Archive for Juli, 2008

Allgemein, Steuern und Abgaben

Gratis-Kindergärten

Die Kleine Zeitung berichtet heute online, dass sich die beabsichtigte “Gratis”-Bereitstellung von Kindergartenplätzen als “Kostenfalle” für Gemeinden erweisen würde.

Was in dem Beitrag leider nicht vorkommt, ist die Umsatzsteuerfalle: viele Kindergärten wurden in der Vergangenheit errichtet oder renoviert. Dabei ist Umsatzsteuer (von den Bauunternehmen und Professionisten) in Rechnung gestellt worden. Diese konnten sich die Gemeinden als Vorsteuern abziehen – weil die Kindergartenbeiträge umsatzsteuerpflichtig waren.

Fallen nun die Kindergartenbeiträge weg, und ist der Zehn-Jahres-Zeitraum für eine Vorsteuerberichtigung auf Grund geänderter Verhältnisse noch nicht verstrichen, werden die Gemeinden teilweise (im Ausmaß des Zehntelanteiles, der noch “offen” ist) die schon abgezogenen Vorsteuern wieder zurück zahlen müssen.

Allgemein, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Kompetenz des Landesgesetzgebers

§ 34 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetztes lautet wie folgt:

 ”Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines
Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt,
veräußert und wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche,
innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung
eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei
Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand
zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises
erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon
zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre.”

Diese landesrechtliche Bestimmung greift tief in das Zivilrecht ein, räumt sie doch einem Verkäufer das Recht ein, einen ursprünglich gültigen Vertrag bis 15 Jahre nach seinem Abschluss gerichtlich aufheben zu lassen.

Ich meine, dass diese Norm verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist, ordnet sie doch Art. 10 Abs 1 Zi 6 der Bundesverfassung die Regelung des Zivilrechtes eindeutig dem Bundesgesetzgeber zu:

“Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen…”  

Hier ist eindeutig geklärt, dass die verwaltungsbehördliche Regelung den Ländern obliegt. Faktum ist, dass die oben angeführte Bestimmung mit dem Verwaltungsrecht nichts zu tun hat, es ist eine klassiche Zivilrechtsnorm. 

Anscheinend hat diese Bestimmung praktisch noch nie zu einer Auseinandersetzung geführt, weil keinerlei diesbezügliche Entscheidungen zu finden sind.

Allgemein, Musik, Lifestyle, Seitenblicke, Staat und Politik

Gipfelgebühr für den Großglockner?

Univ.Prof. Bernhard Felderer (IHS), Vorsitzender des Staatsschuldenausschusses und üblicherweise in Funk und Fernsehen zu Fragen des Wirtschaftswachstums und der Inflationsbekämpfung gern gehört, hat, wie ich erst heute nach Rückkehr aus dem Urlaub bemerke, unlängst mit einer Anregung in Sachen Bergsteigen aufhorchen lassen: er regt an, man möge künftig die “Ausrüstung der Wanderer kontrollieren, damit nicht mehr jeder Amateur überlaufene und schwierige Gipfel besteigen könne denen er nicht gewachsen sei“.

Sekundiert wird Felderer von Extremkletterer und -bergsteiger Thomas Bubendorfer, der eine “Gipfelgebühr” für den Großglockner empfiehlt, “aber nur an Tagen mit sehr vielen Bergsteigern am Berg.” Für die Besteigung des Mount Everest müsse man schließlich auch 15.000 Euro bezahlen.

(Alle Zitate entnehme ich einem Bericht auf der Website “bergsteigen.at”. Wie man dort ebenfalls lesen kann, handelt es sich bei den Empfehlungen um Aussagen aus einer Expertise, die die Bundesregierung bei den beiden Herren in Auftrag gegeben haben dürfte. Ich werde noch recherchieren, ob diese Expertise irgendwo zum Download verfügbar ist.)

