Allgemein, Konsumentenrecht, WM
Transparente Verträge*
Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf die Verwendung von Vertragsformularen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle möglichen Aspekte der Beziehung mit dem Kunden regeln sollen und teilweise einen beträchtlichen Umfang aufweisen. Regelmäßig werden darin gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte modifiziert, Folgen eines Zahlungsverzuges geregelt und Gerichtsstände festgelegt, aber teilweise auch umfangreich der Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt, wie etwa im Fall von Versicherungsbedingungen oder Bank-AGB.
Grundsätzlich herrscht in Österreich „Vertragsfreiheit“, was bedeutet, dass Vertragspartner alles vereinbaren dürfen, was nicht gegen die Gesetze oder „guten Sitten“ verstößt. Tatsächlich gibt es eine beträchtliche Zahl von Vorschriften, die Vertragsparteien in vielfältigen Formen schützen sollen und bestimmte Vertragsinhalte im weitesten Sinne als „verboten“ und unwirksam erklären. Bekannte Beispiele für solche Schutzvorschriften sind das Mietrechtsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz, die beide einen ganzen Katalog an unzulässigen Vertragsklauseln enthalten. Daneben existieren gesetzliche Vorschriften, die ganz allgemeine Anforderungen an Vertragsinhalte erheben und Klauseln, die diesen Anforderungen widersprechen, als unwirksam erklären. Es handelt sich dabei um das „Transparenzgebot“ des Konsumentenschutzgesetzes sowie die Sittenwidrigkeitsschranke des ABGB.
Gerade die Bedeutung des Transparenzgebotes ist in den letzten Jahren durch die Gerichte immer stärker betont worden. Klauseln in Vertragsformblättern sind demnach unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner und juristischen Laien unverständlich oder undeutlich sind. Der Maßstab dieser Beurteilung hat sich zuletzt nochmals deutlich in Richtung einer tendenziellen Konsumentenfreundlichkeit verschoben, sodass mit vermeintlich besonders ausgeklügelten und komplizierten Vertragswerken unter Umständen weniger erreicht wird als mit klaren, aber dafür anfechtungssicheren Regeln. Unternehmer gehen zuweilen nach der Methode vor, in ihre Verträge alles Mögliche hineinzuschreiben, obwohl ganz klar ist, dass Teile davon im Streitfall nicht „halten“ würden. Das ist nicht ganz ungefährlich: Einerseits riskiert man damit, durch Konsumentenschutzorganisationen (oder Konkurrenten) – auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung geklagt zu werden.
Andererseits ist im Vertragsbereich weniger manchmal mehr. Zumal eine Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht durch eine abgeschwächte ersetzt wird, sondern ganz entfällt, was dann bedeutet, dass anstatt des vielleicht noch zulässigen und für den Unternehmer günstigen Vertragsinhaltes im Rahmen des Gesetzes eine für den Unternehmer besonders ungünstige Gesetzeslage zum Tragen kommt.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)
Autor: Johannes Pratl
26 Mai 2009 Johannes Pratl 0 comments

