Der Oberste Gerichtshof stellt gelegentlich hohe Anspr�che an die Normunterworfenen:

“Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kr�ften zu bek�mpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen.” (OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s)

Die Frage ist nat�rlich was ist, wenn auch “alle Kr�fte” nicht ausreichen. Und wie stellt man das unter Beweis, n�mlich alle Kr�fte (erfolglos) eingesetzt zu haben?