Archive for Juni, 2011

Allgemein, Ernst beiseite

Happy Birthday ABGB

Das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) feiert heuer seinen immerhin schon zweihundertsten Geburtstag, wurde es doch im Jahre 1811 in (ersten) Gebieten der k&k Monarchie eingeführt.

Beachtlich jedenfalls, dass das ABGB – bei allen dekodifikatorischen Tendenzen durch ausufernde Nebengesetzgebung wie Prof.  Kodek es nennt – bis heute die absoluten Kernbereiche des Zivilrechtes wie den Schadenersatz, das Sachenrecht, sowie zahlreiche Aspekte des Schuld- und Familienrechtes (alleine) regelt.

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Wenn man sich die Rechtsentwicklung im Bereich des Zivil-, besonders aber im Verwaltungsrecht ansieht, kann einem offen gesagt schon Angst werden. Man kann heute als Jurist ohne jede Scham behaupten, dass die Kenntnis des gesatzten Rechtes sich heute aufgrund der unfassbaren Menge an Vorschriften aller erdenklichen Arten nur mehr auf einen kleinen Ausschnitt beziehen kann. Konnte ein Jurist wohl im Jahr 1900 noch behaupten in seinem Studium mit so gut wie allen Rechtsvorschriften konfrontiert gewesen zu sein, wäre dies Behauptung heute lächerlich. Fakt ist, dass es heute – teils auch zum Kernbereich des Zivilrechtes, bzw. praktisch nicht unbedeutende Gesetzte gibt, die maximal eine Hand voll (Österreichische) Juristen kennen.

Mein Eindruck ist, dass dem Juristenstand, aber auch der universitären Lehre – hier noch ein Wenig der Zugang fehlt, wie mit dem Faktum, dass der „Universaljurist“ heute gar nicht mehr „denkbar“ ist umgehen soll. Solle es in Richtung der reinen Methodik gehen ohne Materien zu vertiefen oder eher zum absoluten Spezialistentum?

Strafrecht

Strafrechtswidriges Skateboarden?

Welches strafrechtliche Delikt hatte der Autor des Textes dieses Schildes – es steht am öffentlich zugänglichen, auch am Wochenende nicht abgesprerrten Parkplatz eines Supermarktes – wohl vor Augen?

Ehrlich gesagt fällt mir keines ein das da auch nur am Rande berührt sein könnte. Und das ist wohl auch gut so.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Steuern und Abgaben

pro fisco

Alles andere wäre dann doch eine Überraschung gewesen: Seit geraumer Zeit war die Frage offen, ob ein Vertragsabschluss per E-Mail eine Gebührenpflicht gem. Gebührengesetz auslöst, wo an sich die Gebührenpflicht nur für „Urkunden“ gilt. Die Gebührenpflicht für Mietverträge kommt zB nur bei schriftlichen Mietverträgen zum Tagen, nicht bei mündlichen.

Die Frage lautete nunmehr noch wie das bei E-Mails zu beurteilen ist, die ja regelmäßig nicht „Urkunden“ sind und – solange nicht ausgedruckt – auch nicht physisch vorhanden.

Für Fachleute wenige erstaunlich, weil im Zweifel regelmäßig im Sinne einer Gebührenpflicht: Laut Verwaltungsgerichtshof 2009/16/0271 löst auch ein per E-Mailkorrespondenz abgeschlossener Vertrag die Gebührenpflicht aus. Der Urkundenbegriff gem. GebG sei kein körperlicher meint der VwGH. Eine fast schon transzendente Argumentation.

Festzuhalten ist, dass es sich im Anlassfall um ein digital signiertes Mail gehandelt hat. Die Frage wie die Rechtslage bei unsignierten Mails ist, bleibt vorerst ungeklärt.

Allgemein, Interessante Entscheidungen, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Zivilrecht

Lesen ist Silber

Es ist eine Art running gag: In vielen Situationen ist es in Hinsicht auf die Judikatur zu konsumentenrechtlichen Fragen der Gültigkeit von Vertragsklauseln durchaus sinnvoll ein Vertragswerk nicht genau zu lesen oder zu verstehen, wie sollte man sonst nachher guten Gewissens behaupten eine (nachteilige) Klausel übersehen zu haben? Vergleiche hier gerade § 864a ABGB!

Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung III ZR 249/09 die obige Vermutung bestärkt: Wer ein Emissionsprospekt nicht liest, handelt nicht fahrlässig. Gegenfrage: welchen Zweck sollte es dann überhaupt haben sich mit Anlagefragen vorweg zu beschäftigen? Im Vorteil ist ja u.U. gerade der, der besonders blauäugig an eine Sache herangeht. Ein „Informierter“ hat jedenfalls nicht das Argument auf seiner Seite, er sei von allerlei Beratern (Bank, Makler, Anwalt… ) nicht ausreichend gewarnt/aufgeklärt worden. Ergebnis: Beratungsfehler und Haftung des Beraters.

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Das oben beschrieben Thema hat eine zuweilen skurrilen Effekt, nämlich jenen der „prozessualen Kognitionsbeschränkung“. In Prozessen, wo der Kenntnisstand bzw. die Erfahrung einer Partei in einem bestimmten rechtlichen Zusammenhang eine Rolle spielt, versuchen sich Parteien (die gerade zuvor noch als Lehre oder Diplomingenieure verantwortungsvolle Berufe ausgeübt habe) regelmäßig dümmer zu geben um beim Richter den Eindruck des besonders schutzwürdigen Opfers zu erwecken und dadurch den Vorwurf eines Mitverschuldens an einer zB falschen Anlageentscheidung zu vermeiden.

Umgekehrt werden dann von Banken und Versicherungen Kunden als wahre Finanzexperten dargestellt, die einer Beratung oder Warnung schon aufgrund eigenen Kenntnisstandes gar nie bedurft hätten.

Allgemein, Zivilrecht

Eltern haften für ihre Kinder! – Tatsächlich?

„Eltern für ihre Kinder“ ist eine der wohl bekanntesten juristischen Parolen, zu finden genauso oft auf Baustellenumzäunungen und Transportmitteln wie im Bereich von Lagerplätzen und sogar Spielplätzen.

Aber was gibt ein solches Schild eigentlich her?

Nun im Grunde gar nichts, außer dass „Eltern haften für ihre Kinder“ eine juristische Tatsache beschreibt – allerdings auf eine sinnentstellte Art und Weise.

Tatsache ist, Eltern haften niemals „für“ ihre Kinder, also für ein im schadenersatzrechtlichen Sinn anspruchsbegründendes Handeln ihrer Kinder. Es gibt nämlich keine Sippenhaftung. Allerdings haften Eltern für Schäden die ihre Kinder verursachen wenn dies in Folge einer verletzten Aufsichtspflicht geschieht. Schadersatzpflichtig macht aber nie das Verhalten des Kindes per se, sondern nur eine Sorfaltswidrigkeit der beaufsichtigenden Eltern.

Beispiel: Ein Vater geht mit seiner Zweijährigen am Gehsteig einer vielbefahrenen Straße ohne sie an der Hand zu führen. Plötzlich tritt die Kleine auf die Straße. Ein Radfahrer muss um einen Zusammenstoß zu verhindern ausweichen und kommt zu Sturz.

Klar ist, das Kind haftet selbst nicht – es ist nicht „deliktsfähig“. Der Vater hat aber allenfalls seine Pflicht verletzt indem er durch mangelhafte Obsorge (an der Hand führen) nicht verhindert hat, dass das Kind auf die Straße läuft, womit er aber hätte rechnen müssen.

Denken wir das obige Beispiel anders. Der Vater ist der Vater die Tochter allerdings schon 12 Jahre alt. Kein Mensch wird von einem Vater erwarten, dass er eine Zwölfjährige an der Hand führt. Er mußte nicht mit dem Verhalten rechnen,  hat daher durch die Unterlassung keine Sorgfaltspflicht verletzt. Er haftet in diesem Fall nicht.

Ergebnis: Richtig – aber das ist sicher zu wenig dramatisch für ein Hinweisschild – wäre zu schreiben:

„Eltern haften für durch ihre Kinder verursachte Schäden, wenn sie ihre Obsorgepflichten verletzten.“

Allgemein, Strafrecht

Fußfessel statt Untersuchungshaft?

Ist die Formulierung “elektronische Fußfessel statt Untersuchungshaft” eigentlich richtig?

Der Oberste Gerichtshof klärt auf: Beim elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und nicht um eine Alternative zur Untersuchungshaft.

Richtig muss es daher heißen: “U-Haft mit Fußfessel” nicht statt.

Klingt jetzt kleinlich, ist aber so. Aber in der Entscheidung ging es eigentlich um was anderes, nämlich bestimmte Rechtschutzmöglichkeiten die davon abhängen, ob man eben formal in U-Haft ist oder nicht.