Ein altes Problem: Ein Handwerker f�hrt eine Leistung “verheerend” schlecht aus, am Schluss bestehen gravierende M�ngel. Das Gew�hrleistungsrecht gibt dem Auftraggeber zwar grunds�tzlich das Recht einen Preisabzug zu t�tigen, es gilt aber das “Primat der Verbesserung”: Der Auftragnehmer hat die Chance zu bekommen die M�ngel zu beheben bevor der Abzug zul�ssig wird.

§ 933a ABGB schr�nkt dieses Verbesserungsrecht des AN dann ein, wenn dem AG diese Verbesserung aus triftigen, in der Person des AN gelegenen Gr�nden unzumutbar ist.

Unzumutbar ist nat�rlich ein recht diffuser Begriff, sodass sich der Oberste Gerichtshof bereits h�ufig mit dessen Auslegung befassen musste, aktuell etwa in der Entscheidung 6 Ob 113/09z. Dort ging es um eine so genannte “erwiesene Unverl�sslichkeit”. Der AN war vom AG mehrmals w�hrend der Ausf�hrungsphase auf vertragswidrige Ungenauigkeiten hingewiesen worden, dieser setzte seine T�tigkeit jedoch einfach fort.

Ein solches Verhalten gilt als Unzuverl�ssigkeit die den AG sofort dazu berechtigt die Verbesserung abzulehnen.