das Verfahren wert.

Bild: Beispiele für bürgerliche Kleidung, deren Anschaffung nicht abzugsfähig ist

Keine steuerlich abzugsfähige Berufsbekleidung

 

Allgemein, Staat und Politik, Strafrecht

Haft für alkoholisierte Autolenker?

Justizministerin Berger lässt mit der Idee aufhorchen, ein Strafdelikt einzuführen, das Autofahren unter Alkoholeinfluss mit Haft bedroht, nämlich im Sinne eines „abstrakten Gefährdungsdelikes“ und somit ohne dass jemand zu Schaden gekommen ist.

Der Vorschlag hat (fast überraschend) wenig Zustimmung gefunden.

Befremdlich finde ich die kolportierte Kritik der Vorsitzenden der Richtervereinigung, Dr. Barbara Helige:

Die Richtervereinigung warnte vor einer “enormen Arbeitsbelastung”. Wenn es genug Personal gäbe, dann wäre prinzipiell zwar alles machbar. “Aber ich warne davor, dass man immer mehr Tatbestände schafft, die sich enorm auf die Arbeitsbelastung der Gerichte auswirkt.”

Darf sich ein Einwand der Richterschaft gegen ein strafrechtspolitisches Vorhaben tatsächlich auf Sorgen und Nöte im Bezug auf persönliche Mehrbelastung stützen? Demnach müsste die Richtervertretung ja geradezu systematisch die Forderung nach Abschaffung von Delikten wie Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung etc. erheben, die bekanntlich die Mehrzahl der Verfahren ausmachen und wahrscheinlich auch nicht weniger strafrechtlichen Unwert aufweisen, als betrunken Fahren.

Ernst beiseite, Steuern und Abgaben

Aus der Kategorie: Perlen der Legistik

Mitunter wird in Diskussionen das Phänomen “unbestimmter Rechtsbegriff” und die daraus folgende mangelnde Justiziabilität von Gesetzen beklagt.

Eine positive Ausnahme scheint auf den ersten Blick § 14 Abs 1 Z 7 FAG 2005 zu sein: danach sind ausschließliche Landes- bzw Gemeindeabgaben unter anderem (demonstrative Aufzählung) auch “Mautabgaben …

  • für die Benützung von Höhenstraßen
  • von besonderer Bedeutung,
  • die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,
  • sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede
  • der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen“.

Ich habe in der gewählten Darstellungsform versucht, die (offenbar kumulativ gemeinten) Tatbestandsvoraussetzungen besser lesbar zu machen.

Pate gestanden hat dieser sehr umfangreichen Eingrenzung die Absicht, etwaige City-Mauten im Schoß der ausschließlichen Bundeskompetenz zu bewahren (und damit zu verhindern).

Machen wir den Lakmustest: die Gebühr, die ich jährlich mehrmals für die Überwindung der Höhenstraße zum Lucknerhaus am Fuße des Großglockners zu bezahlen habe, dürfte wohl – in fussballerischer Semantik gesprochen – “in Ordnung gehen”: es handelt sich bei der Straßenverbindung unzweifelhaft um eine Höhenstraße, deren besondere Bedeutung man ihr nur schwerlich absprechen wird können. Ganzjährig bewohnte Siedlung befindet sich oben auch keine mehr. Größere Höhenunterschiede muss man überwinden und ist letztlich auch sicherlich das Kriterium der Zugänglichmachung von Naturschönheiten gegeben.

Siehe Beweisfoto:

Kleinglockner unterhalb des Großglockner

 

Allgemein, Strafrecht

Strafmaß bei Sexualdelikten

Mit gewaltiger Medienpräsenz gestraft war ja vor einiger Zeit jener unglückliche Bursche namens Marco, der in die Mühlen der türkischen Justiz geriet. Selbst noch nicht volljahrig, wird er des Beischlafes mit einer unmündigen Britin geziehen und sitzt seit Monaten in Untersuchungshaft in der Türkei.