Foto: Dramatische Situation an der Glocknerscharte

Wenig Freude mit diesen Vorschlägen haben unisono Alpenverein, Naturfreunde und Österreichische Bergrettung – obwohl die Gebühreneinnahmen (gemäß Vorschlag) diesen zugute kommen sollen.

Aus den wenigen Informationen, die ich dem Artikel auf “bergsteigen.at” entnehme, nun ein Urteil abzuleiten, wäre, denke ich, unseriös. Daher nur folgendes:

  • Dagegen müsste – auf ökonomischer Ebene diskutiert, und somit Felderers Hauptdisziplin entsprechend – gesagt werden, dass gerade bei Prestige-Gipfelbesteigungen ein Fall von extrem preisunelastischer Nachfrage vorliegen dürfte; soll heißen: wer sich den Herzenswunsch nach einem Gipfelsieg am Glockner erfüllen möchte, wird sich diesen wohl trotz Gipfelgebühr erfüllen. Dafür spricht der empirische Befund, dass Leute ganz beträchtliche Beträge an Bergführer zahlen, um auf einen bestimmten Gipfel geführt zu werden. (So kostet etwa eine Matterhorn-Besteigung über den populären Hörnligrat ungefähr EUR 750 + einige weitere hundert EUR für die von den Bergsteigern vorgeschriebene Vorbereitungstour).
  • Hinzu kommt, dass die große Zahl der “Bloßfüßigen” und “Fußmaroden”, die jährlich im Hochsommer auf den Glocknergipfel stolpern und wanken, von Bergführern dorthin geführt werden. Mitunter sieht man, wie Bergführer zu zweit oder zu dritt Gruppen von bis zu 12 GipfelaspirantInnen, die wie eine Kuhherde an ein Seil zusammen gebunden werden, hochschleifen. Wenn einer am Kleinglockner nicht mehr weiter will, wird er an einer der dort vorhandenen Sicherungsstangen angebunden, während es mit den übrigen weiter geht.
  • Man könnte sagen: die Amateure, auf die sich Felderer/Bubendorfer beziehen, zahlen zumeist ohnedies bereits Eintrittsgeld (an die lokalen Bergführer) und sorgen damit für das Florieren der dortigen Hütten- und Nebenerwerbswirtschaft der Bergführer.

Ein letztes noch: Bergsteigen, wie jeder andere Sport, hat es so an sich, dass man beständig versucht, seine persönlichen Grenzen auszuloten und zu schauen, was gerade noch geht. Selbst anerkannte Spitzensportler überschreiten diese Grenzen bisweilen und bringen sich in Lebensgefahr. (Aktuelles Beispiel gefällig?) Thomas Bubendorfer ist bekannt dafür geworden, die Eiger-Nordwand-Direttissima im Rekordtempo von rd 4 Stunden durchstiegen zu haben – und zwar “frei”. Insofern frage ich mich, ob man den Hobby-Bergsteiger anders, nämlich strenger, beurteilen soll, als den Profi.

Was jedenfalls zu beanstanden ist: Bergsteiger, die Notbiwakeinrichtungen als planmäßigen Stützpunkt nutzen und sich dann, ohne eine Gebühr dafür zu bezahlen, verdrücken.

Allgemein, Neue Gesetze, Zivilrecht

“Verbesserung” im Grundbuchverfahren

Für leidgeprüfte Insider spannend: Mit GBG-Novelle 2008 wurde § 82a GBG eingefügt. Es gibt jetzt ein Verbesserungsverfahren! Das Ende der Schikane?

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Staat und Politik, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Marktversagen – Marktobsiegen?

Die Europäische Union hatte bereits vor geraumer Zeit den Eindruck, dass es manche ihrer Mitglieder, wenn diese selbst als Marktteilnehmer auftraten, mit der Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze nicht übertrieben genau nahmen, also öffentliche Aufträge nicht nach Günstigkeitserwägungen, sondern aufgrund “unwirtschaftlicher” Überlegungen erteilten wurden.

