Zuletzt war im Zusammenhang mit der Strafsache Josef F. die Geschworenengerichtsbarkeit wieder einmal in Diskussion, wobei die diesbezügliche Initiative meiner Ansicht nach auffällig oft von der Justiz selbst ausgeht, der die Laienbeteiligung auch nach fast hundert Jahren immer noch suspekt ist.
Ich bin ein Freund der Geschworenengerichtsbarkeit und der Meinung die Fehlerquote ist nicht höher als bei Einzelrichterentscheidungen. Die Strafprozessordnung enthält bereits jetzt zum “Ausgleich” für die Macht der Geschworenen folgende Bestimmung:
§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde.” Die bedeutet nichts anderes, als dass bereits jetzt völlig ohne Begründung die Richter einen “Wahrspruch” der Geschworenen kippen können, wenn sie der “Ansicht” sind dass er nicht stimmt. Sogar das finde ich höchst fragwürdig und gemahnt an Richterwillkür, noch dazu wo solche „Aussetzungen“ (früher „Monitur“ genannt) regelmäßig zu Lasten des Angeklagten erfolgen, also wenn Geschworene z.B. statt auf Mord auf den viel geringer bestraften Totschlag erkennen. Aussetzung bedeutet dann, dass eine neue Verhandlung mit neuen Richtern und Geschworenen stattfindet.
Beim zweiten Mal gilt es dann aber: Kommen die Geschworenen zum gleichen Ergebnis wie beim ersten Mal gibt es keine Aussetzung.
Autor: Johannes Pratl