Wie erst ein solches Delikt auch in Österreich genommen wird zeigt der Fall, wonach in Niederösterreich ein 16-Jähriger wegen (im Grunde) desselben Deliktes zu drei (!) Jahren – offenbar unbedingter – Haft verurteilt wurde. Ohne die Sachverhalte, von denen ich natürlich keine Detailkenntnis habe, hier vergleichen oder gegenüberstellen zu wollen, macht das Urteil doch deutlich, dass wir es hier mit einer Deliktsgruppe zu tun haben, die auch in der Systematik des österreichischen Strafrechtes als mit besonders hohem Unwert belastet angesehen sind.

Drei Jahre Haft für einen 16-Jährigen sind auf alle Fälle ganz ernorm.

Allgemein, Konsumentenrecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

ebay: Privat oder Unternehmer?

Blogkollege Riegler hat an dieser Stelle zuletzt in einem Beitrag Fragen des „Unternehmerbegriffes“, primär aus steuerrechtlicher Perspektive beleuchtet.

In der Ausgabe 19/2007 der Zeitschrift c’t analysiert der Berliner Rechtsanwalt Peer Fischer den Stand der Rechtssprechung, die in der BRD zu Frage „unternehmerischen Handelns“ im Bereich der ebay ergangen ist.

Die Beurteilung, ob ein Verkäufer als Unternehmer oder als „Privatverkäufer“ zu qualifizieren ist, hat unter Umständen zivilrechtlich weitreichende Folgen: Überall wo nämlich der Verkäufer als Unternehmer einem Verbraucher gegenüber steht, fällt das Geschäft unter das Konsumentenschutzgesetz. Besonders die Gewährleistungsvorschriften und insbesondere diverse Rücktrittsrechte gelten zwingend und können daher auch nicht mit diversen „Ausschlussklauseln“ beseitigt werden, wie dies ja häufig auf geradezu komische Weise mittels diverser Formulierungen versucht wird.

Das Problem ist, dass der Übergang zwischen nicht unternehmerisch handelndem Privatverkäufer und Unternehmer durchaus fließend ist, und vom Verkäufer unter Umständen ex ante gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob er bereits als Unternehmer im Sinne des Verbraucherrechtes handelt. Insgesamt werden nämlich für die diesbezügliche Qualifikation mehrere Faktoren herangezogen, so z.B. Umfang und Dauer des Handels, Gewinnerzielungsabsicht, aber auch der Auftritt und die Branche. So kann etwa jemand er 50 mal im Jahr mit Briefmarken handelt und einen Umsatz von 300 Euro erzielt bereits Unternehmer sein, ein anderer der zweit Autos und eine Jacht für 3 Millionen verkauft, nicht.
Nochmals ein eigenes Thema sind die Begriffe des „gewerbsmäßigen“ und des „wettbewerblichen“ Handelns. Während ersterer häufig strafrechtliche Delikte qualifiziert, spielt die Frage des Agieren „zum Zwecke des Wettbewerb“ vornämlich im Bereich des UWG eine Rolle.

Jedenfalls sollten regelmäßige “Ebayer” sich der Problemtik im Verkehr mit ihren Kunden bewußt sein und im Falle einer entsprechenden Verdachtslage kritisch in sich gehen.

Allgemein, Staat und Politik

Überwacht Österreich wie die Stasi die DDR-Bürger?

“Ich habe manchmal den Eindruck, wir werden ähnlich stark überwacht wie seinerzeit die DDR-Bürger von der Stasi.”

Diese Aussage tätigte der Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes Karl Korinek in einem Intervew im ORF Radio.

Eigentlich eine erstaunlich – naja sagen wir einmal mit ähnlich offenem Herzen, wie es der Herr Präsident getan hat – falsche, unbegründet und polemische Aussage. Der Präsident muss eine recht eigenartige Sicht der Welt haben, müssen ihn doch etwa Kontrollen an der Supermarktkassa unverzüglich an die Methoden der GESTAPO und Videokameras im Tunnel an “1984″ gemahnen.

Im Erst: Gerade ein Repräsentant einer Institution wie des VfGH sollte in der Wahl von Vergleichen vorsichtig sein, denn auch wenn es gut gemeint war, entbehrt derselbe jeder Grundlage, zumal die Intention und Wirkung der Überwachung entscheidend ist, ob die Überwachung durch den Staat legitim ist. Oder geht Präsident Korinek davon aus, dass die Überwachung einzig Mittel zum Zweck der Unterdrückung und Unterjochung der Bürger ist? Nur dann wäre sein Vergleich nämlich redlich.