Es wurden daher verschiedene vergaberechtliche Richtlinien erlassen, insbesondere die RL 2004/18/EG und RL 2004/17/EG. Die zweitere ist die so genannte “Sektorenrichtlinie”, mit der auch nichtstaatliche Unternehmen, sofern sie etwa den Branchen (Sektoren) Telekom, Strom und Verkehr angehören, in das Vergaberecht einbezogen werden.

Das Ziel des Vergaberechtes ist durch Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung und transparenten Zuschlagsverfahren einerseits eine Chancengleichheit der Anbieter herzustellen, andererseits eine Auftragserteilung nach dem “Günstigkeitsprinzip” herbeizuführen. Durch diverse Einspruchsmöglichkeiten eines benachteiligten Bieters soll der Auftraggeber zur Einhaltung des Gesetzes verhalten werden.

Spannend ist, dass die Kommission die Möglichkeit hat bestimmte „Sektorentätigkeiten“ von der Geltung des Vergaberechtes wieder auszunehmen, wenn in einer bestimmten Branche objektiv „genug“ Wettbewerb herrscht, sodass es des Vergaberechtes quasi nicht zusätzlich bedarf. Die Komission erlässt dass eine so genannte Freistellungsverordnung, wie zuletzt für Erzeugung von Strom in Österreich lt. Entscheidung 2008/585/EG.
 

Ernst beiseite, Musik, Lifestyle, Seitenblicke

Man spricht Deutsch

Eine Urlaubs-Impression aus Mallorca als kleine Auflockerung – dezente Außengestaltung eines Restaurants.

Allgemein, Steuern und Abgaben

Sozialversicherung am Bau – AuftraggeberInnen-Haftung

Ich glaube, Kollege Pratl hat vor einiger Zeit mit einer gewissen Entrüstung auf die damalige Ankündigung reagiert, dass AuftraggeberInnen am Bau künftig für die Sozialversicherungsschuld von deren Subunternehmern (vulgo “Sublern”) haften sollen.

Jetzt ist das ganze in mosaische Gesetzestafeln gemeißelt, wie Sie hier lesen können.

Wer allerdings “ordentliche” SubunternehmerInnen beschäftigt, hat nichts zu befürchten. Subunternehmer, die ihre SV-Schulden anstandslos zahlen, können sich in die sogenannte “HFU-Liste” eintragen lassen. Wer HFU-Unternehmer im Sub beschäftigt, haftet dann für deren SV-Schulden nicht.

HFU steht für “haftungsfreistellende Unternehmen” – ein hübsches neues Kürzel im Wirtschaftsleben.

Allgemein, Staat und Politik

Marktversagen

Kollege Dietrich hat verdienstvollerweise einen Beitrag eines Harvard-Marketing-Professors “Going Negative in Political Advertising” verlinkt und damit die Aufmerksamkeit auf ein immer wieder herausforderndes Thema gelenkt: auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Wirtschaft und Politik.

Beizutragen zu dieser Diskussion ist, dass man es in der Welt der Politik ganz im Wesentlichen mit “Public goods” zu tun hat, die sich oekonomisch in vielerlei Hinsicht von Produkten wie Coca Cola und Pepsi unterscheiden. Solche Public goods sind oft so beschaffen, dass sie entweder aus sozialen Gruenden nichtkostendeckend abgegeben werden, oder, wie etwa im Falle von Leistungen mit hohen Fixkosten gar niemals eine Aussicht auf eine kostendeckende Auslastung besteht. 

Waehrend sich der Preis fuer Konsumgueter am Markt bildet, gibt es fuer oeffentliche Gueter keinen Markt und koennen die Konsumenten nicht wirksam dazu gezwungen werden, ihre Konsumpraeferenz und ihren Grenznutzen offen zu legen.

