Drum prüfe wer sich bindet!
Es stellt einen weit verbreiteten Glauben dar, dass (zumindest) für Konsumenten die Möglichkeit besteht, nach Abschluss eines Vertrages ohne Grund bzw. in jedem Fall „zurückzutreten“ oder vorzeitig aus längerfristigen Verträgen auszusteigen. Dies ist jedoch im Allgemeinen nicht der Fall. Solange der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt, steht dem anderen kein Recht zu, die Aufhebung zu verlangen. Er muss seinen Teil der Vereinbarung erfüllen und läuft ansonsten Gefahr, selbst auf Erfüllung seiner Verpflichtung geklagt zu werden. Einige Gesetze sehen jedoch besondere Kündigungsmöglichkeiten vor, auch wenn diese im Vertrag nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Ein bekanntes Beispiel hiefür ist das Mietrecht. Der Wohnungsmieter hat bei befristeten Verträgen die Möglichkeit, nach einem Jahr zu kündigen, auch wenn der Vertrag eine längere Laufzeit vorsieht. Nicht gilt das aber zum Beispiel bei so genannten Kündigungsverzichten bei unbefristeten Verträgen.
Ein andere Vorschrift zum Schutze der Verbraucher sind die besonderen Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz für Geschäfte im Fernabsatz und „Haustürgeschäfte“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann demnach binnen Wochenfrist der Rücktritt erklärt werden und dürfen in diesem Fall dem Konsumenten auch keine Kosten verrechnet werden. Ein immer häufigeres Problem sind Verträge mit ungewöhnlich langen Laufzeiten, die den Kunden binden und meistens keine Möglichkeit des Ausstieges vorsehen, auch wenn die Leistung zum Beispiel gar nicht mehr benötigt wird. In bestimmten Branchen – es fallen spontan Mobilfunkbetreiber und Fitnessstudios ein – sind Bindungsfristen von zwölf oder 24 Monaten üblich und werden vom Kunden bis zu einem gewissen Grad erwartet.
Weit weniger trifft das bei Internet-Abonnements zu, die in letzter Zeit grassieren: Dort werden mehr oder weniger nutzbringende Services gegen eine verhältnismäßig geringe Monatsgebühr angeboten, der Vertrag jedoch gleich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, ohne dass dieser Umstand dem Kunden offensichtlich ist. Diese Praktiken überschreiten die Grenzen der Seriosität und bisweilen Legalität, und solche Forderungen werden daher auch faktisch nicht eingeklagt, jedoch oft aggressiv mit Forderungsschreiben und Klagsdrohungen betrieben.
Bei langfristigen Verträgen leistet der Kunde oft im Voraus Zahlungen für Leistungen, die erst später erbracht werden. In solchen Fällen sollte das Insolvenzrisiko mitbeachtet werden. Geht der Vertragspartner in Konkurs, ist die Anzahlung in der Regel eine reine Konkursforderung und der Gläubiger erhält nur eine geringe Quote.
(* Dieser Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung eines Artikels für die durch uns gestaltete Kolumne im Wirtschaftsmagazin FAZIT)
03 Aug 2009 Johannes Pratl 0 comments