Selbst wenn der Präsident “nur” die Intensität der Überwachung gemeint hat, ist die Aussage falsch: Weder existiert in Österreich ein institutionelles Netz von Spitzeln und Agenten, noch eine Politgesetzgebung, die Meinungsäußerung oder politische Betätigung ernsthaft behindern könnte, egal welche Informationen man gesammelt hat. All das wäre aber wohl notwendig um eine Gefahr von Totalitarismus zu beschwören.

Ich muss abschließend bemerken, dass ich natürlich auch für scharfe Kontrolle jeder Art von Datensammlung bin (die privaten Sammlungen scheinen mir manchmal fast gefährlicher), viel wichtiger schiene mir jedoch noch, die Transparenz staatlichen Handels an und für sich zu erhöhen. Stichwort: Recht auf Akteneinsicht und Auskunft als Grundsatz, nicht als Ausnahme.

Allgemein

Steirischer Herbst 2007

Auch wenn kritische Geister bezweifeln, ob die Performance “Closed Enough” von Staalplaat Soundsystems – anlässlich der Eröffnung des Steirischen Herbst 2007 – wirklich den Aufwand und die Länge wert war: ich möchte doch auch an dieser Stelle meine Begeisterung für dieses Arrangement deponieren.

 

Die Eröffnungsrede kann man auszugsweise dort nachlesen - ein Aufruf zu mehr Weltoffenheit in Bezug auf die aktuelle Islam-Diskussion. Was ich vermisst habe: den Hinweis darauf, dass Demokratie und Liberalität zwar Toleranz üben will, aber bisweilen dem Phänomen ausgesetzt ist, dass die anderen nicht tolerant und liberal sein wollen oder können. Das bekannte Spannungsfeld also zwischen dem Tolerieren-Müssen einer nicht-toleranten fremden Kultur.

Es hätte der Rede gut getan, wenn dieses Spannungsfeld angesprochen worden wäre.

Aber ich gebe zu, auch dieser Ast der Diskussion ist schon oft beklettert worden – und ist gerade in diesem Punkt ein Einklang zwischen den verschiedenen Positionen nur schwer herstellbar.

Die Süßspeise mit dem herbst-Logo hab ich mir fürs Freitagmorgentliche Frühstück mit heim genommen.

Zivilrecht

Kreditverkauf – Heuschreckenplage

In der gestrigen Ausgabe des deutschen Fernseh-Konsumentenmagazins “plusminus” wurde ein um sich greifender Missstand – der Kreditverkauf durch die Gläubigerbank – thematisiert.

Sachverhalt:

Familie X kauft sich ein Haus auf Kredit. Der Kredit beträgt 100. Die Bank verkauft die Darlehensforderung an einen Finanzinvestor (“Heuschrecke”) um, sagen wir, 80.

Dieser Finanzinvestor beantragt bei Gericht eine Zwangsversteigerung der Immobilie und erhält – offenbar auf dem Boden der Gesetze – eine entsprechende Entscheidung.

Geschildert werden Fälle, in denen die Kreditnehmer sogar angeboten haben, im Zuge einer Umschuldung den offenen Darlehensrest zurück zu zahlen, was der Finanzinvestor ablehnt – dieser besteht auf einer Zwangsversteigerung.

Da ich kein Jurist bin, folgende Frage an die Community: in der Fernsehsendung entstand der Eindruck, dass hier auch ein gesetzliches Problem bestehe – in dem Sinne, dass diese Vorgehensweise (Zwangsversteigerung trotz ordnungsgemäß bedientem Darlehen) offenbar rechtlich gedeckt sei und hier Handlungsbedarf des Gesetzgebers bestehe.

Frage daher: wie ist das genau und wie ist die Rechtslage in Österreich?

Die Details zur Fernsehsendung lesen Sie hier!

Eine deutsche anwaltliche Website zum Thema finden Sie hier!

Allgemein, Staat und Politik, Steuern und Abgaben

Stiglitz in Graz – only half an hour ago

Tolle Veranstaltung mit Joseph Stiglitz – eine seltene Gelegenheit, einen Wirtschaftsnobelpreisträger live gesehen zu haben, ist soeben zu Ende gegangen.