Ausserdem gibt es bei oeffentlichen Guetern oftmals externe Effekte, zB “Schwarzfahrereffekte” - maximale Inanspruchnahme von oeffentlichen Guetern bei moeglichst gering gehaltener Steuerleistung wird angestrebt.

Was das mit Politik zu tun hat?

Politik ist in einem Umfeld taetig, in dem es in hohem Masse oekonomisch sinnvoll ist, sich als Marktteilnehmer opportunistisch – und gegen jede Ethik - zu verhalten. Das gilt nicht nur fuer die von der Politik verwalteten oeffentlichen Gueter, sondern fuer die “politische Arbeit” schlechthin.

Das nutzen alle politischen Mitbewerber zunehmend aus – sie versprechen Dinge, die nicht finanzierbar sind und nehmen bewusst in Kauf, dass mitdenkende Waehler dies durchschauen und von der Wahlurne fernbleiben.

 

Allgemein, Strafrecht

Macht Radfahren blöd?

Beinahe täglich liest man wieder von an der Tour de France teilnehmenden Top-Radprofis, die des Doping überführt werden.

Angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre und der ernsten rechtlichen Konsequenzen fragt man sich doch, ob dieses Verhalten der Sportler aus Leichtsinn, einer Fehlkalkulationgepaart mit Leistungsdruck oder schlichter Blödheit resultiert.

Allgemein, Staat und Politik, Strafrecht

Krankenkassenpleite

Zuletzt medial stark präsent sind die Österreichischen “Gebietskrankenkassen” – das sind die gesetzlichen Krankenversicherungen der unselbständig Erwerbstätigen –  die offenbar sämtlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind. Es ist sogar von akuter Insolvenzgefahr die Rede.

Spannend ist diesbezüglich eines: Die Geschäftsführer (die nennen sich ”Obmänner”) lassen zuletzt verlauten, dass eine Insolvenz nur durch neue Kreditaufnahmen zu vermeiden sei und die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevor stehe.

Nun, die Herren werden sich wohl bewusst sein, dass ihr Verhalten (oder Unterlassen) in verschiedener Hinsicht insolvenzrechtlich höchst fragwürdig ist. Zum einen ist in einer Situation wie sie geschildert wird fraglich, ob nicht ein Insolvenzverfahren bereits einzuleiten ist. Es liegt ja offensichtlich eine Überschuldung vor und ist die Illiquidität nur mehr durch Aufnahme kurzfristiger Kredite zu vermeiden. So gesehen ein Fall der “Insolvenzverschleppung”?

Weiters gegen die Betroffenen ja quasi die Begehung eines Kridadeliktes zu: Faktum ist, dass Kredite aufgenommen werden im Wissen, dass ein Konkurs ohne massiven Eingriff von außen unvermeidlich ist. Nun darf sich aber ein Geschäftsführer auf solche ungewissen Ereignisse niemals verlassen. Kommen also im Konkursfall Gläubiger zu Schaden, werden sie sich sicher an die Geschäftsführer erinnern.

Staat und Politik

Warum geht’s mit der Politik bergab?

Die Frage ist recht undifferenziert, aber trifft vermutlich (also zumindest soweit man der veröffentlichten Meinung Glauben schenken darf) dennoch die derzeit vorherrschende Stoßrichtung der (partei)politischen Arbeit und ihres Ansehens (in Österreich und weiten Teilen der EU). Natürlich ist die Thematik wesentlich facettenreicher, als dass man Sie auf der Ebene des Marketings hinlänglich abhandeln könnte, aber folgendes Statement aus einem Artikel in “The Washington Times” zeigt trotz allem ein Grundproblem auf:
“Unlike politicians, companies hardly ever run negative ads. Pepsi ads don’t tear down Coke; they build the brand image of Pepsi. Why? Because a tit-for-tat war of words would turn off consumers of both brands. And sales growth, not just market share, is what puts money in shareholders’ pockets.”
(John Quelch: Going Negative in Political Advertising)

