Vor mehr als einem Jahr erhielt ich von Freunden einen Geschenksgutschein für einen Tanzkurs bei einer Grazer Tanzschule geschenkt. Das bedeutet: meine Freunde haben der Tanzschule einen Geldbetrag von EUR 108,00 bezahlt, und dafür ein Stück Papier – den Geschenksgutschein – erhalten, den sie mir geschenkt haben.
Das Geschenk, genauer gesagt, die Absicht, mir eine Freude zu machen, hat mich sehr gefreut – allein, meine Lebensumstände – Beruf und Familie – haben es bis dato nicht zugelassen, den Gutschein einzulösen. Und um es ganz ehrlich zu sagen: bis jetzt habe ich, Dancing Stars zum Trotz, die Liebe zum Tanzsport noch nicht entdeckt. Aus mir wird nie ein Kelly Kainz (Foto) oder ein Dorian Steidl.

Eigentlich würde ich mir gerne mit dem Geld irgendwas Schönes zum Skitouren-Gehen oder Bergsteigen kaufen, oder vielleicht auch etwas für den Segelsport – zum Beispiel. Und die Freunde, die mir mit ihrem Geld das Geschenk gemacht haben, würden das sicher verstehen; schließlich ist ja jede Verwendung des Geldes besser, als jene, dass es auf dem Konto der Tanzschule liegt.
Geht aber nicht. Die Tanzschulbesitzerin sagt mir heute am Telefon: “Ich kann Ihnen den Gutschein gern noch etwas verlängern, falls Sie im Moment keine Zeit für den Tanzkurs haben, aber auszahlen kann ich Ihnen den Betrag nicht.”
Auf meinen Einwand, am “können” kann es wohl nicht liegen – offenbar will sie mir das Geld nicht zurück geben – meinte Sie nur, das sei wohl eine Interpretationsfrage.

Ich nehme an, es wird wohl so sein, dass es irgendwelche Geschäftsbedingungen der Tanzschule geben wird, die besagen, dass man einen einmal geleisteten Betrag für einen solchen Gutschein nicht wieder in bar zurück bekommt.
Das Argument der Tanzschule wird wahrscheinlich lauten: mit der Anzahlung – und nichts anderes kann ein solcher “Kauf” eines Gutscheines sein – habe man bereits einen Vertragswillen geäußert und ich sei halt jetzt in Annahmeverzug; ich kann ja jederzeit tanzen kommen.
Ich sage: es ist eben nur eine Anzahlung, und der Beschenkte hat im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung noch gar keine Gelegenheit, einen Willen zum Vertragsabschluss zu äußern. Kann eine solche geleistete Anzahlung “einfach so” dem Anzahlungsempfänger “zufallen”?
Anders gelagert – und hier überhaupt nicht analog – scheinen mir übrigens Fälle zu sein, in denen man bspw von einem Fast-Food-Lokal Gutscheine – zB für eine 10%ige Ermäßigung eines Hamburgers – per Post oder in der Zeitung geschenkt bekommt. Hier bietet das Fast-Food-Lokal nach meinem Rechtsverständnis eine Ware zu einem bestimmten reduzierten Preis an. Wer möchte, kann dann in der Folge zum reduzierten Preis einen Kaufvertrag schließen. Einleuchtend, dass das Fast-Food-Lokal dieses Versprechen nicht so verstanden wissen will, dass man sich den Ermäßigungsbetrag auszahlen lassen kann.
Für Unternehmen ist der Geschenksgutschein jedenfalls eine Super-Sache – man bekommt gleich einen Geldbetrag und muss erst später liefern. Vielleicht auch nie. Wahrscheinlich liegen in Österreichs Haushalten Millionenbeträge an nicht eingelösten Geschenksgutscheinen herum und geraten in Vergessenheit.