Hopefully he has a nice time in Graz tonite.

Cheers to Peter Wohlgemuth – by the way.

Allgemein

Documenta XII

Bei aller Kritik an der “Ausstellungsdidaktik” der aktuellen Schau, mit den sehr spärlichen Werkinformationen bei den Ausstellungsstücken, immer wieder sehr spannend: Die Documenta in ihrer XII. Ausgabe.

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PS: Ich dachte die No-Logo-Zeit ist wieder vorbei. Das konnten sie wirklich schon besser.

 

Allgemein

internet4jurists.at

AUf diesem Wege wieder einmal ein Hinweis auf eine juristische Seite mit dem Schwerpunkt Internet und Recht:

Seit Jahren top-aktuell und sukzessive erweitert wird internet4jurists.at von Dr. Franz Schmidbauer, Richter des Landesgerichtes Salzburg.

Steuern und Abgaben

Umsatzsteuerliche Organschaft ohne Unternehmer?

Ich habe vor einiger Zeit versprochen, auf ein Thema zurück zu kommen, das ich unter dem Topos “Ist ein Butler Unternehmer iSd UStG?” abgehandelt habe.

Hintergrund war und ist, dass das UStG zunächst den Begriff des “Unternehmers” und des “Unternehmen(s)” einführt, um gleich im nächsten Absatz einen Rückgriff auf diesen Begriff – bei der Definition dessen, was im Sinne des UStG als “selbständig” oder “unselbständig” zu gelten hat – vorzunehmen.

Es geht um die Frage, ob ein – untechnisch gesagt – “Zulieferer” eigentlich selbst wiederum “kraft Zulieferungsaktivität” Unternehmer wird, also ob sich aus einer Leistungskette eine “Unternehmerkette” ergibt.

Die Frage hat weitreichende Bedeutung: Der Vater, der dem Sohn ein Entgelt dafür gibt, damit letzterer den Rasen mäht, ist selbst kein Unternehmer. Der Sohn entfaltet aber eine selbständige Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, und tut dies vermutlich in nachhaltiger Absicht (dh in der Hoffnung, dass nach baldigem Nachwachsen des Rasens wieder so ein Auftragsverhältnis zustande kommt). Alles Voraussetzungen für ein Unternehmerdasein. Konsequenz: Bejaht man die Unternehmerstellung des Sohnes, wird dieser Unternehmer – allerdings vermutlich “Kleinunternehmer” – und müsste er, so die Kleinunternehmergrenze überschritten würde, tatsächlich auch Umsatzsteuer vom Vater einheben und abliefern.

Wäre da nicht das Kriterium der Selbständigkeit/Unselbständigkeit. Ist der Sohn dem Vater bei der Ausführung des Mäh-Auftrages sehr engen Weisungsgrenzen unterworfen, so spricht vieles dafür, dass der Sohn unselbständig tätig wird, und daher die Unternehmereigenschaft – mit den oben aufgezeigten Konsequenzen – hinfällig wird.

Ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit vorliegen wird, ist, ob der Ausführende dem Auftraggeber bloß die Bemühung, oder auch den Erfolg schuldet. (Klasssische Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag).

Fraglich ist nun, ob der Auftraggeber (in unserem Fall: der Vater) selber Unternehmer sein muss, um jemanden im Sinne des UStG “unselbständig” für sich arbeiten lassen zu können. Der Wortlaut des § 2 UStG legt dies nahe: unselbständig ist, wer den Weisungen eines “Unternehmers” unterworfen ist.

Ich habe angekündigt, in einer spannenden Frage darauf zurück zu kommen: hiermit tue ich das. In Kürze erscheint ein Aufsatz eines lieben Kollegen von mir, in welchem die These vertreten wird, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein könne.

So wie der Vater (als Nichtunternehmer) mit seinem Sohn ein die Unselbständigkeit des Sohnes begründendes Auftragsverhältnis eingehen kann, muss wohl – konsequenter Weise – auch ein Nichtunternehmer (zB der hoheitliche Bereich des Staates) in der Lage sein, mit einer ihm angegliederten Unternehmung (zB Tochter-GmbH) eine Organschaft einzugehen, was zur Folge haben müsste, dass zwischen dem Staat und seiner Tochter-GmbH keine USt zu verrechnen wäre.