Politik ist aber lediglich ein Ringen um “market share”. Wäre etwa die Parteienförderung u.a. an die Wahlbeteiligung geknüpft, würde das “Werbeverhalten” so manch politischer Bewegung vielleicht schon ganz anders aussehen. Doch schon kurzes Sinnieren darüber, wie eine solche Änderung im Detail aussehen könnte und wer diese beschließen müsste stimmt mich nicht gerade optimistisch. Denn wer sägt schon gerne an dem Ast, auf dem er sitzt …

Allgemein

Strafmündigkeit

In Österreich ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit – also die Strafmündigkeit – an das Erreichen des vierzehnten Lebensjahres gebunden. Derzeit ist ein Diskussion im Gange, ob diese Grenze adäquat ist, oder eventuell gesenkt werden sollte. Die 14 Jahre Grenze ist natürlich völlig willkürlich und wird manchem Einzellfall zweifellos nicht gerecht, zumal es sicher 13-Jährige gibt, die bereits über echte kriminelle Energie verfügen, der entsprechend begegnet werden muss.

Tatsache ist aber, dass das Kriminalstrafrecht, viel mehr aber noch die Strafjustiz an sich, bereits jetzt mit der Bewältigung der Erwachsenenkriminalität – im Sinne einer nachhaltig spezial- und generalpräventiven Wirkung – überfordert ist, daher die letzte wäre, der ich das Problem der Kriminalität Unmündiger auch noch anvertrauen würde.

Allgemein, Ernst beiseite, Staat und Politik

Durchgesetzt

Wie in früheren Einträgen in diesem Weblog gefordert hat der Nationalrat mittlerweile ein Tabakgesetz “mit Augenmaß” beschlossen. Das freut die kleinen “Tschecherln” und deren Gäste. Wir werden sehen, was wir mit unserem Weblog sonst noch für die BürgerInnen tun können.

Allgemein, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Wir Wirtschaftsprüfer und die Erwartungslücke

Die Richter im BAWAG-Skandal haben einen Wirtschaftsprüfer wegen Bilanzfälschung und Untreue hart bestraft. Der Berufsstand hat gestern mit der Ankündigung einer Informationsoffensive reagiert. Kammer der Wirtschaftstreuhänder und IWP – so eine gestern veröffentlichte Aussendung – werde sich “nicht nur auf Grund des Prozessausganges – im Rahmen einer Aufklärungsinitiative, die wir im dazu eingerichteten Imageausschuss vorbereiten – intensiv darum bemühen, die komplexen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche eines Wirtschaftsprüfers einer interessierten Öffentlichkeit bestmöglich nahe zu bringen. (…)

Ohne den Ausführungen des Imageausschusses vorgreifen zu wollen will ich es mal – ganz ohne Komplexität – so versuchen:

  • Der WP ist zwar in erster Linie Begutachter des vom Vorstand/Aufsichtsrat erstellten Jahresabschlusses -
  • aber in zweiter Linie noch viel mehr: ihn trifft eine Redepflicht gegenüber dem Aufsichtsrat, wenn er Verstöße gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag wahrnimmt,
  • weiters auch, wenn die Gesellschaft in ihrem Bestand gefährdet ist.
  • Der WP hat im Aufsichtsrat über seine Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten
  • und den Aufsichtsrat in die Lage zu versetzen, seinerseits ein Prüfungsurteil über den Jahresabschluss und die Arbeit des Vorstandes zu fassen.

Das alles sind sehr klare und umfassende Informationspflichten – der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und da er nach hL nicht selber eigenmächtig “vor Ort” prüfen darf, benötigt er umso mehr die volle Information des Wirtschaftsprüfers. Der WP als ausführendes Instrument der aufsichtsrätlichen Kontrolle.

