Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben, Ernst beiseite
Das Gewissen
§ 9 Rechtsanwaltsordnung besagt:
Der Rechtsanwalt ”ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.”
Jetzt fragt man sich
1) wer einen Anwalt mit einem Gewissen kennt,
2) wozu ein solches bei der Ausübung dieses Berufes gut sein soll und
3) wer überhaupt einen Anwalt mit Gewissen engagieren würde? Das schadet doch höchstens!
10 Feb 2010 Johannes Pratl

Darf ich Sie diesbezüglich zitieren?
Freilich!