Revolutionär – nicht?

Ich werde die Leserschaft unseres Blogs rechtzeitig auf die Veröffentlichung des Beitrages (voraussichtlich in der RdW) hinweisen.

Allgemein, WM, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Unternehmensnachfolge*

Irgendwann im Unternehmerleben stellt sich für den Inhaber die Frage, was nach dem Ende der aktiven Laufbahn mit dem Unternehmen geschehen soll. Natürlich wäre es da die beste Variante, den Betrieb an einen Interessenten gegen entsprechende Bezahlung zu übergeben. Ist einmal ein Interessent gefunden, wird sich die Frage stellen, in welcher Form die Übertragung von statten gehen soll. Der Weg zu einem Fachmann ist unausweichlich.
 
Die konkrete Abwicklung einer „Unternehmensnachfolge“ wirft nämlich zahlreiche, teilweise höchst komplizierte rechtliche Fragen auf. Im günstigsten Fall wird eine Unternehmensnachfolge rechtlich und steuerlich langfristig geplant und durchgeführt. Dies kann einerseits viel Geld sparen, andererseits möglichen Schaden für alle Beteiligten begrenzen. Natürlich ist auch für den Erwerber eine rechtliche Absicherung wichtig, ist doch jeder Unternehmenserwerb auch mit Unwägbarkeiten verbunden, um nicht zu sagen der Kauf einer „Katze im Sack“.
 
Das „Unternehmen“ besteht im Grunde aus einer Vielzahl rechtlicher Beziehungen. Einerseits bestehen Verträge mit Kunden und Lieferanten, andererseits Rechtsverhältnisse, die das Unternehmen faktisch existieren lassen, wie etwa Mietverträge hinsichtlich eines Geschäftes, die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder das Eigentum an den Firmenautos. Letztlich besteht das Unternehmen noch aus Rechten, wie etwa dem am eigenen Firmennamen.
 
Wird ein Unternehmen erworben, gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Abwicklung, wobei je nach Art der Übertragung ganz unterschiedliche Haftungsfolgen, steuerliche Effekte, aber auch Risiken für den Käufer eintreten können.
 
Neben den Fällen des bloßen Verkaufs von Teilen des Betriebsvermögens, wie z.B. LKW, Gebäude etc., kommt praktisch dem Unternehmenskauf und der Verpachtung Bedeutung zu, wo der Erwerber vollständig in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, was in vielen Fällen – z.B. bei Mietrechten – erwünscht, in anderen sehr problematisch sein kann..
 
Trotz Übergang bleibt in vielen Konstellationen eine „Nachhaftung“ des Übergebers für die Verbindlichkeiten des veräußerten Unternehmens bestehen, d.h. für diese Periode haftet sowohl der neue Inhaber, als auch der Veräußerer für die übertragenen Verbindlichkeiten. Dieser Fall betrifft jedoch nicht Kapitalgesellschaften, bzw. die Übertragung von Anteilen daran.
 
Ein großes praktisches Problem ist die Besicherung des Kaufpreises. Häufig kommt es nämlich vor, dass der Erwerber den vereinbarten Preis nicht auf einmal entrichten kann, sondern dieser z.B. mehreren Jahresraten beglichen wird. Schwierig wird es natürlich dann, wenn der Übernehmer in wirtschaftliche Bedrängnis gerät und die Raten nicht mehr bezahlen kann.
Wie bereits eingangs angedeutet, sollte die Planung und Durchführung der Unternehmensveräußerung genau und langfristig vorbereitet werden. Nur dann kann  eine für die persönlichen Bedürfnisse maßgeschneidertes Konzept erstellt und auf den Weg gebracht werden.

(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch unsere Kanzlei gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin “WM”)

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Steuern und Abgaben

Steuerehrlichkeit normal?

“Der von der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang behauptete Erfahrungssatz, “das Normale bei einem Menschen” sei “seine Steuerehrlichkeit”, findet in der forensischen Praxis der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofes keine rechte Bestätigung.”

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof GZ: 93/13/0300.

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