Wenn der Wirtschaftsprüfer sich auch noch in einer Konstellation befindet, in der

  • ein sehr dominanter – einige sagen: herrschsüchtiger – Vorstand,
  • ein Häufchen an schwachen und uninformierten Aufsichtsräten, die ihn überwachen sollen, befehligt,
  • und wenn diesem Vorstand – wie den Aufsichtsratsmitgliedern – für bestimmte Veranlagungen und Spekulationsgeschäfte die nötige Sachkenntnis fehlt (wie der verurteilte Vorstandsvorsitzende im profil-Interview dieser Woche selbst zugibt),
  • UND es zu schwerwiegenden Verlusten aus diesen Geschäften kommt,

dann meint das Gericht – wohl nicht ganz zu Unrecht – dass der Wirtschaftsprüfer hätte reden müssen – und zwar vor dem Gesamtaufsichtsrat – und in aller Deutlichkeit. Die Richterin sinngemäß zitiert: ohne das Schweigen des WP wäre es nicht möglich gewesen, die Verluste zu verheimlichen.

Ich denke, an diesem recht einleuchtenden – und gar nicht komplexen – Gedanken wird auch der Imageausschuss der unserer Kammer nicht vorbei kommen.

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Keine Frage, es gibt jede Menge an Entlastungsargumenten. So klingt es glaubwürdig, wenn gesagt wird, ein klares Wort im Gesamtaufsichtsrat wäre unmöglich vertraulich geblieben und hätte es infolge Indiskretionen schnell zu einer finanziellen Schieflage der Bank kommen können. Schweigen, um die Bank zu retten.

Daher habe man dann auch eine Haftung durch den Gesellschafter als Sicherstellung für die vom Ausfall bedrohten Forderungen (man hatte nämlich das Spekulationskapital über Kredite in Stiftungen verbracht, von wo es dann auch in die weite Welt geschickt wurde) akzeptiert, was übrigens auch rein bilanzrechtlich vom Gutachter nicht beanstandet wurde.

Die Frage ist, ob man verpflichtet ist, bereits entstandene Verluste vorbehaltlos dem Gesamtaufsichtsrat zu erklären, auch wenn Indiskretionen und daraus negative Folgewirkungen zu erwarten sind.

Das Gericht hat diese Frage bejaht – hätte der WP gleich am Anfang geredet, wären die viel schlimmeren späteren Verluste entweder nicht passiert, oder sie wären danach mit Deckung des Aufsichtsrates passiert (was allerdings eher unwahrscheinlich ist).

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Veruntreuungen laufen oft nach dem Schema ab, dass versucht wird, zunächst kleine Verluste durch spätere größere Spekulationsgeschäfte zu kompensieren, die dann wiederum Verluste verursachen. So kaskadieren sich die Verluste in die Höhe, bis sie nicht mehr verheimlicht werden können.

Ich denke, die BAWAG war zu allen Zeiten eine “TBTF-Bank”, also eine “too big to fail”-Bank. Die Republik hätte sich zu keiner Zeit leisten können, diese Bank fallen zu lassen. Hinzu kommt, dass die ersten Verluste (500 Mio EUR) auch wieder nicht so dramatisch waren, als dass man gleich den Run auf die Bank befürchten hätte müssen.

Wie Kollege Pratl schon unter dem Topos “Schmalz” geschrieben hat: hier wurde aus Gründen der Generalprävention ein Exempel statuiert. Man muss sagen: der Fall hat sich wirklich dazu aufgedrängt.

Allgemein

Wohnungseigentümer: Einsichtrecht in Hausverwaltungsbelege

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (GZ: 5Ob 11/08b) mit der Frage auseinanderzusetzten unter welchen Voraussetzungen Wohungseigentümer Einsicht in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft des Hauses zwecks Kontrolle, ob die Verwalterin die Vorschreibungen gegenüber den übrigen Mit- und Wohnungseigentümer weisungsgemäß betreibt, nehmen dürfen.

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, “sooft dieser es verlangt”. Dieses Recht findet seine Grenze dort, wo Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB) vorliegt.

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