Allgemein, Anwalts- und Gerichtsleben
Droht das Ende des “Amtstag”?
Ein uraltes Institut der Justiz ist der so genannte “Amtstag”. Einmal in der Woche (in der Regel Dienstag vormittags) darf jeder rechtssuchende Bürger zu Gericht kommen um dort rechtliche Auskünfte einzuholen, insbesondere aber auch “protokollarische Anbringen” zu erstatten, will heißen Klagen oder Anträge einbringen, Rekurse anmelden etc. Eine bis heute populäre und kostensparende Angelegenheit.
Viele Richter – und manch Justizpersonal – hat den Amtstag seit jeher als erhebliche Last betrachtet – was wesentlich auf das traditionell doch recht schwierige Publikum zurückzuführen ist – es jedoch bis zu einem gewissen Grad als Ehrensache betrachtet, dem Volke auch als unmittelbare Ansprechstelle zur Verfügung zu stehen.
Mit Erstaunen habe ich heute zu Kenntnis genommen, dass das Justizministerium neuerdings offenbar an der Abschaffung des Amtstages bastelt. Nicht anders ist es zu erklären, dass sich auf der Informationshomepage des BMJ dieser Eintrag findet. Auf den Amtstag als Quelle für Rechtsauskünfte bzw. Gelegenheit Anbringen zu erstatten wird weder dort, noch sonst auf der Seite des BMJ verwiesen. Verlinkt werden dagegen alle möglichen und unmöglichen anderen Beratungsstellen. Von der Rechtsanwaltskammer bis zum Autofahrerklub ARBÖ.
Ich finde diese Entwicklung einerseits schade weil der Amtstag auch ein ganz wesentlicher Imageträger der Justiz ist, andererseits auch fragwürdig, zumal etwa die ADV-Formverordnung explizit auf die Auskunftspflicht der Gerichte verweist.
06 Jul 2010 Johannes Pratl

Rechtlich ist der “Amtstag” lediglich die Beschränkung bestimmter Angelegenheiten, nämlich der Aufnahme von nicht dringlichen protokollarischen Anbringen, die oft das Entscheidungsorgan (Ri, RPfl) erfordern, auf einen Tag in der Woche. An allen anderen Tagen kann der sonstige Parteienverkehr (Akteneinsicht,…) auch von der Kanzlei besorgt werden, die Entscheidungsorgane können so verhandeln oder ohne ständige und kurzfristige Unterbrechungen arbeiten.
Von “rechtlichen Auskünften” steht nichts im Gesetz; wahrscheinlich weist das BMJ deshalb nicht darauf hin, weil es – mag es auch in der Praxis bisweilen so gehandhabt werden – keine gesetzliche Grundlage hat.